Autor Thema: reitbegleithund anleinen - was sagt die rechtssprechung?  (Gelesen 11019 mal)

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ich kann mir fast nicht vorstellen, dass das hier noch nicht thematisiert wurde, aber ich habe in der übersicht nichts gefunden.

ich hatte heute ein heftiges zusammentreffen mit einem jäger.
mein hund lief frei.
wir waren in keinem naturschutzgebiet.
wir reiten in bayern.
der hund jagd nicht. aber gut, dass behauptet jeder.
er lief bei dem heutigen ereignis ca. 30 m vor mir, beim ersten schrei des jägers habe ich ihn "bei fuß" gerufen. was er auch getan hat.

wie ist das eigentlich, MUSS der hund zwingend angeleint sein?
ich hab grad keinen "jägersfreund" parat, der mir das hinrechend beantworten könnte.
kann mir jemand weiterhelfen?

danke
ali
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Offline lattemacchiato

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Ich weiß, daß es in einigen (den meisten? allen?) Bundesländern einen Leinenzwang in der Brut- und Setzzeit gibt. D. h. überall, wo der Hund auf brütendes, gebärendes oder Jungtiere führendes Wild stoßen kann, ist er anzuleinen. Meistens gilt das von Anfang April bis Mitte Juli. Gilt logischerweise dann auch und gerade im Wald.
Ansonsten gilt, daß Dein Hund sich in Deinem Einflußbereich aufhalten und sich natürlich auch Deinem "Einfluß" unterwerfen, sprich: auf's Wort hören und sich aus jeder Situation abrufen lassen muß.
Ob das in Bayern auch so ist, weiß ich nicht - kannst Du aber bestimmt via google rauskriegen mit den entsprechenden Schlagwörtern.

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- kannst Du aber bestimmt via google rauskriegen mit den entsprechenden Schlagwörtern.
das hab ich begonnen, war mir aber dann zu lästig *keine geduld für sowas hab*
und hier sind doch immer soviel schlaue leuts  ;D

abrufen lässt sich der hund übrigens definitiv immer. nur mit dem bei fuß ist es halt nicht so ganz genau, weil er sich nicht ganz nah ans pferd traut.

abgesehen davon hab ich kein problem mit, wenn ein jäger mich in einem normalen ton auf xyz aufmerksam macht. aber sowas von ausfällig, aggressiv und ätzend wie der typ heute war, würd ichs jetzt echt gern mal wissen, wie es rechtlich ist.
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Offline lattemacchiato

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 ::) mich hat's gerade eine knappe Minute gekostet, rauszufinden, wie das in Bayern ist. Aber ich wohn' in Ba-Wü, da hilft mir dieses Wissen nix. *schonwiedervergessenhab'*

 ;D

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ja, frau kaffäää, da wärs halt schön gewesen den link hier reinzustellen.
auch  ::) ::)
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Offline lattemacchiato

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habbich nich' mehr. Aber Du mußt eh' beim Landkreis nachfragen, weil Du generell den Hund zwar nicht anleinen mußt, aber die Landkreise da Gestaltungsspielraum haben und abweichende Verordnungen erlassen können.



 :-*

Offline Festus

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§ 42 Abs. 1 Bayer. Landesjagdgesetz (Hunde im Jagdgebiet):
Gesetzestext:

Der Jagdschutzberechtigte darf "wildernde" Hunde und Katzen töten. Hunde gelten als "wildernd", wenn sie im Jagdrevier erkennbar dem Wilde nachstellen und dieses gefährden können".

Erläuterung:

Diese seit 01.07.1996 novellierte, bayerische Rechtsbestimmung hebt sich etwas ab von den strengeren
Jagdschutzvorschriften anderer Bundesländer (".... außerhalb der Einwirkung des Führers"). In der Praxis bedeutet aber "dem Wilde nachstellen" bereits das triebhafte Verfolgen einer Wildspur (Jagdpassion) und das Entfernen vom Führer um mehr als ca. 30 Meter. Die "Tötungserlaubnis" gilt übrigens in Bayern nicht gegenüber Jagd-, Dienst-, Rettungs-, Blinden- und Hirtenhunden, soweit sie als solche gekennzeichnet sind.
ZITAT_ENDE

Also in Bayern -wie immer  ;) - nicht so ganz eindeutig.
Immerhin ist das Mitführen - wie auch immer - erlaubt.

