Pferdeforum

Interessengemeinschaften => Rechtsfragen und Politik => Thema gestartet von: GerlindeK am 09.10.04, 15:03

Titel: Ankaufsuntersuchung/Gewährleistung
Beitrag von: GerlindeK am 09.10.04, 15:03
Wenn ich es richtig verstanden habe, kann bei Verkauf von privat an privat die Gewährleistung ausgeschlossen werden.
Ich möchte natürlich mit Gewährleistung kaufen (in Bezug auf Gesundheit).
Wie lange gilt die Gewährleistungzeit (habe da schon völlig unterschiedliche Zeiträume gehört)?
Ist es richtig, daß bei einem Mangel der Verkäufer nachweisen muß, daß zum Zeitpunkt des Verkaufs dieser Mangel noch nicht bestand?
Ich frage, weil man mir geraten hat, ein Pferd "ohne Ankaufsuntersuchung" (in Gegenwart des Verkäufers) zu kaufen.
Sollten bei einer späteren Untersuchung (also nach dem Kauf ohne Beisein des Verkäufers) Mängel auftreten, so kann dieser ja nicht beweisen (anhand der Ankaufsuntersuchung), daß dieser Mangel wenige Tage vorher beim Kauf noch nicht bestand.
Beispiel: das Pferd reagiert minimal auf die Beugeprobe, TA empfindet es aber noch nicht als nötig, unbedingt röntgen zu lassen. Es wird auch nicht geröntgt, oder es wird geröntgt, aber nichts gefunden (weil der Winkel z.B. nicht stimmt). Später stellt es sich heraus, daß es doch schlimm ist. Verkäufer ist aus der Gewährleitung heraus, da der Verdacht auf einen Mangel ja schon bei der Beugeprobe bestand. (Verkäufer und Käufer es also wußten)
Hätte man aber die Beugeprobe nicht in Gegenwart des Verkäufers gemacht, ist er doch in der Haftung, weil er von dem Verdacht ja nichts wußte und nun nichts beweisen kann ??? :-\
(Mensch, ist das alles blöd)
Wie geht man als Käufer denn nun am besten vor?
Gerlinde
Titel: Re: Ankaufsuntersuchung/Gewährleistung
Beitrag von: GerlindeK am 09.10.04, 15:27
Ups, ich glaube, daß ich da etwas durcheinandergewürfelt habe. Weil ich nicht weiß, ob und wieviel Unsinn ich oben geschrieben habe, laß ich es mal stehen und fang nochmal von vorne an ???
Ausgangspunkt: Je weniger der Verkäufer von negativen (d.h. i.O.) Befunden weiß, desto größer ist seine Haftung ::)
Beispiel: Beugeprobe ist negativ. Später stellt sich aber heraus, daß da doch etwas schlimmes ist. Verkäufer ist aus der Haftung, weil ja Beugeprobe negativ war.
Wird also die AU nicht im Beisein des Verkäufers gemacht, weiß er ja nichts von neagitiven Befunden, kann also nicht nachweisen, daß das Pferd zum Zeitpunkt des Verkaufes nichts hatte.
So richtig?
Titel: Re: Ankaufsuntersuchung/Gewährleistung
Beitrag von: Supakaethe am 21.10.04, 12:19
Sorry Gerlinde, das gewährleistungerecht greift nur bei Verkäufen zwischen Privat- und Geschäftsperson. Bei Privat-zu-Privat bzw. Händler-zu-Händler hat man keine Regressansprüche. Also unbedingt AKU machen!
Titel: Re: Ankaufsuntersuchung/Gewährleistung
Beitrag von: Fiorella am 21.10.04, 14:42
Sorry Gerlinde, das gewährleistungerecht greift nur bei Verkäufen zwischen Privat- und Geschäftsperson. Bei Privat-zu-Privat bzw. Händler-zu-Händler hat man keine Regressansprüche.


Sorry Supakaethe aber das ist absoluter Quatsch! Mann kann bei Verkäufen Händler/Verbraucher die Gewährleistung nicht ausschließen, das ist der Unterschied.

Leute, mit Rechtsrat bitte immer vorsichtig sein! Überlegt mal, was es für Konsequenzen habe kann, wenn ihr den Leuten was Falsches erzählt und die Vertrauen darauf.

Gruß, Grima
Titel: Re: Ankaufsuntersuchung/Gewährleistung
Beitrag von: GerlindeK am 21.10.04, 16:45
Hallo!
Das Pferd ist ja mittlerweile gekauft. Ich habe mich informiert und selbst die Fachleute verwechseln manchmal etwas.
So, wie ich es verstanden habe:
Händler an Privat: Gewährleistung ein oder zwei Jahre, je nachdem, ob gebraucht oder neu!
Durch "Verkaufs-"untersuchung sichert sich der Händler ab, die Gewährleistung geht an den TA über, falls der das nicht in den allg. Geschäftsbedingungen ausschließt bzw. auf bestimmte Dauer begrenzt.
Ohne "Verkaufs-"untersuchung ist der Händler im Nachteil, weil er die Beweislast trägt.
Privat an Privat: Gewährleistung kann vollständig ausgeschlossen bzw. die Dauer nach Belieben gekürzt werden, muß aber "ausdrücklich" erwähnt sein. Bei Ausschluß ist die AKU (Käufer) angebracht, weil dann die Gewährleistg an den TA übergeht, falls er die nicht ausschließt.
Titel: Re: Ankaufsuntersuchung/Gewährleistung
Beitrag von: Supakaethe am 25.10.04, 17:42



Sorry Supakaethe aber das ist absoluter Quatsch! Mann kann bei Verkäufen Händler/Verbraucher die Gewährleistung nicht ausschließen, das ist der Unterschied.

