Autor Thema: Eltern führen Pferd, Pferd reißt sich los u.verletzt sich dabei. Haftung??  (Gelesen 7191 mal)

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sternchen00

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Hallo zusammen,

ich habe mal eine Versicherungrechtliche Frage:  ???

Wenn ein Familien-Mitglied (Vater/Mutter) sich um das Pferd der Tochter (volljährig) kümmert wg. Krankheit etc. (nur ausnahmsweise!) und etwas passiert, wobei sich DAS PFERD verletzt, zahlt da die Haftpflichtversicherung der Eltern oder ist das "normales Risiko" und eben Pech?? Wie würde das im Schadensfall aussehen?? Beispiel: Das Pferd wird auf dem Stallgelände geführt, reißt sich los und läuft vom Stallgelände auf die angrenzende Straße, stolpert und verletzt sich. Wer haftet??  ??? Habt ihr den Fall oder ähnlich schon mal gehabt? Würd mich mal interessieren...

Liebe Grüße...

Nearly95

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Hallo Sternchen,

meines Erachtens nach tritt da überhaupt keine Versicherung ein, da der Verursacher und der Geschädigte miteinander verwandt sind.

Zählt von daher wohl zu der Kategorie, hätte der Geschädigte selbst geführt und das Pferd sich durch losreißen verletzt, wäre auch keine Versicherung eingesprungen.

vg Tanja

Offline carola

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Mit Verwandtschaft hat das nichts zu tun, wenn die Eltern und die Tochter nicht in einem Haushalt leben. ;)Aber mit Gefälligkeit und "Schaden an gemieteten/geliehenen Sachen", der generell ausgeschlossen ist.

Dazu kommt noch die Gefährdungshaftung des Pferdes, die  darüber hinaus das "Verschulden" der Eltern eingrenzt.
Ein gewisses Maß an Unordnung ist der Preis für Freiheit!

Nearly95

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Carola,

in meinen Versicherungsverträgen (egal ob Haftpflicht Pferd oder privat) ist überall die Verwandschaft ausgeschlossen (egal ob gleicher Haushalt oder getrennter).

Also wenn ich z. B. privat eine Vase meiner Mutter runterschmeiße, zahlt meine Haftpflicht nicht, weil die Vase einer Verwandten gehörte.  ;)

Das ganze aus dem Hintergrund, dass interne "Betrügereien" minimiert bzw. ausgeschlossen werden.

Wenn ich jetzt aber z. B. mir von einer Freundin einen CD-Player ausleihe, diesen aus Versehen runterschmeiße, tritt meine Haftpflicht sehr wohl ein.  ;D

Offline carola

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Das ist ungünstig, Nearly. Und nicht mehr üblich. Früher war das Standard, heute nicht mehr. Natürlich öffnet es dem Betrug Tür und Tor, aber das tut es bei guten Freunden auch. Daher macht man das heute nicht mehr unbedingt.
Wenn Du Dir von Deiner Freundin einen CD-Player ausleihst und den aus Versehen zertrümmerst, zahlt die Haftpflicht üblicherweise nicht. Du wirst mir nicht erzählen wollen, dass Du eine Klausel drin hast, dass Schäden an gemieteten und/oder geliehenen Sachen mitversichert sind ??? Wenn Du ihn bei ihr runterwirfst, ist das was anderes.
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Nearly95

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Tja, hab ich wohl noch einen alten Vertrag  ;)

Genau mein Fallbeispiel hatte *grübel* 1999 erinnerlich. Meine Haftpflicht hatte gezahlt.  ;)

Ich denke nicht - weiß aber auch nicht sicher - dass diese Klausel drinsteht. Aber solange gezahlt wurde...

Offline carola

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Bist Du sicher, dass Du angegeben hattest, dass Du das Ding AUSGELIEHEN hast? Vielleicht haben sie es überlesen. Bei manchen Beträgen lohnt sich auch ein Ablehnungsschreiben nicht wirklich. Sei froh, normal ist das nicht. ;)
Ein gewisses Maß an Unordnung ist der Preis für Freiheit!

