Autor Thema: Die Anzeige im Tierschutz  (Gelesen 3023 mal)

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Offline frankrichterTopic starter

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Die Anzeige im Tierschutz
« am: 04.04.07, 16:18 »
Der vorliegende Artikel versucht möglichst präzise das Tierschutzverfahrensrecht zu erläutern.

Glücklicherweise nicht oft, aber leider oft genug kommen Menschen in die Situation, dass sie etwas erleben, dass nicht in Ordnung ist. Vielen stellt sich dann zu Recht die Frage, was man dagegen tun kann. Noch mehr Menschen sehen allerdings lieber weg. Dies ist insbesondere auch bei Misshandlungen von Tieren der Fall.

Dabei ist es nicht so schwer, das Richtige zu tun. Es kostet auch in der Regel nichts – außer etwas Zeit.

Aber was ist das Richtige?

Zum Einen kann ein Zeuge einer Tierquälerei unmittelbar einschreiten, den Quäler zu Rede stellen oder sogar verhaften, denn Tierquälerei ist eine Straftat nach § 17 TierSchG! Daher hat jedermann das Recht, einen auf frischer Tat ertappten Täter zu verhaften.

Oft ist es aber aus Selbstschutzgründen nicht ratsam, sich mit einem Tierquäler anzulegen. Hier hilft dann nur eins: eine Anzeige und eine detaillierte Zeugenaussage um den Täter so zu überführen.

Besteht hier ein Risiko für mich?

Theoretisch kann jemand, der eine Anzeige erstattet deren Inhalt unwahr ist, wegen Verleumdung, Vortäuschung einer Straftat oder falscher Verdächtigung selbst belangt werden.
Dazu ist aber erforderlich, dass bei der Anzeige wider besseres Wissen unwahres zu Protokoll gegeben wird.

Häufiger und gefürchteter sind jedoch die nicht-juristischen Konsequenzen.
Anfeindungen von Freunden und Angehörigen des Täters, gesellschaftliche Ächtung als Nestbeschmutzer oder Verräter oder der Zwang, öffentlich auszusagen und dem Täter in die Augen zu schauen. Möglicherweise spielen auch eigene Nähebeziehungen zum Täter eine Rolle, denn wer sagt schon gerne gegen einen Freund aus?

Selbstverständlich kann eine Anzeige anonym, beispielsweise über einen Anwalt, der zum Stillschweigen verpflichtet ist, erfolgen. Allerdings kann es sein, dass einer solchen Anzeige weniger Glauben geschenkt wird, und die Ermittlungen nicht ernsthaft betrieben werden.

Ein Anwalt ersetzt die glaubwürdige Zeugenaussage natürlich nicht. Er kann aber beraten, ob ein anzeigewürdiger Fall vorliegt und ggf. die Ermittlungen durch qualifizierte Stellungnahmen unterstützen. Den Mut zur eigenen Aussage kann er allerdings nicht ersetzen.

Zunächst ist jede Aussage nur vor den aufnehmenden Beamten der Tierschutzbehörde, der Polizei oder der Staatsanwaltschaft zu machen. Die Identität des Aussagenden wird Dritten nicht bekannt gegeben. Erst wenn der Angezeigte (über seinen Anwalt) Akteneinsicht beantragt und erhält, erfährt er, wer ihn belastet. Bei einer Gerichtsverhandlung muss der Zeuge natürlich persönlich erscheinen und aussagen. Hier ist in aller Regel der Angeklagte zugegen.
Meist werden Tierschutzfälle jedoch nicht von Gerichten, sondern von der Tierschutzbehörde, also einer Verwaltungsbehörde, entschieden. Diese veranstalten keinen großen Prozess, so dass ein Aufeinandertreffen von Zeuge und Täter unwahrscheinlicher wird. Erst wenn der Betroffene sich gegen den Verwaltungsentscheid wehrt kommt es zu einem Gerichtsverfahren in dem ein Aufeinandertreffen möglich ist, nun allerdings vor dem Verwaltungsgericht und nicht dem Strafgericht. Dieses entscheidet selbständig über die Notwendigkeit der Zeugenaussagen.

Was ist Tierquälerei?

Tierquälerei ist kein juristischer Begriff. Es ist daher zu unterscheiden zwischen strafbarem, ordnungswidrigem und legalem, aber vielleicht moralisch unschönem Verhalten.

Strafbar ist es, vorsätzlich ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund zu töten oder ihm aus Roheit erhebliche, länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zuzufügen (§ 17 TierSchG). Straftaten verfolgen Polizei und Staatsanwaltschaft.

Ordnungswidrig handelt, wer – neben Verstößen gegen diverse Verordnungen – fahrlässig ein Wirbeltier, das er hält, betreut oder zu betreuen hat, ohne vernünftigen Grund zu töten oder ihm aus Roheit erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen (§ 18 TierSchG). Auch wer beispielsweise ein Tier kräftemäßig überfordert oder ein Tier aussetzt handelt ordnungswidrig. Der Katalog ist recht umgangreich und kann bei Interesse im Internet (http://www.gesetze-im-internet.de/tierschg/index.html) nachgelesen werden. Ordnungswidrigkeiten bekämpft die zuständige Verwaltungsbehörde.

