hi,
mal eine Frage an die Versicherungs- und Rechtexperten.
Im neuen Einstellervertrag stehen folgende Formulierungen:
A)....Der Einsteller stellt den Stallbesitzer oder von ihm beauftragtte Personen von allen Ansprüchen Dritter frei, die diese wegen Tierhüterhaftung gegen den Stallbeseitzer oder von ihm beauftragte Personen geltend machen.
und später dann:
B)...Der Stallbesitzer haftet jedoch für Schaden am eingestellten Pferd (...) nur im Falle grober Fahrlässigkeit. Es ist ausdrücklich vereinbart, daß der Einsteller für alle etwaigen Ansprüche gegen den Stallbesitzer die volle Beweislast hinsichtlich aller anspruchsbegründeten Tatsache hat.
und weiter:
C) Der Stallbesitzer hat den Einsteller darüber unterrichtet, daß lediglich eine Betriebshaftpflichtversicherung besteht. Die Parteien sind sich darüber einig, daß der SB für Schäden am eingestellten Pferd und an den Personen nur isoweit haftet, als dies die Betriebshaftpflichtversicherung übernimt. zum Abschluss darüber hinaus gehender Versicherungen ist der Stallbesitzer nciht verpflichtet. Eine Sachversicherung für im Reitstall gelagerte Gegendstände wird empfohlen.
hm.
Für mich liest sich das so, als daß ich im Schadensfall als der alleinige Depp und Zahler dastehe, da sich die Versicherungen über diese Formulierungen beiderseits rauswinden können, oder?
zb bei A): Gerade der SB haftet doch im Normalfall, wenn ihm ein Pferd auf dem Weg zur Weide oder durch defekte Zäune abhanden kommt? Ist das durch diesen Passus ausgeschlossen, und wer zahlt im Schadensfall (der Stall liegt direkt an der Bundesstrasse, das Risiko ist also vorhanden)?
Wer kennt sich da richtig aus?
lg Heike