Leute, mit Rechtsrat bitte immer vorsichtig sein! Überlegt mal, was es für Konsequenzen habe kann, wenn ihr den Leuten was Falsches erzählt und die Vertrauen darauf.

Gruß, Grima

Davon war ich jetzt so was von überzeugt...

Danke!
Titel: Re: Ankaufsuntersuchung/Gewährleistung
Beitrag von: nanni am 04.10.05, 13:49
Hallo,

bin auch im Begriff ein Pferd zu kaufen (von privat an privat) und versuch jetzt, einen angemessenen Kaufvertrag zu erstellen/zu finden... :-\

Hab ich das richtig verstanden: wenn man als Privatperson von einer anderen Privatperson ein Pferd kauft, kann der Verkäufer die Gewähleistungsansprüche per Vertrag ausschließen (wäre dann zu seinem Nachteil) und wenn nichts dergleichen im Vertrag erwähnt wird, bestehen zum Vorteil des Käufers die gleichen Gewährleistungsfristen wie beim Kauf von einem Gewerbetreibenden?

Wie lang ist die Gewährleistungsfrist, wenn unter Privatleuten im Kaufvertrag die Gewährleistung nicht ausgeschlossen wurde?

Gruß,
nanni
Titel: Re: Ankaufsuntersuchung/Gewährleistung
Beitrag von: Nearly95 am 06.10.05, 10:25
Hallo Nanni,

so wie Du das jetzt verstanden hast, verstehe ich es auch (ohne Gewähr  ;)) Allerdings wäre ein Ausschluss der Gewährleistung ja zum Vorteil des Verkäufers, nicht zum Nachteil.  ;)

Die Frist ist meines Wissens nach folgende:

Insgesamt 2 Jahre.

ALLERDINGS: Die ersten 6 Monate hat der Verkäufer die Beweislast zu tragen, danach der Käufer.

D. h. wenn Pferdi z. B. nach 3 Monaten festgestellt wird, dass Pferdi dämpfig ist, muss der Verkäufer beweisen, dass dies zum Zeitpunkt des Verkaufs noch nicht der Fall war. Andersherum wenn die Dämpfigkeit erst nach 8 Monaten festgestellt wird, muss der Käufer beweisen, dass die Dämpfigkeit schon zum Zeitpunkt des Kaufes bestand (was sich wohl als etwas schwierig erweisen dürfte).

vg Tanja
Titel: Re: Ankaufsuntersuchung/Gewährleistung
Beitrag von: Nina1 am 06.10.05, 13:43
Bei mir läuft gerade dieser Fall!

Nach 31/2 Jahren hat sich durch ein Gutachten herraus gestellt, das mein Pferd schon bei der AKU erkrankt war (Arthrose)!

In diesem Fall geht es jetzt über die Versicherung des TA der die AKU gemacht hat und da wurde noch nichts gesagt wegen Gewährleistungsfrist (habe alten Vertrag)

Ich kann es auch beweißen, durch Röntgenbilder und AKU Protokoll!
Immoment wird die Schadenssumme untersucht.

Ich werde immer wieder RÖ bei einer AKU
Titel: Re: Ankaufsuntersuchung/Gewährleistung
Beitrag von: Billy am 13.10.05, 09:20
So,
um mal wieder ein bischen Licht ins Dunkel der §§ und der Rechtsprechung zu bringen:

Grundsätzlich haftet laut Gesetz jeder bei neuen Sachen für 2 Jahre für den "Vertraglich vereinbarten Zustand" (also Mangelfeiheit) der Sache; bei gebrauchten Sachen für 1 Jahr.
Ein Verbrauche kann diese Gewährleistung vollständig ausschließen und/oder aber die Gewährleistungsfrist verkürzen.
Der "Unternehmer" kann dies nicht! (Wichtig dabei: Das Gesetz bedient sich der Formulierung Unternehmer nicht Gewerbetreibender. Unternehmer kann auch schon ein Hobbyzüchter sein, der jedes Jahr 3 Fohlen zieht und diese verkauft, auch wenn er verwaltungs-&steuerrechtlich kein gewerblicher Züchter/Verkäufer ist!)

Dann:
Grundsätzlich ist derjenige, der etwas will (also wohld er Käufer der mangelhaften Sache) beweisbelastet. D.h. er muß beweisen, daß die Sache einen Mangel hat und daß dieser Mangel schon bei Gefahrübergang da war.
Gesetzliche Außnahme von diesem Grundsatz: Für den Kauf von einem Unternehmer gilt eine Beweislastumkehr, d.h. der Unternehmer muß in den ersten 6 Monaten nach Gefahrübergang beweisen, daß der Mangel bei Gefahrübergang nicht da war.

By the way:
Der TA kann seine Haftung für die Richtigkeit seines Gutachtens nicht ausschließen! (Keine Ahnung, wer solche Gerüchte hartnäckig verbreitet...). Als Gewerbetreibender würde er mit einem solchen Ausschluß eindeutig gegen das geltende AGB-Recht verstoßen!