Autor Thema: Wer haftet wenn man von einem fremden Pferd fällt?  (Gelesen 38470 mal)

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whiskey

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Hallo Leute!
Da ich ja bald ein eigenes Pferd haben werde  ;D hab ich einige Fragen ( überall im Forum verstreut :) ).
Wenn beispielsweise eine Freundin auf meinem Pferd mal einen Ritt unternimmt, stürzt und sich verletzt, wer zahlt die Arztkosten? Ihre eigene Krankenkasse? (Helmpflicht?) Oder muß ich sowas versichern z. B. mit der Haftpflicht die man als Pferdehalter ja sowieso haben sollte?
Welche Versicherung ist überhaupt ratsam und wo seid ihr versichert? (Ich möchte vor allem Freizeit-Geländereiten, keine Tuniere.)
Jetzt schon danke für die Antworten!
Grüße!
Caro

Jago

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Re: Wer haftet wenn man von einem fremden Pferd fällt?
« Antwort #1 am: 21.09.04, 13:53 »
Laut meiner Versicherung ist es so, daß Du nur nicht haftest, wenn die Freundin ausnahmsweise, als Einzelfall, mal auf Deinem Pferd unentgeltlich reitet.
Auch dann bist Du für den einwandfreien zustand der Ausrüstung verantworltich.
Ich würde auf jeden Fall den Fall sehr offen und ehrlich mit Deiner Versicherung besprechen, das Mädel, das ab und an bei mir mitreitet, unentgeltlich, ist bei der Versicherung als Mitreiter eingetragen und damit geschützt, ihre Eltern mußten auch noch mitunterscheiben - ist noch nicht 18.
Ansonsten sind Haftungsauschlußerklärungen oft das Papier nicht wert auf dem sie stehen, denn die Versicherung des Mitreiters trittt zunächst für alle Kosten ein und holt sie dann wieder bei Dir oder ggf. bei Deiner Versicherung..
Auf die Regreßansprüche  seiner eigenen Krankenversicherung zB  kann ein Mitreiter gar nicht verzichten....egal was er Dir unterschreibt.
Im Falle einer RB, mit festen Zahlungen und Rechten, sieht die Sache weider anders aus. Frag auf jeden Fall Deine Versicherung und zwar jemand in der Zentrale, nicht irgendeinen  Verteter, und laß Dir dann alles schriftlich geben. Der Aufwand kann sich schnell lohnen!!!!
Jago

Aditu

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Re: Wer haftet wenn man von einem fremden Pferd fällt?
« Antwort #2 am: 21.09.04, 17:19 »
Hallo!

Es gibt Versicherungen, wo man zum einen ein Fremdreiterrisiko mitversichern kann. Da ist dann eben der Fall versichert, das jemand, der MAL auf dem Pferd reitet sich verletzt. Es gibt aber auch, dass man einen regelmäßigen Reiter eintragen lässt (wie Jago schon sagte) und der ist dann auch versichert. Am Besten schaust du dir verschiedene Versicherungen an, und entscheidest dann, welche dir am besten passt. Auf jeden Fall solltest du darauf achten, dass eben ein Fremdreiterrisiko mit drin ist.

Gruß, Silke

Offline frankrichter

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Re: Wer haftet wenn man von einem fremden Pferd fällt?
« Antwort #3 am: 15.02.06, 20:28 »
Der Unfall mit Pferden:

Der Unfall zu Pferde:

Wenn es zu einem Reitunfall kommt, stellt sich sofort die Frage, wer für was haftet.

Ausgangsfall:
In einem Reitstall wird Gruppenreitunterricht von einem Turnierrichter erteilt, der selbst keine Reitlehrerausbildung hat. Ein Pferd aus der Abteilung buckelt plötzlich los und wirft den Reitschüler ab, der sich durch den Sturz verletzt.

Tierhalterhaftung.

Zunächst stellt sich die Frage, ob die Tierhalterhaftung eingreift. Gemäß § 833 BGB ist derjenige, der ein Tier hält, grundsätzlich zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den das Tier verursacht hat. Tierhalterhaftung
Dies setzt voraus, dass sich die Tiergefahr in einem willkürlichen Verhalten des Reitpferdes realisiert hat. 
Tierhalter ist, wer an der Haltung des Tieres ein eigenes Interesse hat und über die Betreuung und die Existenz des Tieres entscheidet. Das ist in der Regel der Eigentümer, kann aber auch jeder andere sein, der ein begründetes Eigeninteresse an der Haltung des Tieres hat. Die Haftung trifft also grundsätzlich denjenigen, der über das Pferd bestimmen kann.