Nearly95

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Jeep, ich hatte das brav wahrheitsgemäß angegeben, war aber vielleicht auch eine Kulanzzahlung, des weiß ich nimmer.  ;)

Offline frankrichter

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Der Unfall mit Pferden:

Der Unfall zu Pferde:

Wenn es zu einem Reitunfall kommt, stellt sich sofort die Frage, wer für was haftet.

Ausgangsfall:
In einem Reitstall wird Gruppenreitunterricht von einem Turnierrichter erteilt, der selbst keine Reitlehrerausbildung hat. Ein Pferd aus der Abteilung buckelt plötzlich los und wirft den Reitschüler ab, der sich durch den Sturz verletzt.

Tierhalterhaftung.

Zunächst stellt sich die Frage, ob die Tierhalterhaftung eingreift. Gemäß § 833 BGB ist derjenige, der ein Tier hält, grundsätzlich zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den das Tier verursacht hat. Tierhalterhaftung
Dies setzt voraus, dass sich die Tiergefahr in einem willkürlichen Verhalten des Reitpferdes realisiert hat. 
Tierhalter ist, wer an der Haltung des Tieres ein eigenes Interesse hat und über die Betreuung und die Existenz des Tieres entscheidet. Das ist in der Regel der Eigentümer, kann aber auch jeder andere sein, der ein begründetes Eigeninteresse an der Haltung des Tieres hat. Die Haftung trifft also grundsätzlich denjenigen, der über das Pferd bestimmen kann.

Handelt es sich um ein Privatpferd, das im Reitunterricht von dem Eigentümer selbst geritten wird, so scheidet ein Anspruch aus der Tierhalterhaftung aus. Ein sogenannter Eigenschaden, also der durch das eigene Pferd dem Eigentümer persönlich entstehende Schaden ist durch die Tierhalterhaftpflichtversicherung nicht versichert und auch nicht versicherbar.

Handelt es sich um ein Privatpferd, das von einem Reitschüler zum Beispiel gepflegt und von diesem regelmäßig im Reitunterricht geritten werden darf, ist ein Fall der Tierhalterhaftung gegeben. Die Tierhalterhaftpflichtversicherung – sofern vorhanden, ansonsten der Halter persönlich – hat für den Schaden des Reitschülers aufzukommen.
Hier empfiehlt sich daher ein genau formulierter Haftungsausschluss oder wenigstens eine Haftungsbegrenzung, sofern kein ausreichender Versicherungsschutz gegeben ist.

Etwas anderes gilt, wenn das Pferd von einem gewerbsmäßigen Reitbetrieb für die Reitstunde vermietet ist. Nach § 833 Satz 2 BGB tritt die Ersatzpflicht aus dem Gesichtspunkt der Tierhalterhaftpflicht dann nicht ein, wenn der Schaden durch ein Tier verursacht wird, das zu Erwerbszwecken eingesetzt wird und bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet wurde.

Der Pferdeeigentümer, der seine Pferde gewerbsmäßig vermietet, haftet also nicht für den von seinen Pferden verursachten Schaden, soweit er die Pferde ordnungsgemäß beaufsichtigt hat. Falls der "Reitlehrer" sich aber um den Reitunterricht nicht gekümmert hat, etwa über einen längeren Zeitraum die Reitbahn verlassen hat oder einen Reitanfänger auf ein bekannt übermütiges Pferd gesetzt hat, kann der Entlastungsbeweis nicht geführt werden und den gewerbsmäßigen Pferdeeigentümer trifft dann auch die Tierhalterhaftung.

Wenn der Reitschüler ein Pferd geritten hat, das dem Reiterverein gehört, stellt sich auch insoweit die Frage, ob eine Entlastungsmöglichkeit für den Reiterverein gegeben ist, falls ein Reitlehrer ordnungsgemäß Reitunterricht erteilt hat. Unabhängig davon, dass die Reitstunde auch bei einem Reiterverein regelmäßig entgeltlich erfolgt, ist der Betrieb eines Reitervereins satzungsgemäß nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet, sondern gemeinnützig. Die Pferde eines Reitervereins gelten deshalb als sogenannte Luxustiere, für die der Entlastungsbeweis nicht geführt werden kann. Das bedeutet, dass der Reiterverein für Schäden, die durch sogenannte Verleih- oder Schulpferde verursacht werden, aus der Tierhalterhaftpflicht in Anspruch genommen werden kann.

