Autor Thema: Vereinsrecht  (Gelesen 17195 mal)

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Offline Ossi22Topic starter

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Vereinsrecht
« am: 17.03.10, 08:50 »
Hallo ,
ich betreue als Kassenwart einen eingetragenen Verein .
In der Jahreshauptversammlung wird der Geschäftsbericht verlesen . Hierunter fällt auch das "Verlesen des Protokolls der Mitgliederversammlung vom Vorjahr" .
Die Vereinssatzung gibt mir keinen wirklichen Anhalt , das das notwendig ist .
Höchstens dieser Passus :

§ 7
Niederschrift

Über die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen , die bei der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorgelegt wird.


Regelt das BGB einen solchen Punkt konkreter ?


Gruß Henrik

Offline martina

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Re: Vereinsrecht
« Antwort #1 am: 17.03.10, 09:12 »
Hallo Henrik,

Du musst das Protokoll nicht verlesen lassen, aber es muss den Mitgliedern zur Kenntnis gegeben werden.

Hier bei uns gehen immer mehr Vereine dazu über, das Protokoll mit der Einladung zur Jahreshauptversammlung zu verschicken. Die Leute, die es interessiert, können es dann lesen.

In der Versammlung muss es dann nur noch genehmigt werden. Ich habe es erst einmal gehabt, dass es eine Anmerkung zu einem Protokoll gegeben hat.

Offline Marone

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Re: Vereinsrecht
« Antwort #2 am: 17.03.10, 21:25 »


§ 7
Niederschrift

Über die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen , die bei der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorgelegt wird.



Versteh zwar jetzt nicht unbedingt das Problem, das der Kassenwart mit dem Vorlesen des Protokolls der JHV hat, außer dem Zeitfaktor, denn das Anfertigen und verlesen des Protokolls obliegt normalerweise dem Schriftführer eines Vereins.
Ansonsten steht es ja in der Satzung festgeschrieben,.....das Protokoll muss von der Mitgliederversammlung genehmigt werden und genehmigen kann man nur etwas, von dem man in Kenntnis gesetzt wurde, entweder schriftlich oder mündlich.
Bei uns im Verein werden die Protokolle von Vorstandschaftssitzungen an jedes Vorstandschaftsmitglied verschickt und zusätzlich in der nächsten Vorstandschaftssitzung vorgelesen. Das Protokoll der JHV wird in der nächsten JHV vorgelesen. Macht zwar mir als Schriftführer nicht viel Freude, habs eigentlich nicht so mit lesen, aber....spart auf alle Fälle einiges an Papier und dem Verein unnötige Ausgaben.

Bei der Gelegenheit ein kleiner Wink zu Mirjam............kenne durchaus die Bedeutung eines Vereinsvorstands, Aufgaben und Verantwortung. ;)
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Offline Ossi22Topic starter

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Re: Vereinsrecht
« Antwort #3 am: 18.03.10, 09:37 »
Ne , ist auch so - es ist kein Problem , das Protokoll anzufertigen und es  dann auf der JHV zu verlesen . Ist ja auch ein Zeitfüller , ansonsten wäre  die Versammlung in null komma nix zu Ende .
Mir ging es nur darum , das alles Hand und Fuß hat und wenn ich aus dem Paragraphen rauszitiere : Beschluss der Mitgliederversammlung , dann ist das eben ein Beschluss und nicht ein Protokoll .
Im Protokoll verlese ich auch nochmal die Tagesordnung der letzten JHV , wann der Vorsitzende um welche Uhrzeit die Versammlung eröffnet hat , wann sie vom selben geschlossen wurde , welches gesellige Beisammensein im Vorjahr durchgeführt wurde .

Aber ein Beschluss ist eben kürzer zu halten - es sind folgende Personen gewählt worden , Maschine kaufen ist beschlossen worden , Preise sind neu beschlossen worden usw .

Es ist mir natürlich klar , das ich mit dem Verlesen des Protokolls alle Fliegen mit einer Klappe schlage , aber ich könnte ja auch vorgehen und sagen : am 18 März 2010 sind in  der JHV folgende Punkte beschlossen worden ............. und die Sache wäre mit einem , zwei Sätzen genüge getan und ich brauche nicht den ganzen Zahlenkram und anderes , was dann auch nicht mehr ganz so interessant ist , aus dem VorGeschäftsjahr mit zu verlesen.