Hab grade mit Erschrecken festgestellt, dass ich täglich gegen die Straßenverkehrsordnung verstoße, wenn ich die Pferde auf dem Fahrrad führe (habe doch aber so weite Wege). Oder ist das gar ahnungslos?

 
Mein Name ist Hase. Ich weiß von nichts!

Rita

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Unsere Gemeinde (in Bayern) hat soeben eine Hundeverordnung herausgegeben.
Grundsätzlich sind nun im gesamten Gemeindebereich innerorts und ausserorts Hunde anzuleinen.

Ausnahmen: Bestimmte Wege ausserorts, die vom Jagdgenossenschaftsvorstand gemeinsam mit einigen Gemeinderäten bestimmt wurden. Diese Wege werden demnächst auch beschildert, damit jeder Bescheid weiss.

Also aufgepasst, es kann von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich sein. Im Wald oder auf offener Flur kann man sehr schnell mal die Gemeindegrenzen überschreiten und man befindet sich vielleicht auf einmal in einem Bereich wo man keine Hunde mehr frei laufen lassen darf.
« Letzte Änderung: 05.06.07, 08:01 von Amtsschimmel »

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30 meter?!  :o

danke ihr beiden, dann werd ich mich wohl wirklich mal auf die gemeinde quälen ... *grmpf*
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Offline Viki

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30 meter?!  :o

Ist dir das zu wenig im Wald? Ich finds ok - zumindest für die große Masse (für die wird ja eine Regelung erlassen). Wenn ein Hund noch weiter weg ist, sinkt die Chance, ihn herzuholen, wenn was aufspringt. Und ich kenne sehr viel mehr Hunde, die bei aufspringendem Wild/Hasen nicht 100% funktionieren, als solche, die auch dann noch sicher reagieren.
Ich find manche Jäger absolut kotzig in ihrer Arroganz und Grundregeln der Kommunikation kennen auch nicht alle - aber dass die Leute schlechte Erfahrungen machen mit manchen Hunden / Besitzern darf man auch annehmen.
Ich hab keinen Hund und ich weiß, warum - wenn ich eines Tages einen habe, bin ich wild entschlossen, einen sicheren Appell einzuführen - wenn das nicht klappt, z.B. bei aufspringendem Hasen, gehört der Hund im Wald an die Leine. Ich finds erschreckend, wie viele Hunde rumlaufen, die nicht sicher abrufbar sind und woher weiß der Jäger, dass dein Hund sicher ist?

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Re: reitbegleithund anleinen - was sagt die rechtssprechung?
« Antwort #10 am: 06.06.07, 17:57 »
Zitat
wenn das nicht klappt, z.B. bei aufspringendem Hasen, gehört der Hund im Wald an die Leine. Ich finds erschreckend, wie viele Hunde rumlaufen, die nicht sicher abrufbar sind und woher weiß der Jäger, dass dein Hund sicher ist?
ja, viki, da geb ich dir auch recht, aber deshalb muss ich mich nicht von einem jäger ohne ersichtlichen grund erstmal anmotzen lassen.
ich motz ja auch nicht grundsätzlich nen bmw-fahrer an, nur weil 80% derjenigen fahren wie ***zensiert***

wenn mir ein jäger in einem normalen ton sagt "ich soll bitte meinen hund anleinen, weil da hinten letztens ein gerissenes reh lag und jeder sagt, sein hund wars nicht" dann versteh ich das, man kann darüber sprechen und einen weg finden, der für beide gangbar ist.
wenn mich aber ein jäger anbrüllt, mir den weg versperrt und mit anzeige droht, dann finde ich das nicht mehr lustig und dann ist es mir persönlich auch shitegal, ob er mal schlechte erfahrungen gemacht hat.

das sind alles hobbyjäger, die gepachtetes jagdland der bauern "unter" sich haben. die sollen sich nicht aufführen wie die polizeiobermufties, nur weil sie nen waffenschein haben.

und weil ihr immer vom wald sprecht. wir waren nicht im wald, sondern auf einem feldweg ;)
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Offline Viki

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Re: reitbegleithund anleinen - was sagt die rechtssprechung?
« Antwort #11 am: 06.06.07, 18:38 »
das sind alles hobbyjäger, die gepachtetes jagdland der bauern "unter" sich haben. die sollen sich nicht aufführen wie die polizeiobermufties, nur weil sie nen waffenschein haben.

ja, leider kenn ich auch mehr solche als andere  :P Es gibt eine Sorte Herrenjäger, die einfach glauben, wir wären noch im Feudalismus und das Revier wäre ihr Königreich und alle anderen Benutzer minderwertige Wesen, die am besten verschwinden sollen. Es geht auch nicht allen um die "gute Sache" (siehe Abschussquoten und Waldverbiss), sondern mehr um den bequemen Schuss.

