Hallo Ingrid,
ich hab genau deine Schlagworte in google eingegeben und heraus kam das

nachfolgende.
Ingrid, wie wärs, frag doch mal als "direkt Betroffene" nach, ob die LFL-Bayern hierzu auch wieder Publikationen/Hilfestellungen anbietet? Diese hat nämlich eine eigene QM-Abteilung, die hierfür arbeitet

.
http://www.ihk-regensburg.de/aktuelles_daten.cfm?PublishID=55740&back=reden.cfmUnmittelbare Rechtsgrundlage in den Mitgliedstaaten für den Umgang mit Lebensmitteln wird ab 01.01.2006 die seit 1993 gültige europäische Lebensmittelhygienerichtlinie 93/43 sein, die zur Rechtsverordnung aufgewertet wird. Damit will die Europäische Kommission die Lebensmittelhygienevorschriften durch Eingliederung anderer diesbezüglicher Regelungen vereinfachen.
Am übersichtlichsten fand ich diesen Link:
http://dielebensmittel.at/Dokumente/schwerpunktthemen/hygiene.htmAm 30. April 2004 wurde das „Hygienepaket“, bestehend aus drei neuen EG-Verordnungen zur Lebensmittelhygiene und zu Veterinärkontrollen, im EG-Amtsblatt veröffentlicht. Die Verordnungen sind am 20. Mai 2004 in Kraft getreten und werden mit 1. Jänner 2006 wirksam. Damit liegt das Ergebnis eines jahrelangen Reformprozesses vor, der das seit den 60er Jahren gewachsene Lebensmittelhygienerecht für die einzelnen hygienesensiblen Bereiche (Fleisch, Fisch, Milch, Ei ...) mit seinen vielen spezifischen Rechtsvorschriften (einschließlich der allgemeinen Lebensmittelhygiene-Richtlinie 93/43/ EWG) verändert und in einen neuen Rechtsrahmen stellt: Hygiene- und Veterinärrecht wurden zusammengefasst und die Landwirtschaft einbezogen.
EG-Hygienepaket
Die Vorschriften des „Hygienepakets“:
Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.4.2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 3)
Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.4.2004 mit spezifischen Hygiene-Vorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 22)
Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 83)
„Aufhebungsrichtlinie“ 2004/41/EG, mit der die insgesamt 16 produktspezifischen Hygiene-Richtlinien aufgehoben werden. (ABl. L 195 vom 2.6.2004, S. 12)
Gemeinsame Merkmale der Vorschriften des „Hygienepakets“:
Rechtsform der Verordnung
Anpassung der Hygienevorschriften an die Grundsätze und Begriffe des General Food Law:
- Einbindung der gesamten Lebensmittelkette, einschließlich der Primärproduktion (!) in das neue Hygienekonzept
- Eigenkontrolle durch die Wirtschaft (Stufenverantwortung)
- Objektive Risikobewertung auf wissenschaftlicher Grundlage
Überwachungsverfahren nach den HACCP-Prinzipien für alle Lebensmittelunternehmen: Die Dokumentation der HACCP-Maßnahmen wird verpflichtend.
Aufhebung der derzeit geltenden 16 spezifischen Hygienerichtlinien, die in die neuen Verordnungen integriert werden.
Praktische Hilfestellung durch Hygieneleitlinien
Registrierung/Zulassung aller Lebensmittelunternehmen
Vereinheitlichung der Genusstauglichkeitskennzeichnung
Bewahrung von Flexibilität durch Sonderregelungen für abgelegene Regionen und traditionelle Herstellungsmethoden
Funktionswandel der Lebensmittelüberwachung (von der nachlaufenden zur präventiven Kontrolle)
Durchführungsverordnungen mit mikrobiologischen Kriterien und Temperaturen sollen folgen.
Bei Lebensmitteln tierischer Herkunft erfolgen Betriebszulassungen, Kontrollen, Identitätskennzeichnung und Drittlandsregelungen nach einheitlichen Grundsätzen.
Das System der Veterinärkontrollen wird moderner und flexibler gestaltet.
Differenzierungen zwischen gewerblichen und industriellen Betrieben werden aufgegeben.