Vielleicht gibts ja noch mal eine Meinung zu , Gruß vom

Kassenwart , Schriftführer, Geschäftsführer in einer Person , nämlich icke

Offline martina

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Re: Vereinsrecht
« Antwort #4 am: 18.03.10, 09:54 »
Hallo Henrik,

ich führe die Tagesordnung der alten Versammlung nicht gesondert im Protokoll auf, sondern immer erst im Text.

Also:

Der Vorsitzende eröffnet dann und dann die Versammlung und stellt fest, dass diese durch die x anwesenden Mitglieder beschlußfähig ist.

...
Unter Punkt 3 der Tagesordnung berichtet der Vorsitzende von den Aktivitäten des Jahres. Der Geschäftsbericht ist als Anlage dem Protokoll beigefügt.
...
Der Kassenbestand betrug zum Ende 200x  123,45 Euro, der Kassenbericht ist als Anlage beigefügt.
...
Unter Punkt 7 wurde folgendes beschlossen:...



Bislang reichte meine Art des Protokolls immer aus und wurde noch nie beanstandet.

Wenn Du die Möglichkeit hast, Deine Protokolle auf der entsprechenden Vereins-HP zu veröffentlichen, dann würde ich das so machen und in der Einladung  unter Punkt 2 Protokoll schreiben, dass es da und da nachzulesen ist.


In der Versammlung weist man noch mal auf die HP hin und braucht nix mehr verlesen.

Offline Beate Mahr

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Re: Vereinsrecht
« Antwort #5 am: 21.03.10, 12:23 »
Hallo

ich möchte euch bitten die Protokolle ordentlich zuschreiben
und vor allem die Beschlüße korrekt wieder zugeben.
Protokolle dienen u.U. auch als Beweis, wenn z.B.<< Alzheimer >> im Verein ausgebrochen ist
wenn es um Dinge geht die einige Jahre zurück liegen ...
für die dann angeblich niemand die Hand gehoben hat.

Martina - die TOP muß im Protokoll stehen, weil sie der Zustimmung der Versammlung bedarf
es muß ja auch über deren Änderung abgestimmt werden

Wir wollten mal eine Satzung ändern ... ich hab das Protokoll wie immer geschrieben
wir sind hochkant aus dem Amtsgericht geflogen weil das Protokoll nicht korrekt geschrieben war
bzw. die Sitzung nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprach.
Seit dem bin ich noch genauer ....
und so manches Protokoll das ich zulesen bekomme gibt Anlass einen Beschluß / Wahl zukippen

Als Schriftführer hat man eine gewisse Verantwortung ....

Gruß
Beate
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Offline martina

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Re: Vereinsrecht
« Antwort #6 am: 21.03.10, 13:20 »
Hallo Beate,

ja, die TOP stehen ja auch drin, aber ich schreibe eben nicht anfangs noch mal die ganze Tagesordnung extra ab, sondern erwähne die Tagesordnungspunkte gleich im Protokolltext.

Beschlüsse werden selbstverständlich komplett aufgeführt.

Offline Beate Mahr

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Re: Vereinsrecht
« Antwort #7 am: 21.03.10, 13:57 »
Hallo Martina

ähm ... wenn du bei Änderungen der TOP nicht die TOP noch mal aufführst
weiß kein Mensch was da wie verschoben oder ergänzt wurde.

Ich frag mich manchmal wozu ein Verein eine Satzung hat ...
grad wenn er gemeinnützig ist  :-\

Hab hier grad eine ganz heiße Kiste - Jagdgenossenschaft  >:(
da ist nächste Woche JHV ... Problem das Jagdjahr endet erst am 31. März
Dem Vorstand hab ich schon x mal erklärt, dass das so nicht geht ( Jahresabschluß )
der Geschäftsführer der JG Hessen hat abgemahnt
die untere Jagdbehörde greift nicht ein ... Das ist dort halt so - - - -

Ich werde nächste Woche schwere Geschütze auffahren
u.a. Termin und Protokoll ( sowas hat die Welt noch nicht gesehen )
so Dinge wie >> Mehrheit der Fläche <<  interessiert dort niemand

Bin mal gespannt .... vorgewarnt hab ich

Gruß
Beate
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Offline Marone

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Re: Vereinsrecht
« Antwort #8 am: 21.03.10, 14:43 »

- die TOP muß im Protokoll stehen, weil sie der Zustimmung der Versammlung bedarf
es muß ja auch über deren Änderung abgestimmt werden


