Es geht ja hier um die 4% Zwangsstilllegung ohne die man ab 2023 an keinerlei EU-Gelder kommt.
Dass dies jetzt schon relevant in der Anbauplanung ist, ergibt sich aus der Vorgabe, dass die 2023er Stilllegungsfläche nach Ernte der Hauptfrucht bzw. Zweitfrucht nicht mehr bearbeitet werden darf.
Heißt praktisch, wenn auf der 2023er Stilllegungsfläche heuer Silomais steht, bleiben nach der Ernte die Maisstoppeln stehen und die Fläche begrünt sich 2023 selber, sie verwildert.
Steht aber 2022 Getreide baue ich nach der Ernte Kleegras als 2.Frucht, mache im Herbst noch eine Nutzung, das wars dann. Das Kleegras wächst 2023, Unkraut kommt keines auf und mulchen ist erlaubt nur abfahren darf man nichts. Wenn ich jetzt statt Getreide gleich 2022 auf diese Fläche Kleegras baue, kann ich dies bis zum Herbst nutzen.
2023 kommt es dann zwar zu einem massiven Nährstoffeintrag durch die Mulch, der evt. nicht im Sinne derer ist, die sich diesen Stilllegungsblödsinn ausgedacht haben, aber für den aktiven Landwirt, dem die Bewirtschaftbarkeit der Flächen am Herzen liegt, ist dieses Vorgehen Schadensbegrenzung.