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Reiten ohne Helm

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Dotti:
Hallo,
zufällig habe ich diesen Link entdeckt. Es geht um haftungsrechtliche Fragen beim reiten ohne Helm. Vielleicht für den einen oder anderen interessant.


http://data.fn-dokr.de/data/home/2/237.pdf

Marion:
Find ich gut, daß man es endlich ma schwarz auf weiß hat!
Danke!

sasthi:
Das wird aber die wenigsten davon Abhalten, den Helm weiterhin liegen zu lassen, wenn sie reiten gehen.

heuhexe:
Wäre es möglich, den Artikel mal hier einzustellen? Kann ihn leider nicht öffnen...

Danke

Waldfee:
Deutsche Reiterliche Vereinigung e.V.
Hauptverband für Zucht und Prüfung deutscher Pferde - Fédération Equestre Nationale
(FN)
Freiherr-von-Langen-Str. 13, 48231 Warendorf
Haftungsrechtliche Folgen des Reitens ohne Helm
I. Unfallvermeidung durch das Tragen von Helmen
Eine Studie aus dem Jahre 1993, an der u.a. der bekannte Militaryreiter Prof. Dr. Sybrecht
(Universitätsklinik Homburg) beteiligt war, hat ergeben, daß 25 % der Verletzungen bei
Pferdesportunfällen den Kopfbereich betreffen. Damit ist der Kopfbereich die häufigste
Lokalisation aller Verletzungen bei Pferdesportunfällen.
Bei den analysierten Unfällen trugen aber nur 47 % der Reiter einen Kopfschutz. Reiter, die
keinen Kopfschutz trugen oder den Kopfschutz schon während des Sturzes verloren, hatten
deutlich häufiger Kopfverletzungen als Reiter, deren Kopfschutz während des Sturzes am
Kopf festhielt. Bei 37 % aller Unfälle hatte der stürzende Reiter seinen Kopfschutz schon zu
Beginn des Sturzes verloren. Dieser hohe Prozentsatz zeigt, daß der guten Paßform und der
sicheren Befestigung des Kopfschutzes größte Aufmerksamkeit geschenkt werden muß.
Ergebnis der Studie: Es läßt sich eindeutig festhalten, daß bei der Unfallvorbeugung dem
Kopfschutz die zentrale Bedeutung zukommt.
II. Haftungsrechtliche Folgen
Die beschriebene praktische Notwendigkeit des Tragens von Helmen mit einer Befestigung am
Kopf wird unterstützt durch einen Blick auf die haftungsrechtlichen Folgen, wenn kein
Kopfschutz getragen wird.
1. Haftung des Reitlehrers
Ein Reitlehrer, der nicht dafür sorgt, daß seine Reitschüler einen adäquaten Helm
tragen, ist wegen dieses Unterlassens schadensersatzpflichtig. Diese Frage ist bereits
höchstrichterlich entschieden.
2. Haftung des Tierhalters
Überläßt ein Tierhalter sein Pferd einem Dritten, so haftet er diesem, ohne daß es auf
seine Schuld ankommt, wenn sich die Tiergefahr realisiert (d.h. das Pferd buckelt,
steigt, scheut etc.). Diese Haftung besteht zunächst unabhängig davon, ob der Reiter
des Pferdes einen Helm trug oder nicht. Also: Auch wenn der Dritte keinen Helm
trägt, haftet der Tierhalter für die Verletzung, die das Pferd dem Reiter durch sein
Verhalten zufügt.
ohnehelm.doc / 2 Seite 1/2
3. Mitverschulden des Reiters
Der Reiter, der bei einem Sturz ohne Helm Kopfverletzungen erleidet, kann vom
Tierhalter bzw. vom Reitlehrer für o.g. Schaden Ersatz verlangen. Allerdings nicht in
voller Höhe. Denn im Nichttragen eines adäquaten Helmes ist ein Mitverschulden
zu sehen, das zu einer Reduzierung des Anspruchs führt. Um welche Quote dieser
Anspruch zu reduzieren ist, läßt sich vorab nicht sagen. Dieses ist immer eine Frage
des Einzelfalles. Für den verletzten Reiter bedeutet das, daß beispielsweise
Behandlungskosten, der Verdienstausfall, die Aufwendung für eine Haushaltshilfe
o.ä. Faktoren nur jeweils z.T. vom Tierhalter bzw. Reitlehrer zu ersetzen sind.
Auch ein Schmerzensgeldanspruch gegen Reitlehrer oder Tierhalter kann nur in
reduzierter Höhe realisiert werden.
III.Versicherungsrechtliche Fragen
Besteht für die Beteiligten ausreichender Versicherungsschutz, so werden die
haftungsrechtlichen Folgen nur z.T. abgemildert.
1. Haftpflichtversicherung des Reitlehrers
Ist der Reitlehrer ausreichend haftpflichtversichert, so tritt für sein Verschulden seine
Haftpflichtversicherung ein. Zahlreiche Reitlehrer (besonders die, die nicht in
Vereinsanlagen unterrichten) haben jedoch keinen ausreichenden
Versicherungsschutz und müssen dann die gesamten Kosten aus der eigenen Tasche
bezahlen. Dies kann im Einzelfall dazu führen, daß sie über Jahre von der
Pfändungsfreigrenze zu leben haben.
2. Krankenversicherung des gestürzten Reiters
Die Krankenversicherung zahlt dem gestürzten Reiter die Behandlungskosten in vollem
Umfang. Sie wird aber bei den anderen Beteiligten versuchen, ihre Kosten wieder
hereinzubekommen (Regreß).
3. Unfallversicherung des gestürzten Reiters
Zahlreiche Reiter haben keine Unfallversicherung. Der Sturz vom Pferd auf den Kopf
kann den Verlust der Erwerbsfähigkeit zur Folge haben. Für diese Folgen wären der
Tierhalter bzw. der Reitlehrer ebenfalls haftbar. Allerdings kommt hier das
Mitverschulden entscheidend zum Tragen. Denn die Ansprüche bestehen nach dem
o.g. nur in einem reduzierten Umfang. Den Rest muß der gestürzte Reiter aus der
eigenen Tasche bezahlen.
FAZIT:
Im Nachteil sind also der nicht ordnungsgemäß versicherte Reitlehrer und
letztlich und vor allem der gestürzte Reiter. Der Reiter bleibt zu einem Teil
auf seinen eigenen Kosten sitzen, diese werden von keiner Seite erstattet.
Deshalb mein Tip: Lassen Sie keinen Ihrer Reitschüler ohne Kappe reiten.
05.05.1997 / J
Dr. Adolphsen
(Justitiar)

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