Handelt es sich um ein Privatpferd, das im Reitunterricht von dem Eigentümer selbst geritten wird, so scheidet ein Anspruch aus der Tierhalterhaftung aus. Ein sogenannter Eigenschaden, also der durch das eigene Pferd dem Eigentümer persönlich entstehende Schaden ist durch die Tierhalterhaftpflichtversicherung nicht versichert und auch nicht versicherbar.

Handelt es sich um ein Privatpferd, das von einem Reitschüler zum Beispiel gepflegt und von diesem regelmäßig im Reitunterricht geritten werden darf, ist ein Fall der Tierhalterhaftung gegeben. Die Tierhalterhaftpflichtversicherung – sofern vorhanden, ansonsten der Halter persönlich – hat für den Schaden des Reitschülers aufzukommen.
Hier empfiehlt sich daher ein genau formulierter Haftungsausschluss oder wenigstens eine Haftungsbegrenzung, sofern kein ausreichender Versicherungsschutz gegeben ist.

Etwas anderes gilt, wenn das Pferd von einem gewerbsmäßigen Reitbetrieb für die Reitstunde vermietet ist. Nach § 833 Satz 2 BGB tritt die Ersatzpflicht aus dem Gesichtspunkt der Tierhalterhaftpflicht dann nicht ein, wenn der Schaden durch ein Tier verursacht wird, das zu Erwerbszwecken eingesetzt wird und bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet wurde.

Der Pferdeeigentümer, der seine Pferde gewerbsmäßig vermietet, haftet also nicht für den von seinen Pferden verursachten Schaden, soweit er die Pferde ordnungsgemäß beaufsichtigt hat. Falls der "Reitlehrer" sich aber um den Reitunterricht nicht gekümmert hat, etwa über einen längeren Zeitraum die Reitbahn verlassen hat oder einen Reitanfänger auf ein bekannt übermütiges Pferd gesetzt hat, kann der Entlastungsbeweis nicht geführt werden und den gewerbsmäßigen Pferdeeigentümer trifft dann auch die Tierhalterhaftung.

Wenn der Reitschüler ein Pferd geritten hat, das dem Reiterverein gehört, stellt sich auch insoweit die Frage, ob eine Entlastungsmöglichkeit für den Reiterverein gegeben ist, falls ein Reitlehrer ordnungsgemäß Reitunterricht erteilt hat. Unabhängig davon, dass die Reitstunde auch bei einem Reiterverein regelmäßig entgeltlich erfolgt, ist der Betrieb eines Reitervereins satzungsgemäß nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet, sondern gemeinnützig. Die Pferde eines Reitervereins gelten deshalb als sogenannte Luxustiere, für die der Entlastungsbeweis nicht geführt werden kann. Das bedeutet, dass der Reiterverein für Schäden, die durch sogenannte Verleih- oder Schulpferde verursacht werden, aus der Tierhalterhaftpflicht in Anspruch genommen werden kann.

Versicherungsschutz.

Ein im jeweiligen Landesreiterverband organisierter Reiterverein genießt aber Versicherungsschutz über die Sporthilfe. Alle organisierten Sportler, die dem Landessportbund als Sportfachverband angeschlossen sind, also auch die Mitglieder eines Reitervereins, sind über den Landessportbund unfallversichert. Das beinhaltet u.a. einen Versicherungsschutz für Invalidität, Bergungskosten etc. Die Krankheitskosten übernimmt die allgemeine Krankenversicherung.

Versichert sind über den Landessportbund allerdings nur Aktivitäten, die im Zusammenhang mit der Vereinstätigkeit stehen. Die Versicherung des Landessportbundes tritt bei einem Reitunfall ein, wenn jemand Reitunterricht erteilt hat, der im Sinne der APO (Ausbildungsprüfungsordnung) eine Befähigung zur Unterrichtserteilung erlangt hat (zum Beispiel ein Reitwart, Amateurreitlehrer oder Berufsreitlehrer). Sollte jemand Reitunterricht erteilt haben, der nicht über eine solcherart nachgewiesene Befähigung verfügt, ist der Reiterverein beweispflichtig, dass trotzdem ein ordnungsgemäßer Reitunterricht erteilt worden ist. So kann etwa die Befähigung des Unterrichtenden dadurch nachgewiesen werden, dass er als Turnierrichter oder aufgrund sonstiger Qualifikationen geeignet ist, ordnungsgemäßen Unterricht zu erteilen. Den Beweis eines ordnungsgemäßen Unterrichts muss dann der Reiterverein im Einzelfall führen.

Gleiches gilt bei einem Ausritt. Sofern der Ausritt unter der Aufsicht eines Reitlehrers des Reitervereins stattfindet, sind Reitunfälle über den Landessportbund versichert. Etwas anderes gilt dann, wenn Vereinsmitglieder einen privaten Ausritt machen. Für einen solchen Ausritt besteht kein Versicherungsschutz über den Landessportbund.

