Der Reifenhändler meines Vertrauens sagte mir letzte Woche, daß nach der neuen Verordnung die Hänger endweder Winterreifen oder Ganzjahresreifen im Winter brauchen...
Hierzu:
Der Gesetzgeber hat nämlich mit Einfügung des § 2 Abs.3a StVO) die Pflicht zur Anpassung der Kraftfahrzeugausrüstung an die Wetterverhältnisse konkretisiert.
Nach der neuen Winterreifenverordnung sind also alle Kraftfahrzeuge den Winterverhältnissen anzupassen. Die geeignete Bereifung findet hierbei eine besondere Erwähnung. Mit dieser Verhaltensvorschrift geht jedoch keine generelle Winterreifenpflicht einher.
Wer mit seinem Wagen auf schnee- oder eisbedeckten öffentlichen Straßen fährt, muss Winter- oder Ganzjahresreifen montiert haben; solche Reifen sind durch die Aufschrift M+S bzw. das Schneeflocken-Symbol gekennzeichnet.
Mit Sommerreifen dürfen Sie ihr KfZ bei winterlichen Straßenverhältnissen nicht mehr bewegen. Und diese gilt nicht nur für den Fahrtantritt, sondern auch für die Weiterfahrt bei plötzlicher Änderung der Straßenverhältnisse.
Wer mit Sommerreifen auf schnee- oder eisbedeckten Straßen fährt, riskiert ein Verwarnungsgeld von 20,- €. Führt dieser Verstoß ferner zu einer Behinderung des Straßenverkehrs, wird dies mit einem Bußgeld von 40,- € sowie einem Punkt in Flensburg geahndet.
Die Verwendung von Schneeketten oder Anfahrhilfen auf Sommerreifen stellt keine „geeignete Bereifung“ dar. Dies gilt auch für eine Mischung von Sommer- und Winterreifen.
Die hier behandelte Neuregelung umfasst Kraftfahrzeuge jeder Art, nicht dagegen Anhänger.