Hallo,
das stimmt nicht so ganz, dass man alles, wie man will verschenken kann ohne Folgen. s. Gesetzesregelung "bevorzugtes Kind". Es gibt im Gesetz eine Novellierung. Auch vorher musste die Schenkung mindestens 10 Jahre zurückliegen.
4. Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass der Pflichtteilsergänzungsanspruch teilweise gekürzt wird.
Derzeit ist die Rechtslage folgendermaßen:
Schenkungen des Erblassers sind gegenüber einem Pflichtteilsberechtigten zu berücksichtigen. Warum das so ist, macht folgendes Beispiel deutlich:
Nehmen wir an, der Erblasser hat zwei Kinder, seine Frau ist vorverstorben. Er setzt testamentarisch eines seiner Kinder als Alleinerben ein, das andere Kind ist damit automatisch enterbt. Das enterbte Kind hat einen Pflichtteilsanspruch. Nehmen wir an, der Nachlass beträgt 500.000,00 €. Dann wäre der Pflichtteilsanspruch (die Hälfte des gesetzlichen Erbteils) 125.000,000 €, den das enterbte Kind gegen das bevorzugte Kind geltend machen könnte. Dies würde dazu führen, dass der Erbe 125.000,00 € an das enterbte Kind zahlen müsste. Der Erblasser, der das umgehen will, verschenkt den kompletten Nachlass ein halbes Jahr vor seinem Tod an das bevorzugte Kind. Am Todestag ist der Nachlass 0 € wert, also ist von diesem Nachlass kein Pflichtteil zu zahlen, weil kein Wert mehr da ist.
In solchen Fällen greift der Pflichtteilsergänzungsanspruch: Die Schenkung wird fiktiv dem Nachlass hinzugerechnet, so dass der Wert des Nachlasses wieder 500.000,00 € beträgt und das enterbte Kind wieder 125.000,00 € von dem Erben verlangen kann, nunmehr allerdings nicht als Pflichtteilsanspruch, sondern als Pflichtteilsergänzungsanspruch.
Dies funktioniert allerdings nur, wenn (jedenfalls bei Schenkungen des Erblassers an andere Personen als den Ehegatten) die Schenkung nicht mehr als zehn Jahre zurückliegt. Auch dann, wenn die Schenkung beispielsweise 9,5 Jahre zurückliegt, wird sie mit dem vollen Wert dem Nachlass hinzugerechnet.
Dies regelt der Gesetzgeber nunmehr anders:
Gemäß § 2325 Abs. 3 des Regierungsentwurfes wird die Schenkung nur dann voll angerechnet, wenn sie innerhalb des letzten Jahres vor dem Erbfall gemacht wurde. Für jedes weitere zurückliegende Jahr wird 1/10 des Wertes abgezogen. Dies führt dazu, dass länger zurückliegende Schenkungen nur noch mit einem Teilbetrag angerechnet werden müssen.
(Erbschaftssteuerreform 2008/2009)
Das habe ich ausgegraben, weils bei mir auch aktuell ist. Wenn man schenken will, am besten so früh, wie möglich, so verfällt der Pflichtteilanspruch nach 10 Jahren.
Viele Grüße
Melitta