§ 42 Abs. 1 Bayer. Landesjagdgesetz (Hunde im Jagdgebiet):
Gesetzestext:
Der Jagdschutzberechtigte darf "wildernde" Hunde und Katzen töten. Hunde gelten als "wildernd", wenn sie im Jagdrevier erkennbar dem Wilde nachstellen und dieses gefährden können".
Erläuterung:
Diese seit 01.07.1996 novellierte, bayerische Rechtsbestimmung hebt sich etwas ab von den strengeren
Jagdschutzvorschriften anderer Bundesländer (".... außerhalb der Einwirkung des Führers"). In der Praxis bedeutet aber "dem Wilde nachstellen" bereits das triebhafte Verfolgen einer Wildspur (Jagdpassion) und
das Entfernen vom Führer um mehr als ca. 30 Meter. Die "Tötungserlaubnis" gilt übrigens in Bayern nicht gegenüber Jagd-, Dienst-, Rettungs-, Blinden- und Hirtenhunden, soweit sie als solche gekennzeichnet sind.
ZITAT_ENDE
Also in Bayern -wie immer
- nicht so ganz eindeutig.
Immerhin ist das Mitführen - wie auch immer - erlaubt.
Hab grade mit Erschrecken festgestellt, dass ich täglich gegen die Straßenverkehrsordnung verstoße, wenn ich die Pferde auf dem Fahrrad führe (habe doch aber so weite Wege). Oder ist das gar ahnungslos?