Keine Kostenerstattung für zweite Abmahnung – BGH gibt seine bisherige Rechtsprechung auf!http://www.wbs-law.de/allgemein/keine-kostenerstattung-fuer-zweite-abmahnung-bgh-gibt-seine-bisherige-rechtsprechung-auf-1549/ Interessant ist m.E. die Einsicht, dass eine Abmahnung auch im Interesse des Abgemahnten sein muss. "Mit Urteil vom 21.01.2010 (Az. I ZR 47/09) hat der Bundesgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung hinsichtlich der Möglichkeit, die Kosten einer zweiten Abmahnung vom Abgemahnten ersetzt zu verlangen (BGHZ 52, 393 ff. – Fotowettbewerb), aufgegeben.
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Berechtigt sei eine Abmahnung jedoch nur, wenn sie erforderlich sei, um dem Schuldner einen Weg zu weisen, den Gläubiger ohne Inanspruchnahme der Gerichte klaglos zu stellen. Nur wenn die Abmahnung diese Funktion erfüllt, handelt es sich um eine berechtigte Abmahnung gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 UWG.
Der Kostenerstattungsanspruch rechtfertigt sich daraus, dass die Abmahnung zumindest auch im Interesse des Schuldners liegt. Hat der Gläubiger den Schuldner bereits auf die Möglichkeit der Streitbeilegung durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung hingewiesen, kann eine zweite Abmahnung diese Aufgabe nicht mehr erfüllen.
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Die nunmehrige Abkehr begründet das Gericht damit, dass die damalige Entscheidung am Anfang einer umfangreichen Rechtsprechung steht, bei der es nicht zuletzt darum geht, eine missbräuchliche Geltendmachung des Kostenerstattungsanspruchs sowie eine unbillige Belastung des Schuldners mit Kosten zu vermeiden, die zur Erreichung des Ziels einer Streitbeilegung ohne Inanspruchnahme der Gerichte nicht erforderlich sind.
Besondere Stellung der Wettbewerbsvereine
Wettbewerbsvereine wie der klagende müssten darüber hinaus in der Lage sein, durchschnittlich schwere Abmahnungen selbst auszusprechen. Dies diene dazu, den Anreiz einer durch Kosteninteressen begründeten Abmahntätigkeit eines mit einem Verband zusammenarbeitenden Rechtsanwalts von vornherein zu unterbinden."