Versicherungsschutz.

Ein im jeweiligen Landesreiterverband organisierter Reiterverein genießt aber Versicherungsschutz über die Sporthilfe. Alle organisierten Sportler, die dem Landessportbund als Sportfachverband angeschlossen sind, also auch die Mitglieder eines Reitervereins, sind über den Landessportbund unfallversichert. Das beinhaltet u.a. einen Versicherungsschutz für Invalidität, Bergungskosten etc. Die Krankheitskosten übernimmt die allgemeine Krankenversicherung.

Versichert sind über den Landessportbund allerdings nur Aktivitäten, die im Zusammenhang mit der Vereinstätigkeit stehen. Die Versicherung des Landessportbundes tritt bei einem Reitunfall ein, wenn jemand Reitunterricht erteilt hat, der im Sinne der APO (Ausbildungsprüfungsordnung) eine Befähigung zur Unterrichtserteilung erlangt hat (zum Beispiel ein Reitwart, Amateurreitlehrer oder Berufsreitlehrer). Sollte jemand Reitunterricht erteilt haben, der nicht über eine solcherart nachgewiesene Befähigung verfügt, ist der Reiterverein beweispflichtig, dass trotzdem ein ordnungsgemäßer Reitunterricht erteilt worden ist. So kann etwa die Befähigung des Unterrichtenden dadurch nachgewiesen werden, dass er als Turnierrichter oder aufgrund sonstiger Qualifikationen geeignet ist, ordnungsgemäßen Unterricht zu erteilen. Den Beweis eines ordnungsgemäßen Unterrichts muss dann der Reiterverein im Einzelfall führen.

Gleiches gilt bei einem Ausritt. Sofern der Ausritt unter der Aufsicht eines Reitlehrers des Reitervereins stattfindet, sind Reitunfälle über den Landessportbund versichert. Etwas anderes gilt dann, wenn Vereinsmitglieder einen privaten Ausritt machen. Für einen solchen Ausritt besteht kein Versicherungsschutz über den Landessportbund.

Das gleiche gilt dann, wenn der Reitlehrer die Vereinsanlage verlässt und privat Reitunterricht erteilt. Auch ein solcher Privatunterricht steht nicht unter dem Versicherungsschutz des Landessportbundes.

Der Versicherungsschutz des Landessportbundes umfasst, wie bereits gesagt, alle organisierten Sportler, die dem Landessportbund angeschlossen sind. Das gilt unter anderem auch für die Westernreiter, die in der EWU organisiert sind, die Islandpferdereiter, die in der IPZV organisiert sind, die Studentenreiter, die im Deutschen Akademischen Reiterverband DAR organisiert sind und die Distanzreiter, die in der VDD organisiert sind. Die vorgenannten Vereinigungen haben sich der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) angeschlossen. Das bedeutet selbstverständlich nicht, dass jeder Reiter, egal wo und bei welcher Gelegenheit sich ein Reitunfall ereignet, den Unfallschutz über den Landessportbund genießt. Über den Landesportbund sind die Mitglieder der jeweiligen Sportorganisationen nur versichert, sofern sich der Unfall im Rahmen einer von der jeweiligen Sportorganisation durchgeführten Veranstaltung ereignet.

Tierhalterhaftpflichtversicherung.

Durch eine Tierhalterhaftpflichtversicherung ist der Pferdebesitzer gegen Schadenser¬satzansprüche von Seiten Dritter versichert, die gegen ihn auf Grund gesetzlicher Haftungsbestim¬mungen geltend gemacht werden, sofern der Schaden durch das Pferd des Versiche¬rungsnehmers entstanden ist. Mitversichert sind auch Ansprüche dritter Personen, denen der Pferdebesitzer sein Pferd gelegentlich und unentgeltlich zur Verfügung gestellt hat. Damit ist das sogenannte Fremd- und Gastreiterrisiko in der jeweiligen Tierhalterhaft¬pflichtversicherung mitversichert.