Inhalte der einzelnen Verordnungen des Hygienepakets:
Verordnung (EG) Nr. 852/2004 vom 29.4.2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über Lebensmittelhygiene
Die allgemeine Hygiene-Verordnung ist eine generelle Basisregelung für alle Betriebe sämtlicher Bereiche der Lebensmittelkette einschließlich der Urproduktion. Sie erfasst auch die bislang gesondert geregelten Sektoren (Fleisch, Fisch, Milch...). Die Verordnung enthält
ein allgemeines Hygienegebot und die Verpflichtung zur angemessenen Beachtung der in den Anhängen normierten generellen Hygienevorschriften;
die Verpflichtung zu Eigenkontrollen nach HACCP-Grundsätzen (ausgenommen Urproduktion) einschließlich der Verpflichtung zur Dokumentation HACCP-bezogener Maßnahmen;
eine allgemeine (An-)Melde- bzw. Registrierungspflicht für Betriebe; Zulassungspflichten betreffen jene Betriebe, in denen eine erste Verarbeitung von Lebensmitteln tierischer Herkunft erfolgt;
die Forderung, dass Lebensmittelbetriebe aus Drittländern gleiche Anforderungen zu erfüllen haben (Äquivalenzprinzip);
das Verfahren für die Erarbeitung und Prüfung branchenbezogener nationaler oder gemeinschaftlicher freiwilliger Leitlinien für eine gute Hygiene-Praxis;
Anhänge mit allgemeinen Hygienevorschriften getrennt nach Primärproduktion und sonstigen Betriebstätten.
Vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen sind die Primärproduktion für den privaten häuslichen Gebrauch und die direkte Abgabe kleiner Mengen von Primärerzeugnissen durch den Erzeuger an den Endverbraucher oder an lokale Einzelhandelsgeschäfte, die die Erzeugnisse unmittelbar an den Endverbraucher abgeben.
Verordnung (EG) Nr. 853/2004 vom 29.4.2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über spezifische Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischer Herkunft
Diese Verordnung enthält spezifische Hygienevorschriften für Betriebe, die Lebensmittel tierischen Ursprungs verarbeiten; sie gilt ergänzend zur allgemeinen Hygieneverordnung (EG) Nr. 852/2004.
Die Verordnung gilt für unverarbeitete Erzeugnisse tierischen Ursprungs (einschließlich Honig) und aus der Erstverarbeitung unverarbeiteter tierischer Erzeugnisse hergestellte Lebensmittel. „Verarbeitungserzeugnisse“, die sowohl Zutaten tierischen als auch pflanzlichen Ursprungs enthalten, sowie Einzelhandelsbetriebe und Betriebe der Gemeinschaftsverpflegung sind ausgenommen.
Lebensmittelunternehmen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen, sind zulassungspflichtig. Die Zulassung erfolgt produktunabhängig nach einem einheitlichen Verfahren. Die bisherige Zweiteilung zwischen registrierungspflichtigen Betrieben bestimmter Größenordnungen mit lokalem Markt und zulassungspflichtigen Betrieben im Fleisch- und Geflügelfleischhygienerecht entfällt zugunsten einer Flexibilisierung und risikoorientierten Bewertung bei der Zulassung.
Zugelassene Betriebe erhalten ein branchenunabhängiges Identitätskennzeichen. Zur Gewährleistung ihrer Rückverfolgbarkeit sind Lebensmittel aus zulassungspflichtigen Betrieben mit der Identifizierungsnummer des Betriebes zu kennzeichnen. Diese Kennzeichnung für Endprodukte ersetzt und vereinheitlicht die bisherige Praxis der Genusstauglichkeitskennzeichnung („Health Marking“) bei Fleisch, Fisch, Milch und Eiprodukten. Eine (ausschließlich vom Amtstierarzt vorzunehmende) Genusstauglichkeitskennzeichnung gilt für Schlachttierkörper und rotes Frischfleisch.
Die Betriebszulassung und Identitätskennzeichnung bei Drittlandseinfuhren werden produktunabhängig zusammengefasst und neu geregelt.
Die Anhänge enthalten detaillierte Hygienevorschriften u.a. für Fleisch-, Fisch-, Milch- und Eier-verarbeitende Betriebe.
Verordnung (EG) Nr. 854/2004 vom 29.4.2004 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs
Abgestimmt auf die neuen allgemeinen Überwachungsvorschriften der Gemeinschaft wird das Veterinärkontrollwesen neu gestaltet. Die Verordnung fasst das bisher produktspezifisch geregelte Vorgehen der Überwachungsbehörden bei Betriebszulassungen, spezifischen Betriebskontrollen, Schlachttier- und Fleischuntersuchungen sowie bei der Erteilung von Genusstauglichkeitsbescheinigungen etc. zusammen. Künftig werden die spezifischen behördlichen Kontrollen und Verifizierungsmaßnahmen in allen - der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 unterliegenden - Betrieben nach einheitlichen Grundsätzen erfolgen. Gleichzeitig werden die amtlichen Kontrollen, u.a. die Fleischbeschau, modernisiert.
Richtlinie 2004/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Aufhebung bestimmter Richtlinien über Lebensmittelhygiene und Hygienevorschriften für die Herstellung und das Inverkehrbringen von bestimmten, zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs
Mit der Richtlinie 2004/41/EG werden die 16 bisher geltenden produktspezifischen Richtlinien sowie u.a. Anhang II der Richtlinie 92/118/EWG aufgehoben. Dabei sollen bis zur Festlegung mikrobiologischer Kriterien die in den Richtlinien genannten Bestimmungen weitergelten.
Amtliche Futter- und Lebensmittelkontrolle
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