Das neue Bundesnaturschutzgesetz übernimmtdie seit vielen Jahren gefestigte Rechtsprechung in §60 zur Verkehrssicherungspflicht
Das Betreten der Landschaft erfolgt auf eigene Gefahr. Durch die Betretungsbefugnis werden keine zusätzlichen Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten begründet. Es besteht insbesondere keine Haftung für typische, sich aus der Natur ergebende Gefahren.