Das gleiche gilt dann, wenn der Reitlehrer die Vereinsanlage verlässt und privat Reitunterricht erteilt. Auch ein solcher Privatunterricht steht nicht unter dem Versicherungsschutz des Landessportbundes.

Der Versicherungsschutz des Landessportbundes umfasst, wie bereits gesagt, alle organisierten Sportler, die dem Landessportbund angeschlossen sind. Das gilt unter anderem auch für die Westernreiter, die in der EWU organisiert sind, die Islandpferdereiter, die in der IPZV organisiert sind, die Studentenreiter, die im Deutschen Akademischen Reiterverband DAR organisiert sind und die Distanzreiter, die in der VDD organisiert sind. Die vorgenannten Vereinigungen haben sich der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) angeschlossen. Das bedeutet selbstverständlich nicht, dass jeder Reiter, egal wo und bei welcher Gelegenheit sich ein Reitunfall ereignet, den Unfallschutz über den Landessportbund genießt. Über den Landesportbund sind die Mitglieder der jeweiligen Sportorganisationen nur versichert, sofern sich der Unfall im Rahmen einer von der jeweiligen Sportorganisation durchgeführten Veranstaltung ereignet.

Tierhalterhaftpflichtversicherung.

Durch eine Tierhalterhaftpflichtversicherung ist der Pferdebesitzer gegen Schadenser¬satzansprüche von Seiten Dritter versichert, die gegen ihn auf Grund gesetzlicher Haftungsbestim¬mungen geltend gemacht werden, sofern der Schaden durch das Pferd des Versiche¬rungsnehmers entstanden ist. Mitversichert sind auch Ansprüche dritter Personen, denen der Pferdebesitzer sein Pferd gelegentlich und unentgeltlich zur Verfügung gestellt hat. Damit ist das sogenannte Fremd- und Gastreiterrisiko in der jeweiligen Tierhalterhaft¬pflichtversicherung mitversichert.

Hiervon zu unterscheiden ist die ständige Reitbeteiligung, da die Recht¬sprechung insoweit eine selbständige Mit-Haltereigenschaft des Beteiligten am Pferd annimmt. Wenn mehrere Personen Mitbesitzer des Pferdes sind, ergibt sich daraus auch die gemeinsame Haltereigenschaft.
 
Wesentlich komplizierter ist die Rechtslage, wenn der Pferdebesitzer einer dritten Person gestattet, das Pferd unentgeltlich zu reiten, dafür aber eine Gegenleistung erwartet und erhält. Diese muss nicht zwingend nur darin bestehen, dass sich diese Person an den laufenden Kosten des Pferdes beteiligt. Es kann im Einzelfall bereits ausreichen, dass sich der Dritte verpflichtet, das Pferd zu pflegen, zu füttern oder zu misten. In diesem Fall kann – bezogen auf den Einzelfall – bereits eine Reitbeteili¬gung und damit eine Mit-Haltereigenschaft im haftungs- und versicherungsrechtlichen Sinne vorliegen.
 
Zur Absicherung der sich daraus ergebenden komplizierten Rechtslage empfiehlt es sich, die Reitbeteiligung kostenlos in den bestehenden Versicherungsvertrag aufzuneh¬men. Daraus ergibt sich dann die rechtliche Konsequenz: Die Reitbeteiligung genießt den gleichen Versicherungsschutz wie der versicherte Pferdebesitzer selbst, da sie zu den mitversicherten Personen zählt. Mitversicherte Personen können aus dem Vertrag allerdings keine eigenen Schäden geltend machen. Das hat gleichzeitig zur Konsequenz, dass Schäden der jeweiligen Reitbeteiligung als Eigenschäden zu bewerten sind, die die Reitbeteiligung selbst zu tragen hat.
 
Auf der anderen Seite wird die mitversicherte Reitbeteiligung für den Fall, dass ein Schaden durch einen Reitfehler verursacht wurde, nicht in Regress genommen.
 
Zur Rechtssicherheit ist gleichzeitig anzuraten, zusätzlich eine Haftungsausschluss¬vereinbarung zu treffen, wonach Ansprüche an die Reitbeteiligung ausgeschlossen sind. Es empfiehlt sich daher, der Versicherungsgesellschaft anzuzeigen, dass in den bestehenden Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung die Reitbeteiligung [Name, Vorname, Straße, Postleitzahl, Wohnort] kostenlos als Reitbeteiligung mit eingeschlossen wird.
 
Dieser Antrag ist vom Versicherungsnehmer wie von der Reitbeteiligung zu unterschreiben und bei der Versicherungsgesellschaft einzureichen.
 
