Habe mir auch gerade einen Hänger gekauft. Ich habe den Verkäufer danach auch gefragt, und er hat mir dazu folgendes gesagt: Es ist tatsächlich so, daß der Halter des Hängers bei einem durch das Gespann Fahrzeug+Hänger verursachten Schaden haftbar gemacht werden kann, auch wenn der Hänger von einem Anderen als dem Halter selbst gezogen wird. Das kommt z.B. dann infrage, wenn das Nummernschild des Zugfahrzeugs nicht erkannt wurde, weil von hinten nicht sichtbar, sondern nur das Schild des Hängers. Der Geschädigte kann dann den Halter des Hängers haftbar machen. Wenn der Halter aber nachweisen kann, wer den Hänger zum Schadenszeitpunkt gezogen hat, ist der Halter des Zugfahrzeugs haftbar.
Wichtig zu wissen, ist, daß bei einem Schaden am Hänger die Pferdehaftpflicht des Fahrzeughalters nicht dafür aufkommt, wenn dessen Vertrag Schäden an gemieteten Sachen nicht beinhaltet! Genausowenig haftet seine Kfz.-Haftpflicht für solche Schäden.
Es ist daher wärmstens zu empfehlen, mit dem, der sich den Hänger leiht, einen Leihvertrag abzuschließen, in dem ausdrücklich erwähnt ist, daß er für mögliche Schäden am Hänger, die von ihm, seinem Pferd, Fahrzeug oder sonstwem verursacht werden, aufkommt. Solche Vordrucke gibt es z.B. auch in der Cavallo-Pferdebörse.