Nordrhein-Westfalen (Stand: Februar 2008) § 50ff. LG NRW
Nach § 3 Landesforstgesetz für das Land Nordhein-Westfalen ist es verboten im Wald zu reiten, soweit es nicht nach den Bestimmungen des Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz - LG) gestattet ist oder hierfür nicht eine besondere Befugnis vorliegt. Das Landschaftsgesetz hat in den §§ 50 bis 59 folgende Regelungen getroffen:
Grundsätzlich ist das Reiten im Walde - nur - auf gekennzeichneten Straßen und Wegen (Reitwege) gestattet, und zwar auf eigene Gefahr und nur zum Zwecke der Erholung. Um ein den Interessen der Reiter gerecht werdendes Angebotswegenetz zu schaffen, sollen die Landschafts- und Forstbehörden im Zusammenwirken mit andere Betroffenen für ein ausreichendes und geeignetes Reitwegenetz sorgen.
Gekennzeichnete Wanderwege und Wanderpfade sowie Sport- und Lehrpfade dürfen nicht als Reitwege ausgewiesen werden; in geschützten Gebieten sind Sonderregelungen möglich und üblich.
In Gebieten mit regelmäßig nur geringem Reitaufkommen kann durch die Kreise und kreisfreien Städte auf eine Kennzeichnung der Reitwege verzichtet werden. In diesen Gebieten ist das Reiten dann auf allen privaten Straßen und Wegen zulässig (ausgenommen wiederum die Wanderwege und Wander-, Sport- und Lehrpfade, sofern diese nicht zugleich als für Reiter mitbenutzbare Wanderwege gekennzeichnet sind).
Da durch das Reiten eher mit Schäden an den Wegen zu rechnen sei als durch das Betreten oder Fahren besteht die Pflicht zur Kennzeichnung von Reitpferden und die Einführung einer Reitabgabe in Höhe von 25,00 € für Einzelpersonen und 75,00 € für Reiterhöfe je Kennzeichen und Jahr. Wer im Walde oder in der freien Landschaft reitet, muss ein gut sichtbares, am Pferd beidseitig angebrachtes gültiges Kennzeichen führen; diese Kennzeichen dürfen nur gegen Entrichtung einer Abgabe ausgegeben werden, die zweckgebunden für die Anlage und Unterhaltung von Reitwegen sowie für den Ersatz nicht unerheblicher Schäden zu verwenden ist. Auch für die Reiter gilt die Wohlverhaltensklausel, d. h. die Befugnisse dürfen nur so ausgeübt werden, dass die Belange der anderen Erholungssuchenden und die Rechte der Eigentümer oder Besitzer nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Ansonsten kann der Waldbesitzer einen Antrag auf Sperrung eines oder mehrerer Wege stellen.
Verstöße gegen das Landschaftsgesetz stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können gem. § 71 mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet werden.
Die Gesetze findet man unter:
www.forst.nrw.de/60Wald_und_Recht/02Rechtsvorschriften/index.php Dort findet man im Bereich Naturschutz auch die Verordnung zur Durchführung des Landschaftsgesetzes (DVO-LG) mit Regelungen der Kennzeichnung für Reitpferde in ihrem § 15.
Viele Kreise und kreisfreie Städte geben auf ihren Internetseiten Hinweise zum Reitwegenetz.
Rheinland-Pfalz (Stand: Januar 2008) (§§ 22 LWaldG, 33 LNatSchG)
In der Feldflur ist sowohl das Reiten als auch das Kutschfahren gestattet, allerdings nur auf Privat- und Wirtschaftswegen. Die Gemeinden können durch Satzung die Entmischung des Reit-, Fahr- und Fußgängerverkehrs regeln, wenn hierfür ein öffentliches Interesse oder schutzwürdige Interessen der Grundeigentümer bestehen. Das heißt, sie können das Reiten und Fahren in ihrem Zuständigkeitsbereich auf entsprechend gekennzeichnete Wege beschränken.
Im Wald existieren für das Reiten und Kutschfahren unterschiedliche Regelungen. Das Reiten ist grundsätzlich auf allen Straßen und Waldwegen gestattet. Die Waldbesitzer können darüber hinausgehende Reitmöglichkeiten gestatten, sofern dadurch nicht die Wirkungen des Waldes und sonstige Rechtsgüter beeinträchtigt werden. Im Unterschied zu Fußgängern dürfen Reiter den Wald aber nicht außerhalb der Wege betreten, sofern keine Erlaubnis des Waldbesitzers vorliegt.