 
Haftung des Pferdehalters.

In Reiterkreisen wird verstärkt diskutiert, wie sich die Haftungsfrage stellt, wenn der Besitzer sein Pferd aus Gefälligkeit unentgeltlich an einen Dritten überlässt und dieser durch einen Reitunfall zum Schaden kommt. Bedauerlicherweise kommt es bei dieser Konstellation relativ häufig zu schwerwiegenden Verletzungen, die dann auch wegen der jeweils hohen finanziellen Belastungen in der Regel vor Gericht ausgetragen werden.
 
Der Bundesgerichtshof hatte in den 90er Jahren drei mal Gelegenheit, zur Gefährdungshaftung des Pferdehalters bei Reitunfällen Stellung zu nehmen, wobei jeweils der mit dem Pferd des Pferdebesitzers verunfallte Reiter als Kläger auftrat.
 
Im Jahr 1992 hatte der BGH über einen Sachverhalt zu urteilen, wie er in dieser oder ähnlicher Gestal¬tung häufig anzutreffen ist. Die Pferdebesitzerin stellte ihrer Freundin ihr Pferd zur Verfügung, damit diese an einer Reitstunde unter Leitung des Reitlehrers teilnehmen konnte. Das eigene Pony der Freundin war verletzt. Nach Gebrauch der Gerte buckelte das Pferd und warf seine Reiterin ab, die sich dabei erheblich verletzte. Nach der Auffassung des BGH waren die Haftungsvoraussetzungen der Tierhalterhaftung gem. § 833 Satz 1 BGB in vollem Umfang zu bejahen. Das Einsetzen der Reitgerte ändere nichts daran, dass sich mit dem verhängnisvollen Buckeln des Pferdes eine in der Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens liegende Gefährdung verwirklicht habe, für die der Pferdehalter den Verletzten schadlos halten müsse. Die in diesem Zusammenhang immer wieder diskutierte Konstellation der Haftungsfrei¬stellung hat der BGH eindeutig verneint.
 
In einer weiteren Entscheidung des Jahres 1992 war eine 15-jährige Klägerin zu Schaden gekommen, die trotz eindringlicher Warnungen ihrer Mutter mit einem ihr gefälligkeitshalber überlassenen Pferd des Beklagten ausgeritten war. Der erhebliche Körperschaden war auf ein unerwartetes Bocken und Scheuen des Pferdes zurück zuführen. Der Bundesgerichtshof gab der Klage unter Berücksichtigung eines Mitver¬schuldens statt. Auch solche Schäden seien noch vom Schutzzweck der Tierhalterhaf¬tung erfasst, die der Reiter - gleich ob minderjährig oder nicht - dadurch erleidet, dass „er sich auf ein ihm gefälligkeitshalber überlassenes Pferd gesetzt und damit die vom Tier ausgehende Gefahr freiwillig auf sich genommen hat.“
 
Nach Auffassung des BGH kommt es nicht darauf an, dass das Reitpferd noch nie vorher ein vergleichbares Verhalten gezeigt habe. Eine spezifische Tiergefahr verwirkliche sich auch dann, wenn ein Pferd erstmals und auf eine fehlerhafte Hilfe des Reiters reagiere. Die Reaktion des Tieres auf menschliche Steuerung und die daraus resultierende Gefährdung habe ihren Grund in der Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens, für die der Halter den Geschädigten schadlos halten müsse. Hat der Reiter durch vorherige Fehler dazu beigetragen, dass ihn das Pferd abwirft oder er vom Pferd fällt, kann dies allenfalls als Mitverschulden berücksichtigt werden.
 
Seit dem Ansprüche aus der Tierhalterhaftung gegen Pferdebesitzer diskutiert und – insbesondere von den Versicherungen der Opfer, selten von den Opfern selbst – vor Gericht ausgefochten werden, wird die Frage gestellt, ob auch ein Reiter, der mit dem Pferd des Besitzers und mit dessen Erlaubnis an Dressur- und Springprüfungen teilnehme, Ansprüche aus der Tierhalterhaftung geltend machen könne.
 
