Nimm doch mal folgende Situation:
[...] 1998 (wird) ein neuer Pachtvertrag gemacht, der bis 2008 geht (an ZA`s, BIP`s denkt niemand, gab es noch nicht).
Der Pächter beantragt und erhält die ZA`s (auf der Grundlage 2005).
Vielleicht hilft Dir Folgendes weiter Strop:
Beispiele für vertragliche Regelung – nach Änderungskündigung gem. §593 Abs. 1 BGB
Beispiel1 "
a) Der Pächter verpflichtet sich, die Betriebsprämie im Jahre 2005 fristgemäß für die gesamte Pachtfläche zu beantragen. Der Pächter hat dem Verpächter die Zuteilung der auf den Pachtgegenstand entfallenden Zahlungsansprüche binnen vier Wochen nach Bekanntgabe mitzuteilen.
b) Der Pächter verpflichtet sich weiterhin, die Zahlungsansprüche entsprechend den rechtlichen Vorgaben zu nutzen, da nicht genutzte Zahlungsansprüche der nationalen Reserve zugeschlagen werden (Art. 45 der VO (EG) Nr. 1782/03). Die auf Grund der Zahlungsansprüche gezahlten Beihilfen stehen während der Pachtdauer dem Pächter zu.
c) Der Pächter verpflichtet sich, die der Flächengröße der Pachtfläche entsprechende Zahl von Zahlungsansprüchen bei Beendigung dieses Pachtverhältnisses auf den Verpächter oder auf eine vom Verpächter genannte Person zu übertragen. Beinhaltet der Betrag eines oder mehrerer Zahlungsansprüche auch einen betriebsindividuellen Betrag i. S. des § 5 Abs. 2 und 4, steht dem Pächter für diese Beträge vom Verpächter ein angemessener Ausgleich zu.
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http://www.nabu.de/imperia/md/content/nabude/landwirtschaft/8.pdf Beispiel2 „
1. Gegenstand der Pacht sind die Grundstücke einschließlich dem flächenbezogenen Rechtsanspruch auf Ausgleichszahlungen.
2. Der Pächter ist verpflichtet, sämtliche Zahlungsansprüche, die ihm im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung der Pachtfläche zugeteilt werden können zu beantragen.
Bei Beendigung des Pachtverhältnisses überträgt der Pächter sämtliche Zahlungsansprüche, die ihm wegen der Bewirtschaftung der Pachtfläche zugeteilt wurden (anteilig auch Stilllegungstitel), auf den Verpächter oder nach dessen Weisung auf den nachfolgenden Bewirtschafter. Die Übertragung erfolgt unentgeltlich.
3. Die Pachtdauer endet frühestens am 30. September 2013.
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Urteile – Verpächter berief sich n i c h t auf § 593 Abs. 1 BGB
Wie schon das OLG Rostock, hat nunmehr auch das OLG Naumburg mit Urteil vom 30. März 2006 (Az.:2 U 127/05 (Lw) – AG Magdeburg) eine Verpflichtung des Pächters zur Übertragung von Zahlungsansprüchen bei Beendigung des Landpachtvertrages nach nationalem Pachtrecht abgelehnt.
Bislang hatte lediglich das Amtsgericht Magdeburg eine Verpflichtung des Pächters zur Übertragung von Zahlungsansprüchen bei Beendigung des Landpachtvertrages nach nationalem Pachtrecht bejaht.
Mit der vorliegenden Entscheidung wurde, wie bereits durch das OLG Rostock, ausdrücklich die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, um die Frage, ob die Zahlungsansprüche bei Pachtende auf den Verpächter zu übertragen sind, letztinstanzlich zu klären.
http://www.deutsche-landwirte.de/050106a.htm
42 - In Betracht kommen könnte insofern allenfalls ein Anspruch auf Anpassung des "Altvertrages" an die durch den Systemwechsel der Agrarförderung nachhaltig veränderten Verhältnisse gem. § 593 Abs. 1 BGB (vgl. dazu OLG Oldenburg, NJW-RR 1994, 974; OLG München, NL-BzAR 2006, 334, 343). Ein solcher Anspruch ist in der mündlichen Verhandlung zwar angesprochen, indes im Rechtstreit nicht geltend gemacht worden. BGH, Urteil vom 24. 11. 2006 - LwZR 1/ 06
[ ! ] Verpächter machte sein Recht gem. §593 Abs. 1 BGB n i c h t geltend.
Persönliche Meinung, ohne Gewähr!
Auf die Gefahr hin, dass wieder Jede(r) über mich herfällt
und auf Rückfragen doch keine eigenen Lösungsvorschläge hat.
Konstruktive Verbesserungsvorschläge sind willkommen!