@Obskurant: In dem Zitat war von Leine nicht die Rede, stimmts?
´
richtig, aber das sind ja auch zwei verscheidene paar schuhe...
das eine ist das jagdrecht, das andere liegt im bereich der jeweils zuständigen ordnungsbehörden.
grundsätzlich gilt leinenzwang an folgenden orten:
1. in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr,
2. in der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen einschließlich Kinderspielplätzen mit Ausnahme ausgewiesener Hundeauslaufbereiche,
3. bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
4. in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten.
und ich habe jetzt noch mal gegoogelt und da kam bei raus das in brandenburg, thüringen und schlewig holstein in wäldern leinenzwang besteht. entweder schon länger (brandenburg) oder aber seit 1.1.2005 weil da ein neues "Waldgesetz" in kraft trat.
wie es mit den anderen bundesländern aussieht üßte man jetzt mal weiter recherchieren.
@ viki noch mal: nene, ich spiel net den treiber, das ist mir zu schmerzhaft... ich bringe immer nur die heiße gulaschsuppe und co hin...