Hiervon zu unterscheiden ist die ständige Reitbeteiligung, da die Recht¬sprechung insoweit eine selbständige Mit-Haltereigenschaft des Beteiligten am Pferd annimmt. Wenn mehrere Personen Mitbesitzer des Pferdes sind, ergibt sich daraus auch die gemeinsame Haltereigenschaft.
 
Wesentlich komplizierter ist die Rechtslage, wenn der Pferdebesitzer einer dritten Person gestattet, das Pferd unentgeltlich zu reiten, dafür aber eine Gegenleistung erwartet und erhält. Diese muss nicht zwingend nur darin bestehen, dass sich diese Person an den laufenden Kosten des Pferdes beteiligt. Es kann im Einzelfall bereits ausreichen, dass sich der Dritte verpflichtet, das Pferd zu pflegen, zu füttern oder zu misten. In diesem Fall kann – bezogen auf den Einzelfall – bereits eine Reitbeteili¬gung und damit eine Mit-Haltereigenschaft im haftungs- und versicherungsrechtlichen Sinne vorliegen.
 
Zur Absicherung der sich daraus ergebenden komplizierten Rechtslage empfiehlt es sich, die Reitbeteiligung kostenlos in den bestehenden Versicherungsvertrag aufzuneh¬men. Daraus ergibt sich dann die rechtliche Konsequenz: Die Reitbeteiligung genießt den gleichen Versicherungsschutz wie der versicherte Pferdebesitzer selbst, da sie zu den mitversicherten Personen zählt. Mitversicherte Personen können aus dem Vertrag allerdings keine eigenen Schäden geltend machen. Das hat gleichzeitig zur Konsequenz, dass Schäden der jeweiligen Reitbeteiligung als Eigenschäden zu bewerten sind, die die Reitbeteiligung selbst zu tragen hat.
 
Auf der anderen Seite wird die mitversicherte Reitbeteiligung für den Fall, dass ein Schaden durch einen Reitfehler verursacht wurde, nicht in Regress genommen.
 
Zur Rechtssicherheit ist gleichzeitig anzuraten, zusätzlich eine Haftungsausschluss¬vereinbarung zu treffen, wonach Ansprüche an die Reitbeteiligung ausgeschlossen sind. Es empfiehlt sich daher, der Versicherungsgesellschaft anzuzeigen, dass in den bestehenden Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung die Reitbeteiligung [Name, Vorname, Straße, Postleitzahl, Wohnort] kostenlos als Reitbeteiligung mit eingeschlossen wird.
 
Dieser Antrag ist vom Versicherungsnehmer wie von der Reitbeteiligung zu unterschreiben und bei der Versicherungsgesellschaft einzureichen.
 
 
Haftung des Pferdehalters.

In Reiterkreisen wird verstärkt diskutiert, wie sich die Haftungsfrage stellt, wenn der Besitzer sein Pferd aus Gefälligkeit unentgeltlich an einen Dritten überlässt und dieser durch einen Reitunfall zum Schaden kommt. Bedauerlicherweise kommt es bei dieser Konstellation relativ häufig zu schwerwiegenden Verletzungen, die dann auch wegen der jeweils hohen finanziellen Belastungen in der Regel vor Gericht ausgetragen werden.
 
Der Bundesgerichtshof hatte in den 90er Jahren drei mal Gelegenheit, zur Gefährdungshaftung des Pferdehalters bei Reitunfällen Stellung zu nehmen, wobei jeweils der mit dem Pferd des Pferdebesitzers verunfallte Reiter als Kläger auftrat.
 
Im Jahr 1992 hatte der BGH über einen Sachverhalt zu urteilen, wie er in dieser oder ähnlicher Gestal¬tung häufig anzutreffen ist. Die Pferdebesitzerin stellte ihrer Freundin ihr Pferd zur Verfügung, damit diese an einer Reitstunde unter Leitung des Reitlehrers teilnehmen konnte. Das eigene Pony der Freundin war verletzt. Nach Gebrauch der Gerte buckelte das Pferd und warf seine Reiterin ab, die sich dabei erheblich verletzte. Nach der Auffassung des BGH waren die Haftungsvoraussetzungen der Tierhalterhaftung gem. § 833 Satz 1 BGB in vollem Umfang zu bejahen. Das Einsetzen der Reitgerte ändere nichts daran, dass sich mit dem verhängnisvollen Buckeln des Pferdes eine in der Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens liegende Gefährdung verwirklicht habe, für die der Pferdehalter den Verletzten schadlos halten müsse. Die in diesem Zusammenhang immer wieder diskutierte Konstellation der Haftungsfrei¬stellung hat der BGH eindeutig verneint.
 
