Hallo Monika
Das habe ich im www gefunden.
Artikel zur Weideprämie
Bayern fördert ab dem Jahr 2008 die Weidehaltung von Rindern im Rahmen des Bayerischen
Kulturlandschaftsprogramm. Auch die Förderung von Wiesen mit Schnittzeitpunktauflage ist wieder
möglich. Antragsschluss für diese Maßnahmen ist der 15. Mai 2008.
Allerdings läuft das Genehmigungsverfahren bei der Europäischen Kommission noch, so dass es
durchaus nach der Antragstellung bis zur Bewilligung noch Änderungen bei der Förderung geben
kann.
Sommerweideprämie für Rinder:
Voraussichtlich ab dem 28. April 2008 können Betriebe, die ihre Rinder austreiben, einen Antrag auf
Weideprämie stellen. Die Förderung beläuft sich auf 30 € pro GV und Jahr.
Beantragen kann die Weideprämie jedoch nur der Eigentümer der Tiere. Reine Pensionsviehhalter
oder Alpbetriebe, die nur Fremdvieh haben, können keinen Antrag auf die Weideprämie stellen.
Die Antragstellung ist nur für Rinder möglich.
Die Rinder werden dabei in folgende Weidegruppen unterteilt:
I. Kühe (weibliche Rinder mit Kalbung)
II. weibliche Rinder über 6 Monate ohne Kalbung, oder
III. weibliche Rinder über 1 Jahr ohne Kalbung
IV. männliche Rinder über 6 Monate, oder
V. männliche Rinder über 1 Jahr
Der Antragsteller muss bei der AUM-Antragstellung angeben, für welche der oben genannten
Tiergruppen er Weidehaltung 2008 betreiben will. Ein jährlicher Wechsel zwischen den einzelnen
Weidegruppen ist möglich. Ab 2009 ist die gewählte Weidegruppe jährlich mit dem
Mehrfachantrag zu beantragen.
Für die Antragstellung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
1.) Der Betrieb muss ganzjährige Viehhaltung betreiben.
2.) Es kann nur Weideprämie für Tiere beantragt werden, die sich im Eigentum des
Antragstellers befinden.
3.) Die Weidezeit muss mindestens 3 Monate am Stück betragen und muss vom Antragsteller
bei der Antragstellung für das Jahr 2008 festgelegt werden. Diese dreimonatige Weidezeit
muss in der Zeit vom 15. Mai bis zum 15. November erfüllt werden. Ab 2009 kann
die Weidezeit jährlich mit dem Mehrfachantrag neu festgelegt werden.
4.) Von den beantragten Weidegruppen ist allen Rindern während der festgelegten
dreimonatigen Weidezeit mindestens einmal pro Tag ein Weidegang zu gewähren.
Ausnahmen sind nur zulässig, wenn der physiologische Zustand (z. B. Brunst, Kalbung)
bzw. eine Krankheit des Tieres oder Witterungsextreme (nachhaltige Schädigung der
Weidefläche) einen Weidegang ausschließen.
5.) Für jede Großvieheinheit, für die Weideprämie beantragt wird, muss eine Weidefläche von
0,2 ha im Mehrfachantrag 2008 beantragt werden. Zur Weidefläche zählen Mähweiden
(Nutzungscode 452), Weiden (Nutzungscode 453), Hutungen (Nutzungscode 454) und Alpen
(Nutzungscode 455), nicht jedoch Wiesen (Nutzungscode 451) und Streuwiesen
(Nutzungscode 458).
6.) Die Tiere benötigen auf der Weide einen freien Zugang zu einer Tränkevorrichtung und eine
Unterstellmöglichkeit als Witterungsschutz. Dies können Bäume sein oder eine Weidehütte.
Für Rinder, die während der üblichen Weidezeit an Pensionsviehhalter oder Alpen zur Sömmerung
abgegeben werden, erhält der Eigentümer der Tiere die Förderung. Allerdings muss der
Penionsviehhalter bzw. die Alpe die vom Eigentümer der Tiere gewählte dreimonatige Weidezeit
auch einhalten.
Betriebe, die Vieh an Pensionsviehhalter oder Alpen abgeben, müssen im Antrag die
Betriebsnummer und Adresse des Pensionsviehhalters oder der Alpe, an die das Vieh abgegeben
wird, melden. Um eine korrekte Fördersumme für diese Betriebe zu erreichen, ist die Vorlage eines
Viehverzeichnisses bis spätestens zum 30. November eines jeden Jahres unumgänglich.
Falls dieses Viehverzeichnis nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt wird, bleiben die zur Pension
abgegebenen Tiere bei der Weideprämie unberücksichtigt.
Extensivierung von Wiesen mit Schnittzeitpunktauflage:
Die Maßnahme „Extensivierung von Wiesen mit Schnittzeitpunktauflage“ gab es bereits beim alten
Kulap. Sie wurde aber beim neuen Kulap aus Vereinfachungsgründen zunächst nicht angeboten,
wird aber jetzt wieder in vereinfachter Form wieder aufgelegt.
Für die Einhaltung des Schnittzeitpunktes 1. Juli wird eine Förderung in Höhe von 300 €/ha gewährt.
Zusätzlich zum Schnittzeitpunkt 1. Juli sind folgende Auflagen einzuhalten:
1.) Die 1. Nutzung im Jahr muss immer eine Schnittnutzung sein. Eine Weidenutzung ist
nur als Nachweide im Herbst möglich.
2.) Ein Mindest-GV-Besatz von 0,3 RGV/ha Hauptfutterfläche muss jährlich eingehalten
werden.
3.) Flächen, die bereits über das Vertragsnaturschutzprogramm (VNP) gefördert werden, können
nicht in die Maßnahme „Extensivierung von Wiesen mit Schnittzeitpunktauflage“ einbezogen
werden, da diese sich in der sogenannten VNP-Gebietskulisse befinden.
Die beim alten Schnittzeitpunkt bestehenden Düngeauflagen fallen bei der neuen
Schnittzeitpunktmaßnahme weg.
Da die Antragstellung für die Weideprämie und die Schnittzeitpunktauflage sich mit der
Mehrfachantragstellung überschneidet, kann es am Amt für Landwirtschaft und Forsten zu längeren
Wartezeiten kommen.