Waldwege sind nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmete, dauerhaft angelegte oder naturfeste forstliche Wirtschaftswege. Maschinenwege, Rückeschneisen, Gliederungslinien sowie Fußwege und -pfade sind keine Waldwege und dürfen daher auch nicht von Reitern benutzt werden. Nach einer Verwaltungsvorschrift wird für Wege in Abgrenzung zu Fußpfaden eine Mindestbreite von zwei Metern verlangt.
Bei der grundsätzlichen Erlaubnis zum Reiten auf allen Waldwegen gibt es zwei Einschränkungen:
1. Das Reiten auf Straßen und Waldwegen mit besonderer Zweckbestimmung ist nicht gestattet. Als mögliches Beispiel für eine solche besondere Zeckbestimmung kommt etwa die Zulassung einer Trainingsstrecke für Schlittenhunde durch den Waldbesitzer in Betracht. Gekennzeichnete Wander- und Radwege fallen dagegen nicht unter diese Definition.
2. Wenn besondere Schäden einzutreten drohen oder bereits eingetreten sind, kann die untere Forstbehörde auf Antrag der Waldbesitzer Straßen und Waldwege sperren.
Restriktiver als für Reiter ist das Landeswaldgesetz für Kutschfahrer: Sie dürfen den Wald nur mit ausdrücklicher Erlaubnis des Waldbesitzers betreten.
Saarland (Stand: Oktober 2005) § 25 LWaldG
Das Reiten ist auf allen Straßen und Wegen auf eigene Gefahr zum Zwecke der Erholung erlaubt. Unter Wegen werden nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmete, dauerhaft angelegte oder naturfeste forstliche Wirtschaftswege verstanden. Maschinenwege, Rückeschneisen, Gliederungslinien der Betriebsplanung sowie Fußpfade sind keine Wege.
Fahren: Nur im Wald bestehen Einschränkungen. Dort bedarf es grundsätzlich der Zustimmung des Waldbesitzers. Ausnahmen bestehen dann, wenn Wege besonders fürs Fahren bestimmt sind.
Es besteht keine Kennzeichnungspflicht. Gebühren und Abgaben werden nicht erhoben.
Sachsen (Stand: Februar 2008) § 12 SächsWaldG
Das Reiten/Fahren in Wald und Feld ist nur auf den dafür ausgewiesenen und gekennzeichneten Wegen gestattet. Die Ausweisung erfolgt durch das Forstamt nach Anhörung der beteiligten Waldbesitzer und Betroffenen (zum Beispiel Reiterhöfe, Gemeinden oder Jäger). Mittlerweile gibt es ca. 5000 km Reitwege in Sachsen.
Wann sind Waldwege zum Reiten geeignet?
1. Ihre Lage und Beschaffenheit lassen keine erheblichen Beschädigungen erwarten.
2. Die Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktionen des Waldes werden nicht wesentlich beeinträchtigt.
3. Für Reiter und Pferd sind keine Gefahren zu erwarten.
Die Reitabgabe
• gibt Berechtigung zum Reiten auf allen ausgewiesenen Waldwegen in Sachsen
• kann beim jedem Forstamt entrichtet werden
• Jahresplakette 10,00 € je Pferd (für alle Pferde, die gleichzeitig geritten werden)
• Monatsplakette 3,50 € je Pferd (nur einmalig im Jahr)
Ordnungswidrigkeiten (Beispiele):
› Reiten außerhalb von ausgewiesenen Waldwegen
› Reiten ohne Entrichtung der Reitabgabe
› Pferd nicht mit Plakette gekennzeichnet
Das Fahren mit Fuhrwerken oder Kutschen ist nicht Teil des Betretensrechtes. Es bedarf, unbeschadet eventuell erforderlicher Genehmigungen nach anderen Rechtsvorschriften, der besonderen Erlaubnis des Waldbesitzers. Im Privat- und Körperschaftswald bedarf es somit der Erlaubnis des jeweiligen Waldbesitzers und im Staatswald der Genehmigung durch die
zuständige Forstbehörde (Forstamt).