@ Beate,

wenn, dann muss die Top schon irgendeinen Namen haben......  - Genehmigung der Tagesordnung.
Also, in meiner Einladung steht: 
Top 1: Begrüßung
Top 2: Genehmigung der Tagesordnung
Top 3. .....
Top 4: .....

und im Protokoll steht halt dann,

zu Top 1: Begrüssung
Der Vorstand begrüßt die anwesenden Vorstandsmitglieder.

zu Top 2: Genehmigung der Tagesordnung
Die Tagesordnung wird einstimmig genehmigt. (wenn nicht, dann eben die Änderung auflisten)

und wenn sich was ändert, dann eben in geänderter Reihenfolge weiter mit

zu Top 3: .....

zu Top 4: .....

Ansonsten Einladungsfrist beachten, im Protokoll auflisten, wer Anwesend ist, Beginn und Ende der Versammlung, Termin der Versammlung, Beschlüsse. Unterschrift Vorstand und ein weiteres Vorstandschaftsmitglied, normalerweise der Schriftführer.
Wie ein Beschluß zustande kommt, welche Gegebenheiten, was diskutiert wird, etc. kann man ja ausführen, ist aber kein Muss.

"Mehrheit der Fläche" und "Anzahl der Stimmen" ist meines Wissens eigentlich nur interessant bei Neuvergabe der Jagd, bzw. wenn jemand Unterschriften sammelt, um eine vorzeitige Jagdpachtverlängerung zu vermeiden, weil ein zweiter Bewerber sich ebenfalls um die Jagd bemüht.
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Offline Beate Mahr

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Re: Vereinsrecht
« Antwort #9 am: 21.03.10, 16:29 »

"Mehrheit der Fläche" und "Anzahl der Stimmen" ist meines Wissens eigentlich
nur interessant bei Neuvergabe der Jagd, bzw. wenn jemand Unterschriften sammelt,
um eine vorzeitige Jagdpachtverlängerung zu vermeiden,
weil ein zweiter Bewerber sich ebenfalls um die Jagd bemüht.


Hallo

ähm ...
Mehrheit der Fläche wird bei uns für z.B. >> Verwendung der Jagdpacht und Verpachtung << gezogen
Anzahl der Stimmen für * normale * Beschlüße z.B. Höhe des Verzehrbon  :P

Gruß
Beate
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Offline Marone

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Re: Vereinsrecht
« Antwort #10 am: 21.03.10, 20:08 »

Mehrheit der Fläche wird bei uns für z.B. >> Verwendung der Jagdpacht und Verpachtung << gezogen
Anzahl der Stimmen für * normale * Beschlüße z.B. Höhe des Verzehrbon  :P

Gruß
Beate

 ??? ??? ziemlich einseitig, denn bei so einer Regelung würden ja u.U. einige wenige (wenn sie sich denn einig sind) mit der meisten Fläche darüber bestimmen, was mit der Jagdpacht geschieht, bzw. an wen verpachtet würde.
Wo bleibt da das Gleichheitsprinzip?
Also, wenn sich bei uns jemand die Jagdpacht ausbezahlen lässt, dann klar, je mehr Fläche, desto mehr an Auszahlung, sprich, Jagdpacht prozentual auf die verpachtete Fläche umgelegt und somit auf die Besitzer je nach Fläche aufgeteilt.
Allerdings beim Beschlüße fassen, jeder Verpächter eine Stimme. Auch, was mit der Jagdpacht passiert, denn meist werden bei uns so Dinge damit finanziert, wie z.B. Wege erneuern, Holzspalter, Freischneider etc. und bei einer Flächenmehrheitsregelung, die anscheinend bei euch zum Tragen kommt, würden sich nur einige wenige diese Jagdpacht unter sich aufteilen, bzw. einer Nutzung zuführen, die wohl hauptsächlich ihrem Nutzen dient.
Bei Jagdvergabe muss der Jagdpächter eine Mehrheit an Fläche, aber auch eine Mehrheit an Stimmen auf sich vereinigen, um pachten zu können.
In einem Fall, wo ich nur über die Höhe des Verzehrbon meine Stimme abgeben kann, würde ich mir auf alle Fälle meinen Jagdpachtschilling ausbezahlen lassen, denn dann kann ich mir ja damit mein Essen selbst bezahlen. :P
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Offline Beate Mahr

