Mathilde, das Formular 1139 umfasst diese Beihilfen:
Selbsterklärung zu staatlichen Beihilfen nach
§§ 3, 3a, 28 Satz 1 Nummer 1, 50, 53a, 53b, 54, 55, 56, 57
EnergieStG und §§ 9 Absatz 2, Absatz 3, 9b, 10 StromStG
sowie § 14a StromStV
1139
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Die nachfolgenden Selbsterklärungen beziehen sich auf folgende Steuerbegünstigungen im Zeitraum
§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EnergieStG
(begünstigten Anlagen, deren mechanische Energie ausschließlich der Stromerzeugung dient, z.B. KWK-Anlagen oder BHKW)
§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EnergieStG
(begünstigten Anlagen, die ausschließlich der gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme dienen, z.B. KWK-Druckluft-Anlagen)
§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 EnergieStG
(begünstigten Anlagen, die ausschließlich dem leitungsgebundenen Gastransport oder der Gasspeicherung dienen)
§ 3a EnergieStG
(Arbeitsmaschinen und Fahrzeugen, die ausschließlich dem Güterumschlag in Seehäfen dienen)
§ 28 Satz 1 Nummer 1 EnergieStG
(Steuerbefreiung für gasförmige Energieerzeugnisse zu den in § 2 Absatz 3 Satz 1 EnergieStG genannten Zwecken in begünstigten Anlagen)
§ 9 Absatz 2 StromStG
(Verkehr mit Oberleitungsomnibussen oder für den Fahrbetrieb im Schienenverkehr)
§ 9 Absatz 3 StromStG
(Landseitige Stromversorgung von Wasserfahrzeugen für die Schifffahrt)
§ 50 EnergieStG
(Steuerentlastung für Biokraftstoffe)
§ 53a EnergieStG
(Vollständige Steuerentlastung für die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme)
§ 53b Absatz 1 EnergieStG
(Teilweise Steuerentlastung für die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme durch Verheizen)
§ 53b Absatz 4 EnergieStG
(Teilweise Steuerentlastung für die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme durch Antrieb von Gasturbinen und Verbrennungsmotoren)
§ 54 EnergieStG
(Steuerentlastung für Unternehmen, die Energieerzeugnisse zu betrieblichen Zwecken verheizen oder in begünstigten Anlagen verwendet haben)
§ 55 EnergieStG
(Steuerentlastung für Unternehmen in Sonderfällen, sog. Spitzenausgleich)
§ 56 EnergieStG
(Steuerentlastung für den Öffentlichen Personennahverkehr)
§ 57 EnergieStG
(Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft)
§ 9b StromStG
(Steuerentlastung für Unternehmen für Strom, der zu betriebliche Zwecken entnommen wurde)
§ 10 StromStG
(Erlass, Erstattung oder Vergütung in Sonderfällen, sog. Spitzenausgleich)
§ 14a StromStV
(Steuerentlastung für die Landstromversorgung)
... und da wir weder 6000 ha bewirtschaften, noch außer dem Agrardiesel andere Beihilften in der Liste beantragen, dachte ich, wir kommen locker unter die 100.000 €.
Ich habe den Fehler gemacht, das falsch eingeschätzt zu haben und dazu stehe ich.