Legt man die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zu Grunde, so ist das Ergebnis mehr oder weniger eindeutig: Die Tierhalterhaftung endigt nicht dort wo der Reitsport beginnt. Sie greift vielmehr auch dann ein, wenn der Reiter sich zwar in Gefahr begeben hat, aber nur in eine Gefahr, wie sie normalerweise mit dem Reiten verbunden ist. Ein zum Ausschluss der Tierhalterhaftung führendes „Handeln auf eigene Gefahr“ kommt nur dann in Betracht, wenn sich der Reiter bewusst und ohne Not in eine besondere Gefahrensituation begibt und diese Gefahrensituation auch bewusst akzeptiert. In den entsprechenden Urteilen findet sich häufig der Rechts¬gedanke, der Reiter habe sich durch eine freiwillige Teilnahme an einer gefährlichen Sportart außerhalb des Schutzes der Tierhalterhaftung gem. § 833 BGB begeben, und das ohne Not und in voller Kenntnis der damit verbundenen Gefahrensituation. Die Rechtsprechung hat den Haftungsausschluss aber nicht nur beim Reiten auf einem beson¬ders schwierigen Pferd oder bei besonderen sportlichen Ereignissen bestätigt, sondern auch bei einem selbstän¬digen Ausritt eines ausgebildeten Reiters mit einem von einem Anderen gehaltenen Pferd angenommen. So wurde argumentiert, dass anders als bei der normalerweise mit dem Reiten verbundenen Gefahr, vom Pferd geworfen zu werden, bei einem selbständi¬gen Ausreiten ohne eine Aufsicht und Einwirkungsmöglichkeit des Tierhalters eine besondere Gefahr in Betracht komme. Bei einem selbständigen Ausritt wird das Pferd in den allgemeinen Verkehr mit seinen zum Teil unvorhersehbaren Situationen und in das Gelände mit von der Natur her gegebenen Umständen und den dort plötzlich eintreten¬den Ereignisse gebracht, was erhöhte Gefahren mit sich bringe, die der Reiter dann allein zu meistern habe.
 
Auch das friedlichste Pferd kann ganz erhebliche Schäden anrichten. Wenn es zu einem Haftungsfall kommt, hat der Tierhalter nur ausgesprochen begrenzte Möglichkeiten, sich der Gefährdungshaftung zu entziehen, da es ja im Gegensatz zum übrigen Haftungsschemata des Zivilrechts nicht auf ein schuldhaftes Verhalten des Pferdebesit¬zers ankommt. Der Abschluss einer ausreichenden Tierhalterversicherung ist daher nicht überflüssiger Luxus, sondern ein unbedingtes Muss

Mitverschulden.

Das Institut des Mitverschuldens kann als schuldhafte Selbstgefährdung die Haftung des Halters begrenzen. Im Rahmen des Mitverschuldens ist zunächst das Handeln auf eigene Gefahr als eine Variante vorzustellen.
 
Der von der Rechtsprechung entwickelte Tatbestand des Handelns auf eigene Gefahr ist erfüllt, wenn sich jemand bewusst in eine Situation drohender Eigengefährdung begibt. Bei der Tierhalterhaftung kann das Handeln auf eigene Gefahr sogar ein Haftungsausschlussgrund sein, wenn sich der Verletzte bewusst Risiken aussetzt, die über die normale Tiergefahr hinausgehen. Abgesehen von diesem Sonderfall führt Handeln auf eigene Gefahr lediglich zur Anwendung des § 254 BGB und damit in der Regel zu einer Schadenteilung.
 
Die Tierhalterhaftung wird unter diesem Gesichtspunkt nicht generell ausgeschlossen, wenn der Reiter freiwillig und aus eigenem Interesse ein fremdes Pferd reitet, es sei denn, er hat im Einzelfall Risiken übernommen, die über diejenigen eines gewöhnlichen Rittes hinausgehen.

Der Unfall mit Pferde:

Ein Unfall kann sich aber auch ereignen, ohne das geritten wird.

So kann ein Pferd auf der Koppel von einem Hund gebissen werden, im Stall einen Hund oder einen Menschen treten oder auf der Flucht vor einer Gefahr Materialschäden an geparkten Autos oder Zäunen verursachen.

Es stellt sich daher meist auch die Frage, wie das Verschulden an dem Unfall zwischen den Beteiligten aufgeteilt wird. Eine genaue Prüfung der einzelnen Beiträge und die Abwägung dieser Beiträge gegeneinander ist hier entscheidend.

Hat sich zum Beispiel ein neunjähriges Kind einem ihm unbekannten, auf einer von der öffentlichen Straße durch eine Wiese getrennten Koppel gehaltenen Pferd genähert und wurde es von ihm gebissen, trifft das Verschulden allein das Kind und nicht das Pferd.

Nähert sich dagegen ein PKW-Fahrer innerhalb einer geschlossenen Ortschaft einer Reitergruppe mit überhöhter Geschwindigkeit und muss er eine Vollbremsung vornehmen, so reduziert sich die Tierhalterhaftung lediglich, wenn ein Reitpferd aufgrund des Fahrverhaltens des PKW-Fahrers scheut und mit dabei Schäden verursacht.

An diesen zwei Beispielen aus der Praxis erkennt man, dass noch keine vollständig klare Linie gefunden ist, wann welche Beiträge hintereinander zurücktreten.