Zuständige Behörden

Baden-Württemberg      Landratsämter   bzw. in kreisfreie Städten die Gemeinde
Bayern             die im jeweiligen Landratsamt bzw. der kreisfreien Stadt
angesiedelte Veterinärbehörde
Berlin             Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz,
Referat II D - Verbraucherschutz, Lebensmittel- und Arzneiwesen, Veterinärwesen
Brandenburg          Landkreise und kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörden
Bremen    Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst des Landes Bremen (LMTVet)
Hamburg         Verbraucherschutzämter
Hessen            Veterinärabteilungen der Landratsämter
Mecklenburg-Vorpommern    Landräte und Oberbürgermeister kreisfreier Städte als Veterinär-
und Lebensmittelüberwachungsämter   
Niedersachsen         Landratsämter   bzw. in kreisfreie Städten die Gemeinde
Nordrhein-Westfalen       Veterinärämter der Kreise bzw. der kreisfreien Städte
Rheinland-Pfalz      Kreis- und Stadtverwaltungen
Saarland         Ortspolizeibehörde von Kreis bzw. Gemeinde
Sachsen          Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter der Landkreise
und kreisfreien Städte
Sachsen-Anhalt       in Landkreisen bzw. kreisfreie Städte deren Veterinär- und
Lebensmittel-Überwachungsamt
Schleswig-Holstein       Kreisveterinärämter, bzw. zuständige Gemeinden
Thüringen          Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter (VLÜÄ) in den
Landkreisen bzw. bei den kreisfreien Städten

Die meisten dieser Behörden sind im Internet zu finden.
Selbstverständlich kann man sich auch an jeden Tierschutzverein, jede Polizeidienststelle oder die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft wenden, insbesondere außerhalb der Öffnungszeiten der zuständigen Behörden. Sofern diese nicht unmittelbar selbst tätig werden, werden sie die Anzeige zuverlässig weiterleiten.

Zeugenrechte – Zeugenpflichten im Strafprozess

Ein Zeuge hat einige zwingende Pflichten. So muss er auf eine Ladung hin bei Gericht erscheinen, sonst trägt er die Kosten, die durch sein Ausbleiben entstanden sind (§ 51 I 1 StPO). Dies können die Kosten eines neuen Termins sein und sich auf einige Tausend Euro belaufen.
Weiter kann gegen den Zeugen ein Ordnungsgeld (§ 51 I 2 StPO), ersatzweise sogar Ordnungshaft verhängt werden. Auch kann er zwangsweise durch die Polizei vorgeführt werden (§ 51 I 3 StPO).
Eine Entschuldigung im Falle der Verhinderung ist selbstverständlich möglich, sollte aber schnellstmöglich und nicht zu oft geschehen.         
Auch kann das Gericht den Zeugen bei Vorliegen eines Zeugnisverweigerungsrechts von der Erscheinenspflicht entbinden.
Wichtigste Pflicht des Zeugen ist aber die wahrheitsgemäße Aussage (es sei denn es besteht ein Zeugnisverweigerungsrecht – doch auch in diesem Fall darf nicht gelogen werden!)
Der Angeklagte kann für die Dauer der Vernehmung ausgeschlossen werden, um den Zeugen zu schützen (§ 247 StPO). Dies erfolgt aber nur in Ausnahmefällen.

Andererseits hat ein Zeuge aber auch Rechte. So kann er einen Rechtsbeistand mitbringen und bei bestehender Verwandtschaft zum Angeklagten oder bei Selbstbelastung braucht er nicht auszusagen.

Die Vernehmung im Strafprozess beginnt mit der Belehrung mit Wahrheitsermahnung und dem Hinweis auf die Eidespflicht und die strafrechtlichen Folgen von falschen Aussagen.
Danach folgt das Verlassen des Sitzungssaals, später wird der Zeuge durch Aufruf wieder hereingeholt. Allerdings sind Gegenüberstellungen von Zeugen zulässig, so dass auch einmal mehrere Zeugen gleichzeitig im Saal sein können.
Anschließend erfolgt die Vernehmung zur Person (auch bei Vorliegen eines Zeugnisverweigerungsrechtes müssen diese Angaben gemacht werden) und darauf die Vernehmung zur Sache im Zusammenhang und auf Fragen aller Beteiligten.

Abschließend sei darauf hingewiesen, dass Zeugen, da sie vom Staat gezwungen werden zu erscheinen und ggf. auszusagen, hierfür eine Entschädigung nach dem ZSEG erhalten.
Bei Gericht und Staatsanwaltschaft erhält man in der Regel für seinen Verdienstausfall pro Stunde 2 bis 13 EUR.

Im Verwaltungsgerichtsprozess gelten ähnliche Regeln auf anderer gesetzlicher Grundlage.

Fazit

Wenn Sie also einmal eine Tierquälerei beobachten, zögern Sie nicht, diese zu melden!
Die leidenden Tiere werden es Ihnen danken. Und denken Sie daran: Wer Tiere quält, quält oft auch Menschen.


Frank Richter, Heidelberg
Rechtsanwalt
Kastanienweg 75a
D-69221 Dossenheim
Tel.: +49 - (0) 6221 - 727 4619
Fax: +49 - (0) 6221 - 727 6510
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Internet: www.richterrecht.com, www.reitrecht.de

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« Letzte Änderung: 18.10.10, 17:56 von joker »