In einer weiteren Entscheidung des Jahres 1992 war eine 15-jährige Klägerin zu Schaden gekommen, die trotz eindringlicher Warnungen ihrer Mutter mit einem ihr gefälligkeitshalber überlassenen Pferd des Beklagten ausgeritten war. Der erhebliche Körperschaden war auf ein unerwartetes Bocken und Scheuen des Pferdes zurück zuführen. Der Bundesgerichtshof gab der Klage unter Berücksichtigung eines Mitver¬schuldens statt. Auch solche Schäden seien noch vom Schutzzweck der Tierhalterhaf¬tung erfasst, die der Reiter - gleich ob minderjährig oder nicht - dadurch erleidet, dass „er sich auf ein ihm gefälligkeitshalber überlassenes Pferd gesetzt und damit die vom Tier ausgehende Gefahr freiwillig auf sich genommen hat.“
 
Nach Auffassung des BGH kommt es nicht darauf an, dass das Reitpferd noch nie vorher ein vergleichbares Verhalten gezeigt habe. Eine spezifische Tiergefahr verwirkliche sich auch dann, wenn ein Pferd erstmals und auf eine fehlerhafte Hilfe des Reiters reagiere. Die Reaktion des Tieres auf menschliche Steuerung und die daraus resultierende Gefährdung habe ihren Grund in der Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens, für die der Halter den Geschädigten schadlos halten müsse. Hat der Reiter durch vorherige Fehler dazu beigetragen, dass ihn das Pferd abwirft oder er vom Pferd fällt, kann dies allenfalls als Mitverschulden berücksichtigt werden.
 
Seit dem Ansprüche aus der Tierhalterhaftung gegen Pferdebesitzer diskutiert und – insbesondere von den Versicherungen der Opfer, selten von den Opfern selbst – vor Gericht ausgefochten werden, wird die Frage gestellt, ob auch ein Reiter, der mit dem Pferd des Besitzers und mit dessen Erlaubnis an Dressur- und Springprüfungen teilnehme, Ansprüche aus der Tierhalterhaftung geltend machen könne.
 
Legt man die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zu Grunde, so ist das Ergebnis mehr oder weniger eindeutig: Die Tierhalterhaftung endigt nicht dort wo der Reitsport beginnt. Sie greift vielmehr auch dann ein, wenn der Reiter sich zwar in Gefahr begeben hat, aber nur in eine Gefahr, wie sie normalerweise mit dem Reiten verbunden ist. Ein zum Ausschluss der Tierhalterhaftung führendes „Handeln auf eigene Gefahr“ kommt nur dann in Betracht, wenn sich der Reiter bewusst und ohne Not in eine besondere Gefahrensituation begibt und diese Gefahrensituation auch bewusst akzeptiert. In den entsprechenden Urteilen findet sich häufig der Rechts¬gedanke, der Reiter habe sich durch eine freiwillige Teilnahme an einer gefährlichen Sportart außerhalb des Schutzes der Tierhalterhaftung gem. § 833 BGB begeben, und das ohne Not und in voller Kenntnis der damit verbundenen Gefahrensituation. Die Rechtsprechung hat den Haftungsausschluss aber nicht nur beim Reiten auf einem beson¬ders schwierigen Pferd oder bei besonderen sportlichen Ereignissen bestätigt, sondern auch bei einem selbstän¬digen Ausritt eines ausgebildeten Reiters mit einem von einem Anderen gehaltenen Pferd angenommen. So wurde argumentiert, dass anders als bei der normalerweise mit dem Reiten verbundenen Gefahr, vom Pferd geworfen zu werden, bei einem selbständi¬gen Ausreiten ohne eine Aufsicht und Einwirkungsmöglichkeit des Tierhalters eine besondere Gefahr in Betracht komme. Bei einem selbständigen Ausritt wird das Pferd in den allgemeinen Verkehr mit seinen zum Teil unvorhersehbaren Situationen und in das Gelände mit von der Natur her gegebenen Umständen und den dort plötzlich eintreten¬den Ereignisse gebracht, was erhöhte Gefahren mit sich bringe, die der Reiter dann allein zu meistern habe.
 