Daher ist hier eine sorgfältige Prüfung der Rechtslage und der Auffassung des zuständigen Gerichts unerlässlich, bevor gerichtliche Schritte unternommen werden.

Bleibt zu wünschen, dass dieser Ernstfall niemals eintritt, und sich Überlegungen wie eben angestellt für die meisten Pferdefreunde als graue Theorie erweisen.

Offline Thesi

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Re: Wer haftet wenn man von einem fremden Pferd fällt?
« Antwort #4 am: 16.02.06, 10:32 »
Wie schaut denn das mit der Haftpflichtversicherung aus, wenn sich die EIgentumsverhältnisse so darstellen:
Kaufvertrag lautet auf meinen Vater, das Pferd ist bei der FENA als mein Pferd gemeldet (mein Vater ist kein Verbandsmitglied, da er nur sekten reitet), gepflegt und bewegt wird das Pferd hauptsächlich (mit wenigen Ausnahmen) von mir und meiner Schwester, abgesehen von den Stallburschen.
Der Versicherungsvertrag lautet auf meinen Vater.
Müssen meine Schwester und ich auch in den Versicherungsvertrag aufgenommen werden oder ist das bei Verwandtschaft nicht nötig?

Offline frankrichter

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Re: Wer haftet wenn man von einem fremden Pferd fällt?
« Antwort #5 am: 20.02.06, 17:59 »
Das hängt vom Vertrag und dessen AGB ab.

Offline Terrier

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Re: Wer haftet wenn man von einem fremden Pferd fällt?
« Antwort #6 am: 20.02.06, 18:02 »
Whiskey - Pass vorallem auf, dass die Reiter deines Pferdes IMMER einen Helm tragen!
der bissige Terrier schickt Grüsse
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Offline McFlower

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Re: Wer haftet wenn man von einem fremden Pferd fällt?
« Antwort #7 am: 21.02.06, 09:47 »
Ah - ein Anwalt an Bord. Fein, fein.

Deine Ausführungen waren ja sehr ausführlich, aber doch ein wenig *sorry* geschwollen für normalsterbliche Leute.  :( Können wir das einmal kurz für so Schmalgeister wie mich zusammenfassen, bitte?

Wir lassen mal das ganze Reitlehrer + Vereinsgedöns weg und gehen davon aus, es ist nur das Pferd und der Fremdreiter betroffen.

Fremdreiter (nicht RB, sondern wirklicher Fremdreiter) stürzt von meinem Pferd, wird selbst verletzt, Pferd verletzt sich, Pferd richtet Personenschaden an Dritten an, weil es beispielsweise auf die Straße läuft und dort einen Unfall verursacht. Das wäre so der worst case, den ich mir vorstellen könnte. Ich habe eine Tierhalterhaftpflicht mit versichertem Fremdreiterrisiko.

Was passiert dann?

(a) Der Fremdreiter war irgendwie "Schuld" an dem Unfall:
Der Fremdreiter haftet für die Schäden an meinem Pferd und die Schäden an den Drittpersonen, seine Krankenkasse zahlt für die eigenen Verletzungen. Ich hafte für nix.

(b) Den Fremdreiter trifft keine Schuld, das Pferd hat gescheut oder sowas:
Ich als Tierhalter hafte für die Schäden am Fremdreiter und an den Drittpersonen. Das bezahlt aber meine Haftpflichtversicherung. Die Tierarztrechnungen zahle ich selbst.

- Ist das richtig?
- Macht es einen Unterschied, ob der Fremdreiter volljährig ist oder nicht?
- Macht es einen Unterschied, ob der Fremdreiter eine Kappe trägt oder nicht?

Gibt es irgendein denkbares Szenario,  in dem ich persönlich aus eigener Tasche irgendwelche Personenschaden bezahlen muss? Nein, oder? Entweder ich hafte, dann zahlt die Haftpflichtversicherung. Oder ich hafte nicht - dann zahle ich auch nicht.
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Offline geeny

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Re: Wer haftet wenn man von einem fremden Pferd fällt?
« Antwort #8 am: 21.02.06, 11:55 »
Hallo Ihr,

ich habe vor kurzem im Internet unter www.vergleichen-und-sparen.de
bei Fragen/Antworten folgende Erklärungen gefunden:

Fremd- bzw. Gastreiter
wenn ein Fremd- bzw. Gastreiter sich beim Reiten veletzt und Ansprüche an den
Pfredehalter stellt haftet die Haftpflichtversicherung auch für Schäden, die das Pferd
gegenüber Dritten anrichtet.
Voraussetzung: unregelmäßg und ohne Gegenleistung.