Du könntest rauskriegen, wer der Verpächter ist, z.B. Waldbauerngemeinschaft, und dich beim Vorsitzenden höflich beschweren über den Ton. Meine Erfahrung ist, dass Kotzbrocken ganz gut auf amtliche Methoden reagieren. Wenn du noch einen Dr.irgendwas an der Hand hättest oder sowas Ähnliches, dann käms noch besser  ;D

Gleichzeitig würdest du erfahren, wie groß das Pachtgebiet ist - in der Gegend würd ich schauen, dass der Hund schön nah beim Pferd bleibt, für alle Fälle.

Offline Billy

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Re: reitbegleithund anleinen - was sagt die rechtssprechung?
« Antwort #12 am: 06.06.07, 18:45 »
§ 42 Abs. 1 Bayer. Landesjagdgesetz (Hunde im Jagdgebiet):
Gesetzestext:

Der Jagdschutzberechtigte darf "wildernde" Hunde und Katzen töten. Hunde gelten als "wildernd", wenn sie im Jagdrevier erkennbar dem Wilde nachstellen und dieses gefährden können".

Erläuterung:

Diese seit 01.07.1996 novellierte, bayerische Rechtsbestimmung hebt sich etwas ab von den strengeren
Jagdschutzvorschriften anderer Bundesländer (".... außerhalb der Einwirkung des Führers"). In der Praxis bedeutet aber "dem Wilde nachstellen" bereits das triebhafte Verfolgen einer Wildspur (Jagdpassion) und das Entfernen vom Führer um mehr als ca. 30 Meter. Die "Tötungserlaubnis" gilt übrigens in Bayern nicht gegenüber Jagd-, Dienst-, Rettungs-, Blinden- und Hirtenhunden, soweit sie als solche gekennzeichnet sind.
ZITAT_ENDE

Also in Bayern -wie immer  ;) - nicht so ganz eindeutig.
Immerhin ist das Mitführen - wie auch immer - erlaubt.

Hab grade mit Erschrecken festgestellt, dass ich täglich gegen die Straßenverkehrsordnung verstoße, wenn ich die Pferde auf dem Fahrrad führe (habe doch aber so weite Wege). Oder ist das gar ahnungslos?

 


Okay, wie kennzeichne ich meinen Hütehund als Hirtenhund?! ;-)
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Re: reitbegleithund anleinen - was sagt die rechtssprechung?
« Antwort #13 am: 06.06.07, 18:51 »
Okay, wie kennzeichne ich meinen Hütehund als Hirtenhund?! ;-)
DAS hab ich mir auch gedacht  ;D

ja, viki, den bauern rauszufinden bin ich schon dabei. ich kenn auch den wirt ganz gut, bei dem sich hier in der gegend alle jäger immer mal wieder treffen (selbst jäger).
und unser vermieter jagd auch - auf eigenem grund - der kann mir bestimmt auch weiterhelfen. allerdings ist der so selten da.
trotzdem *bauernmafia aktivier*  ;D

waldbauerngemeinschaft, wat is dat denn?  ???
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Offline Viki

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Re: reitbegleithund anleinen - was sagt die rechtssprechung?
« Antwort #14 am: 06.06.07, 21:36 »
Das ist ein Zusammenschluss kleinerer privater Waldbesitzer zu einer (rechtlichen) Gemeinschaft mit Vorstand, Versammlung etc. So kriegt man ein paar hundert ha zusammen, kann auch das ganze Stück besser jagdlich vergeben, kann gemeinsam Käferaktionen durchziehen, besser Holz verkaufen etc. Der Wald bei uns rundrum ist so organisiert und ein Freund ist Vorsitzender - so kriegen wir hintenrum dies und jenes mit bezüglich Jagdpächter.

Der Hütehund muss ein weithin gut sichtbares Schild tragen mit einem Schaf in der Mitte, blau auf weißem Grund. Beidseitig natürlich und reflektierend. Aufschrift "Im Dienst am Schaf", jedenfalls in Bayern so vorgeschrieben (oder wars grün auf weißem Grund  ???).