Auch das friedlichste Pferd kann ganz erhebliche Schäden anrichten. Wenn es zu einem Haftungsfall kommt, hat der Tierhalter nur ausgesprochen begrenzte Möglichkeiten, sich der Gefährdungshaftung zu entziehen, da es ja im Gegensatz zum übrigen Haftungsschemata des Zivilrechts nicht auf ein schuldhaftes Verhalten des Pferdebesit¬zers ankommt. Der Abschluss einer ausreichenden Tierhalterversicherung ist daher nicht überflüssiger Luxus, sondern ein unbedingtes Muss

Mitverschulden.

Das Institut des Mitverschuldens kann als schuldhafte Selbstgefährdung die Haftung des Halters begrenzen. Im Rahmen des Mitverschuldens ist zunächst das Handeln auf eigene Gefahr als eine Variante vorzustellen.
 
Der von der Rechtsprechung entwickelte Tatbestand des Handelns auf eigene Gefahr ist erfüllt, wenn sich jemand bewusst in eine Situation drohender Eigengefährdung begibt. Bei der Tierhalterhaftung kann das Handeln auf eigene Gefahr sogar ein Haftungsausschlussgrund sein, wenn sich der Verletzte bewusst Risiken aussetzt, die über die normale Tiergefahr hinausgehen. Abgesehen von diesem Sonderfall führt Handeln auf eigene Gefahr lediglich zur Anwendung des § 254 BGB und damit in der Regel zu einer Schadenteilung.
 
Die Tierhalterhaftung wird unter diesem Gesichtspunkt nicht generell ausgeschlossen, wenn der Reiter freiwillig und aus eigenem Interesse ein fremdes Pferd reitet, es sei denn, er hat im Einzelfall Risiken übernommen, die über diejenigen eines gewöhnlichen Rittes hinausgehen.

Der Unfall mit Pferde:

Ein Unfall kann sich aber auch ereignen, ohne das geritten wird.

So kann ein Pferd auf der Koppel von einem Hund gebissen werden, im Stall einen Hund oder einen Menschen treten oder auf der Flucht vor einer Gefahr Materialschäden an geparkten Autos oder Zäunen verursachen.

Es stellt sich daher meist auch die Frage, wie das Verschulden an dem Unfall zwischen den Beteiligten aufgeteilt wird. Eine genaue Prüfung der einzelnen Beiträge und die Abwägung dieser Beiträge gegeneinander ist hier entscheidend.

Hat sich zum Beispiel ein neunjähriges Kind einem ihm unbekannten, auf einer von der öffentlichen Straße durch eine Wiese getrennten Koppel gehaltenen Pferd genähert und wurde es von ihm gebissen, trifft das Verschulden allein das Kind und nicht das Pferd.

Nähert sich dagegen ein PKW-Fahrer innerhalb einer geschlossenen Ortschaft einer Reitergruppe mit überhöhter Geschwindigkeit und muss er eine Vollbremsung vornehmen, so reduziert sich die Tierhalterhaftung lediglich, wenn ein Reitpferd aufgrund des Fahrverhaltens des PKW-Fahrers scheut und mit dabei Schäden verursacht.

An diesen zwei Beispielen aus der Praxis erkennt man, dass noch keine vollständig klare Linie gefunden ist, wann welche Beiträge hintereinander zurücktreten.

Daher ist hier eine sorgfältige Prüfung der Rechtslage und der Auffassung des zuständigen Gerichts unerlässlich, bevor gerichtliche Schritte unternommen werden.

Bleibt zu wünschen, dass dieser Ernstfall niemals eintritt, und sich Überlegungen wie eben angestellt für die meisten Pferdefreunde als graue Theorie erweisen.