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Re: Vereinsrecht
« Antwort #11 am: 22.03.10, 09:54 »
Hallo

vorne weg ... wir sind Realteilungsgebiet  >:(
die Gemeinde verpachtet ihre (Wald) Grundstücke als Eigenjagd
die Ackerflächen ... naja ... oder sagen wir mal ... da hat die LW Einfluß
bzw. wir wissen uns zu wehren - - - die Stadt möchte ja Zuschüße zum Wegebau  ;)

Wir finanzieren auch keine z.B. Maschinen zu 100 %
sondern geben Zuschuß von 90 % ( macht sich bei der Maschinenpflege bemerkbar )
dazu haben wir eine IG gegründet - als Verantwortliche für die M.
Aber es werden z.B. Pflanzen für Unterbau gekauft oder Kalk für den Wald
oder Schulungen bezahlt - Wildschaden / Pachtrecht / Baumschnitt usw.

Die Verpachtung der Jagd ... macht der Vorstand ...
aber erst als das mal gründlich in die Hose gegangen ist
weil der JP den Wildschaden nicht zahlen wollte
seit dem ist Ruhe bei dem Thema

Gruß
Beate
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Re: Vereinsrecht
« Antwort #12 am: 20.02.22, 12:33 »
In der kommenden JHV steht eine Satzungsänderung an.
Der Tagesordnungspunkt wird angelegt , es kommt in der Versammlung zu einer beschlossenen Änderung.
Der Beschluss soll im folgenden Tagesordnungspunkt angewandt werden ( Wahlen zum Vorstand ) .

Meine Frage , ist dies rechtmäßig?

Ein örtlicher , per Mail befragter Notar sagt NEIN !
Begründung , Der Beschluss muss erst im Vereinsregister ( unter Angabe des Protokolls ) eingetragen sein und dann kann nach den neuen Regeln agiert werden.

Ich habe dann mit jemanden aus dem Ort darüber gesprochen
( auch sehr im Vereinswesen tätig gewesen, verschiedene Vereine , teils Vorsitz gehabt , verschiedene Satzungsänderungen durchgeführt).

Der Kollege war verwundert , es wurde öfter in der Versammlung beschlossen und sofort danach agiert.

Hat jemand dazu eine fundierte Meinung dazu , ggfls mit Auszügen belegbar oder Hinweis auf eindeutige Links ?

Offline Beate Mahr

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Re: Vereinsrecht
« Antwort #13 am: 20.02.22, 15:06 »
Hallo

so einfach geht das nicht ...

Satzungsänderung im Verein

Schritt für Schritt zur Satzungsänderung im Verein
Zitat

Schritt 1: Prüfung der notwendigen Änderungen
Schritt 2: Die Einladung zur Mitgliederversammlung
Schritt 3: Die richtige Ankündigung in der Tagesordnung
Schritt 4: Die Beschlussfassung
Schritt 5: Die Protokollierung
Schritt 6: Die Anmeldung
Schritt 7: Prüfung der Anmeldung durch das Gericht
Schritt 8: Die Bekanntmachung der Änderung

Schritt 6 :
Wenn die Satzung geändert wird, muss dies dem Vereinsregister gemeldet Werden (§ 71 BGB).

Die Vereinssatzung kann jederzeit durch Beschluss der Mitgliederversammlung geändert werden.
Die beschlossenen Änderungen werden aber nach außen nur dann wirksam,
wenn sie in das Vereinsregister eingetragen werden.

Solange dies nicht erfolgt ist, entfaltet sie im Verhältnis zu den Mitgliedern oder Dritten keine Wirkung.


Ich hoffe das hilft dir weiter ...

Bleib gesund
Beate
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© Ernst R. Hauschka

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Re: Vereinsrecht
« Antwort #14 am: 20.02.22, 17:03 »
Perfekt Beate !!
Und auf Dich hatte ich mit der Antwort gehofft , da bist Du ja Profi  :D

Trotzdem Nachfrage , wie ist deine ( oder jemand anderes ) Ansicht:

Der Vorstand soll verkleinert werden , aktuell 7 Personen , auf 5  reduzieren.
Die Regeln sagen , Du kannst es beschließen, aber es wird erst nach Eintragung rechtswirksam .

Ich würde also nach Beschluss in der Mitliederversammlung mit meinem Protokoll zum Vereinsregister laufen und um Eintragung bitten.
Nehmen wir an , das geht denen ganz gegen den Strich und sagen , geht nicht . Dann habe ich einen auf 5 Personen gewählten Vorstand , der aber nicht gültig ist , aber der alte Vorstand ist den Regularien nach abgewählt . Was dann ?