Mehr unter
www.sachsen-mit-pferd.deSachsen-Anhalt (Stand: Oktober 2007) §§ 4, 5 FFOG
In Sachsen-Anhalt gilt ein einheitliches Gesetz für das Reiten und Fahren in der Feldflur und im Wald, nämlich das Feld- und Forstordnungsgesetz. Reiten und Fahren ist hiernach auf allen Privatwegen und deren Rändern in Feldflur und im Wald erlaubt, soweit die Wege ihrer Breite und Oberflächenbeschaffenheit nach geeignet sind und keine Störung anderer oder nachhaltige Schäden zu befürchten sind. Außerhalb von Privatwegen und deren Rändern ist das Reiten und Fahren nur mit Einwilligung des Nutzungsberechtigten erlaubt.
Auf besonders ausgewiesenen Reitwegen haben die Interessen der Reiter Vorrang von denen von Fußgängern oder Radfahrern.
Schleswig-Holstein (Stand: September 2007) §§ 18 LWaldG, 39 LNatSchG
Feldflur: Reiten ist auf privaten Wegen erlaubt, wenn sie „trittfest“ genug oder als Reitwege gekennzeichnet sind. „Trittfest“ ist gesetzlich nicht näher definiert und bleibt daher der Einschätzung des Einzelfalles überlassen.
Wald: Reiten ist nur auf besonders gekennzeichneten Waldwegen, öffentlichen Straßen, mit Bitumen-, Beton- oder vergleichbaren Decken befestigten privaten Straßen, sowie – mit Zustimmung des Eigentümers – auf Fahrwegen auf eigene Gefahr gestattet, sofern einzelne gemeinden nicht mehr zulassen.
Fahren: Private Wegen und Straße dürfen sowohl in der Feldflur als auch im Wald nur mit der Erlaubnis des Nutzungsberechtigten befahren werden. Reitwege dürfen nicht befahren werden.
An Stränden mit regem Badebetrieb ist das Reiten verboten, sofern die Gemeinde nicht anderes bestimmt.
Thüringen (Stand: August 2006) § 6 Abs. 3 Thüringer Waldgesetz, 1. DVO, § 34 ThürNatG
Feldflur: Reiten und Fahren ist grundsätzlich auf Straßen und privaten Wegen und ungenutzten Flächen erlaubt, wenn es nicht ausdrücklich verboten ist.
Wald: Hier ist das Reiten nur auf besonders gekennzeichneten Wegen und Straßen gestattet.
Das Fahren mit Kutschen ist auf befestigten Wegen und Straßen, die als Reitwege gekennzeichnet sind, zugelassen.
Bemerkungen: Es besteht eine Kennzeichnungspflicht der Pferde im Wald.
Abschließend noch zehn Regeln für das Reiten im Wald
1. Verschaffe Dir und dem Pferd genügend Training und Bewegung, Geländeritte stellen besondere Ansprüche an Pferd und Reiter.
2. Sorge für hinreichend Versicherungsschutz für Reiter und Pferd. Verzichte nie auf die feste Sturzkappe und Reitstiefel.
3. Kontrolliere vor jedem Ausritt den verkehrssicheren Zustand von Sattel und Zaumzeug. Auch Du und Dein Pferd müssen verkehrssicher sein.
4. Vereinbare Ausritte ins Gelände immer in der Gruppe. Es macht mehr Spaß und ist sicherer.
5. Reite nur auf ausgewiesenen Reitwegen, niemals quer durch den Wald. Informiere Deinen Reitstall über den beabsichtigten Weg und die Dauer des Ausritts. Wenn möglich, nimm für den Notfall ein Handy mit.
6. Verzichte auf einen Ausritt oder nimm entsprechende Umwege in Kauf, wenn Wege durch anhaltende Regenfälle oder Frostaufbrüche weich geworden sind und nachhaltige Schäden entstehen könnten. Vorsicht bei Frost und Schneelage!
7. Begegne anderen Waldbesuchern und Fahrzeugen immer nur im Schritt, passe das Tempo dem Gelände an.
8. Melde unaufgefordert Schäden, die immer einmal entstehen können und regele entsprechenden Schadenersatz.
9. Sei freundlich und hilfsbereit zu allen, die Dir draußen begegnen, sei Deinem Pferd ein guter Kamerad.
10. Dein gutes Vorbild hilft anderen Reitern und prägt das Bild der Reiterei.
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Frank Richter, Heidelberg
Rechtsanwalt