Ich habe nochmal auf der Seite der Berufsgenossenschaft gesurft und Folgendes gefunden. Stutzig macht mich jetzt zu a). Hier besteht kein Versicherungsschutz für die Mitglieder. Das hieße, bei der Ableistung von Arbeitsstunden sind die Mitglieder NICHT versichert. Oder verstehe ich was falsch ?!?
7. Versicherungsschutz für VereinsmitgliederIst mit Vereinsmitgliedern ein Arbeits-, Dienst- oder Ausbildungsverhältnis begründet, d.h. stehen sie in persönlicher und ggf. auch wirtschaftlicher Abhängigkeit zum Verein, besteht auf Grund des Beschäftigungsverhältnisses Versicherungsschutz gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch -SGB- VII.
Vereinsmitglieder, die nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zum Verein stehen, aber „wie ein Beschäftigter“ für den Verein tätig werden (§ 2 Abs. 2 SGB VII), sind ebenfalls versichert, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
Die Tätigkeit muss wirtschaftlich als Arbeit zu werten sein,
dem Vereinszweck dienen,
dem ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen des Vereinsvorstandes entsprechen,
ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet werden können, die in einem dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzurechnenden Beschäftigungsverhältnis stehen,
unter Umständen geleistet werden, die einer Tätigkeit auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnlich ist.
Bei Tätigkeiten der Vereinsmitglieder für den Verein ist zu unterscheiden zwischen Arbeitsleistungen, die
lediglich auf Mitgliedspflichten beruhen und solchen, die außerhalb dieses Rahmens verrichtet werden.
zu a)
Grundlage und Umfang der mitgliedschaftlichen Verpflichtung des einzelnen Vereinsmitglieds ergeben sich aus der Vereinssatzung,
Beschlüssen der zuständigen Vereinsorgane (Vorstand, Mitgliederversammlung),
Verpflichtungen, die mit der Aufnahme in den Verein eingegangen wurden (z.B. Ableistung einer bestimmten Anzahl von Arbeitsstunden), aus allgemeiner Übung; hierunter fallen Tätigkeiten, die ein Verein von jedem seiner Mitglieder erwarten kann und die von den Mitgliedern dieser Erwartung entsprechend auch verrichtet werden, so z. B. Mithilfe bei Vereinsfeiern, Herrichten und Reinigen von Plätzen und Gebäuden, Verteilen von Zeitschriften, Programmen und Werbematerial, Verkauf von Eintrittskarten u. ä.
Bei diesen Tätigkeiten besteht für die Vereinsmitglieder kein Unfallversicherungsschutz.zu b)
Werden die Mitglieder ohne Bestehen einer rechtlichen Verpflichtung aus der Mitgliedschaft heraus für den Verein tätig, ist es also ihnen überlassen,
ob und in welchem Umfange sie sich an den Vereinsarbeiten beteiligen wollen und/oder
überschreiten die Tätigkeiten den Rahmen der gewöhnlichen Zwecke des Vereins (z.B. beim Bau einer Sportanlage, eines Vereinsheims),
stehen sie unter Unfallversicherungsschutz.
Der Verein unterliegt dann einer Beitragspflicht, wenn die Vereinsmitglieder für ihre Tätigkeit vom Verein ein Entgelt erhalten. Aufwandsentschädigungen zählen – sofern sie kein Auslagenersatz sind – zum nachweispflichtigen Entgelt und sind in den alljährlich einzureichenden Nachweisen zur Beitragsberechnung mit anzugeben.
Angesichts der Vielzahl der Gestaltungsformen der Mithilfe von Vereinsmitgliedern kann eine Entscheidung zum Versicherungsschutz nur nach Feststellung der tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall erfolgen.