Reitbeteiligung
bei einer Reitbeteiligung, sofern sie der Haftpflichtversicherung gemeldet ist, sind
lediglich die Schäden versichert, die gegenüber Dritten verursacht werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass Pferdehalter, die eine Reitbeteiligung vergeben,
einen Haftungsausschluss vertraglich festhalten sollen.


Liebe Grüße
Geeny

Offline Nordlicht

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Re: Wer haftet wenn man von einem fremden Pferd fällt?
« Antwort #9 am: 21.02.06, 12:55 »
@geeny, sorry aber das ist nicht richtig!!!
Wobei, Du kannst ja nix dafür.  ;)

OB die Pferdehalterhaftpflicht Schäden AN der RB zahlt oder nicht, kommt auf die Versicherung an!!!   Kaupp zahlt!

und

Kein Mensch kann den Haftungsausschluß für 3te (Sozialversicherer etc.) vertraglich regeln, bzw. ausschließen!!! Das ist nicht das Papier wert, wo es drauf steht!!!


All das läßt sich wirklich nur mit der entsprechenden Pferdehalterhaftpflichtversicherung absichern!!
« Letzte Änderung: 23.02.06, 07:06 von Nordlicht »
Lieben Gruß vom Nordlicht :-)

Offline Billy

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Re: Wer haftet wenn man von einem fremden Pferd fällt?
« Antwort #10 am: 22.02.06, 15:03 »
Der Unfall mit Pferde:

Ein Unfall kann sich aber auch ereignen, ohne das geritten wird.
...
Es stellt sich daher meist auch die Frage, wie das Verschulden an dem Unfall zwischen den Beteiligten aufgeteilt wird. Eine genaue Prüfung der einzelnen Beiträge und die Abwägung dieser Beiträge gegeneinander ist hier entscheidend.

Hat sich zum Beispiel ein neunjähriges Kind einem ihm unbekannten, auf einer von der öffentlichen Straße durch eine Wiese getrennten Koppel gehaltenen Pferd genähert und wurde es von ihm gebissen, trifft das Verschulden allein das Kind und nicht das Pferd.
...

Da gibt es dann ja allerdings auch noch den bereits entschiedenen Fall, daß jemand eine Weide betritt, um sie zu überqueren und von einem Pferd gebissen wird. Der Eigentümer hatte sogar mit einem aufgestellten Schild das Betreten der Weide untersagt. Dennoch gab das Gericht der Klage statt (zumindest z.T.? -genau habe ich den Fall leider auch nicht mehr vor Augen, müßte ihn aus der Sammlung raussuchen-).

Damit will ich Dir Frank (Herr Kollege) nicht zu nahe treten, bleibt es aber doch bei unserem alltäglichen Spruch "Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand", denn anderer Richter = andere Entscheidung!

In diesem Sinne (und Hut ab für die ausführliche Aufklärung hier im Forum! *gg*)

Karin
CU ... on GentleHorses  ;)

Offline frankrichter

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Re: Wer haftet wenn man von einem fremden Pferd fällt?
« Antwort #11 am: 28.02.06, 12:58 »
Da gibt es dann ja allerdings auch noch den bereits entschiedenen Fall, daß jemand eine Weide betritt, um sie zu überqueren und von einem Pferd gebissen wird. Der Eigentümer hatte sogar mit einem aufgestellten Schild das Betreten der Weide untersagt. Dennoch gab das Gericht der Klage statt (zumindest z.T.? -genau habe ich den Fall leider auch nicht mehr vor Augen, müßte ihn aus der Sammlung raussuchen-).

Ich würde doch sagen, dass hier ein Mitverschulden - bei Warnschild noch höheres als ohne - des Gebissenen anzunehmen ist.

Damit will ich Dir Frank (Herr Kollege) nicht zu nahe treten, bleibt es aber doch bei unserem alltäglichen Spruch "Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand", denn anderer Richter = andere Entscheidung!

Das stimmt, und oft sind die erst=letztinstanzlichen Urteile das Papier nicht wert...

Fremdreiter (nicht RB, sondern wirklicher Fremdreiter) stürzt von meinem Pferd, wird selbst verletzt, Pferd verletzt sich, Pferd richtet Personenschaden an Dritten an, weil es beispielsweise auf die Straße läuft und dort einen Unfall verursacht. Das wäre so der worst case, den ich mir vorstellen könnte. Ich habe eine Tierhalterhaftpflicht mit versichertem Fremdreiterrisiko.
Was passiert dann?


1. Versicherungsvertrag genau lesen, 2. AGB genau lesen, 3. ggf. Versicherung fragen
Eigentlich müsste Versicherung den Reiter und Drittschäden zahlen. Die Behandlungskosten für das Tier ist von einer normalen Halterhaftpflicht nicht umfasst.

(a) Der Fremdreiter war irgendwie "Schuld" an dem Unfall:
Der Fremdreiter haftet für die Schäden an meinem Pferd und die Schäden an den Drittpersonen, seine Krankenkasse zahlt für die eigenen Verletzungen. Ich hafte für nix.


Du = Deine Versicherung haftest nur nicht, wenn die Tiergefahr völlig hinter dem Verschulden des Reiters zurücktritt. Du bist weiterhin halter des Tieres und haftest als solches, wie ein Autofahrer, der sein Kfz verleiht.

(b) Den Fremdreiter trifft keine Schuld, das Pferd hat gescheut oder sowas:
Ich als Tierhalter hafte für die Schäden am Fremdreiter und an den Drittpersonen. Das bezahlt aber meine Haftpflichtversicherung. Die Tierarztrechnungen zahle ich selbst.


Müsste so sein. Siehe oben.

- Macht es einen Unterschied, ob der Fremdreiter volljährig ist oder nicht?

Vom Gesetz aus nein, aber deliktsfähig mus der Reiter sein. Hier ist die Grenze aber fließend, bis zu 7 Jahren geht nix, danach entsprechend der Entwicklung des Kindes.

- Macht es einen Unterschied, ob der Fremdreiter eine Kappe trägt oder nicht?

Mit absoluter Sicherheit wird die Versicherung nicht zahlen, wenn der reiter keine Kappe aufhat, zumindest nicht für den Reiter. Der hat dann ein Mitverschulden an der Backe, das Dich auch teilweise entlastet.

Gibt es irgendein denkbares Szenario, in dem ich persönlich aus eigener Tasche irgendwelche Personenschaden bezahlen muss? Nein, oder? Entweder ich hafte, dann zahlt die Haftpflichtversicherung. Oder ich hafte nicht - dann zahle ich auch nicht.
DOCH: zB Verstoß gegen versicherungsvertragliche Pflichten...



Offline McFlower

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Re: Wer haftet wenn man von einem fremden Pferd fällt?
« Antwort #12 am: 28.02.06, 13:31 »
Das ist aber nett, danke.

Dann muss ich doch glatt noch eine Reitkappen-Frage hinterherschieben.

Die Aussage "mit absoluter Sicherheit wird die Versicherung nicht zahlen, wenn der reiter keine Kappe aufhat" irritiert mich ein wenig. Springen und Gelände - okay. Aber Dressur? Ich meine, die Reitkappe ist ja noch nicht mal offiziell in der LPO für Dressurprüfungen vorgeschrieben. Angenommen, ich reite mit Zylinder in einen Grand Prix ein (schön wär´s) und mein Pferd setzt mich dabei ab. Kann dann ernsthaft meine Unfallversicherung sagen, sie zahlt nicht, weil ich mit 3-Punkt-Sturzhelm hätte reiten müssen???

Ich kann mir das kaum vorstellen.

Ach, noch eine Anmerkung zu dem "die Versicherung zahlt nicht" - sowas trifft immer nur auf Unfall- und Haftpflichtversicherungen und sowas zu. Die KRANKENVERSICHERUNG zahlt immer! Auch bei grober Fahrlässigkeit. Sogar bei Vorsatz. Wer erfolglos versucht, sich das Leben zu nehmen, wird auf Kosten der KV wieder zusammengeflickt.
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Offline Ronja

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Re: Wer haftet wenn man von einem fremden Pferd fällt?
« Antwort #13 am: 28.02.06, 13:43 »


Ach, noch eine Anmerkung zu dem "die Versicherung zahlt nicht" - sowas trifft immer nur auf Unfall- und Haftpflichtversicherungen und sowas zu. Die KRANKENVERSICHERUNG zahlt immer! Auch bei grober Fahrlässigkeit. Sogar bei Vorsatz. Wer erfolglos versucht, sich das Leben zu nehmen, wird auf Kosten der KV wieder zusammengeflickt.

Ja, schon...aber die KV holt sich das Geld ggf wieder, bei Pferdehalter oder dessen hoffentlich vorhandenen Versicherung...ich hoffe nicht, dass jemand versucht sich mit MEINEM PFerd umzubringen
 ;D

Offline Terrier

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Re: Wer haftet wenn man von einem fremden Pferd fällt?
« Antwort #14 am: 28.02.06, 16:22 »
Flower - Wenn ein Reitlehrer einen Reitschüler (Erwachsener) ohne Helm reiten lässt, trägt der RL auch eine Mitschuld.
Stand neulich in einem FN-Merkblatt.
Wie das auf Turnieren geregelt ist, kann ich dir nicht sagen.  Nur da reite ich ohne Helm, zumindestens im Regelsport.
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Ich bin zu alt um nur zu spielen und zu jung um ohne Wunsch zu sein