Autor Thema: Vorschriften für das Ausbringen von Gülle?  (Gelesen 33793 mal)

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Rosinante

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Hallo,

neulich bekam ich ein Gespräch mit dem Tierarzt (gleichzeitig wohl auch Landwirt?) mit, der einen Gnadenhof darüber aufklärte, dass sie ihren eigenen Pferdemist nicht einfach auf die eigenen Wiesen fahren lassen dürfen. Wenn ich es recht verstanden habe, dann müssen die Landwirte Buch darüber führen wieviel Gülle sie wann und wo ausgebracht haben.

Gibt es da irgendwelche Vorschriften, Auflagen o.ä. die eingehalten werden müssen? Ändert sich das von Bundesland zu Bundesland oder gilt dies dann bundesweit? Gibt es etwas wo man sich als Laie einlesen kann? Es geht in dieser Anfrage nicht speziell um Pferdemist sondern um Schweinemist. Unterscheidet sich der "Mistverursacher" (mir fällt leider kein besseres Wort ein)? Oder ist es egal, ob es sich um Pferdemist, Geflügelmist usw. handelt?

Vielen Dank jetzt schon für Eure Antworten  :)

Offline Mirjam

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Re: Vorschriften für das Ausbringen von Gülle?
« Antwort #1 am: 19.09.08, 18:04 »
Hallo Rosinante,

es gibt eine Menge Vorgaben zur Ausbringung von Dünger auf Flächen - massgeblich zum Gewässer- und Bodenschutz und zur Vermeidung von Überdüngung der Flächen. Und - es wird zwischen Festmist und Flüssigmist = Gülle deutlich unterschieden (erlaubte Ausbringungszeiten).

Die Mistarten unterscheiden sich hier erheblich in der Zusammensetzung, Nährstoffdichte - landwirtschaftliche Flächen müssen regelmäßig auf ihren Versorgungsgrad mit den Hauptnährstoffen Gesamtstickstoff, Ammoniumstickstoff, Phosphat und ph-Wert etc. .. (Bodenproben) untersucht und die Ergebnisse den Landwirtschaftsämtern/Kontrollbehörden vorgelegt werden.

Hier gibts eine Übersicht, Erläuterung zur bundesweit geltenden Düngeverordnung:

http://www.lfl.bayern.de/iab/duengung/mineralisch/15551/index.php

Ein Gnadenhof - mit einer bestimmten Größe an Fläche - wird als landwirtschaftlicher Betrieb gewertet: Der wie jeder andere Betrieb auch eine Hof-Nährstoffbilanz führen muss, ebenfalls mit o.g. Bodenproben zur Versorgung der Flächen. Oder - wenn er nicht genug Fläche hat - eine Mistabnahmevertrag mit einem anderen Landwirt nachweisen.

Hier siehst du eine Tabelle - Vergleich verschiedener org. Dünger zu Nährstoffgehalten:

http://www.lfl.bayern.de/iab/duengung/mineralisch/10536/linkurl_0_12_0_1.pdf -

Schweinemist unterscheidet sich ob der Trockensubstanzgehalte ganz erheblich von z.B. Geflügelmist (trockener - höhere Nährstoffkonzentrationen) und Pferdemist ist obwohl rel. trocken - von der Nährstoffkonzentration nicht so hoch wie derjenige Mist - aus Mastbereichen.

Um wieviel Schweinemist geht es denn? Beispiel - private Schweinehaltung kann Mist ohne Probleme an einen Landwirt abgeben, der diese auf seinen Flächen ausbringt: Und dies dann einfach (Doppelzentner Schweinemist) in seine Nährstoffbilanz mit einberechnet.

In "Wasserschutzgebieten" oder "Wassereinzugsgebieten" gelten dann nochmal viel strengere Auflagen.

Frag ruhig weiter :-)

« Letzte Änderung: 19.09.08, 18:16 von Mirjam »
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Offline Freya

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Re: Vorschriften für das Ausbringen von Gülle?
« Antwort #2 am: 20.09.08, 21:25 »
Hallo Rosinante,
wenn der Betrieb die Genehmigung hat für 90.000 Schweine zu bauen, dann hat er auch die entsprechende Fläche nachgewiesen, die er braucht um die Gülle, die diese Schweine erzeugen, auszubringen. Ich denke mal, dass das in den Niederlanden auch gilt.
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liebe Grüße
Freya

Offline Mirjam

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Re: Vorschriften für das Ausbringen von Gülle?
« Antwort #3 am: 21.09.08, 15:24 »
Hallo Rosinante,

bei den Niederländern geht die Umsetzung der EU-Nitrat-Richtlinie noch viel, viel weiter: Dort besteht seit den 80 Jahren eine Begrenzung der Produktion durch die Einführung von "Produktionsrechten" die man käuflich erwerben muss um soundsoviel Tier überhaupt halten zu dürfen. Darüberhinaus gelten noch "Ausbringungstandards" - neben den jährlichen Höchstmengen die auf die Felder ausgebracht werden dürfen. Ähnlich - Belgien, hier sind es Kontigente wieviel Dung man "produzieren" darf.

In der Regel gelten fix: Max. 170 kg Gesamtstickstoff und ha/Jahr, Phosphor, Kali entsprechend und noch Begrenzungen in Spurenelementen wie Kupfer, Zink, Mangan. Egal ob Niederlande oder Deutschland - diese Zahlen wirst du fast überall finden da EU-Recht!

Zum Gnadenbrothof - das ist jetzt kompliziert. Normalerweise reichen (schlags gerne nochmal nach) 3,5 ha LN (landwirtschaftliche Nutzfläche) um (antragsberechtigter) Landwirt zu sein, d.h. für Förderprogramme, priveligiertes Baurecht im Aussenbereich, Steuerrecht.

Zusätzlich gelten Voraussetzungen, dass ein Einkommen erwirtschaftet wird und es eben nicht nur ein Hobby ist. Wenn der Gnadenbrothof hier kein Unternehmen ist zum erwirtschaften von Lebensunterhalt - heißt das zwar, dass es kein landwirtschaftlicher Betrieb ist - aber noch lange, lange nicht, dass er nicht die Düngeverordnung ignorieren kann!

Ein großer Teil von gewerblich geführten Unternehmen in Ostdeutschland als z.B. KG oder Geflügelbetriebe werden "gewerblich" geführt: Dennoch gilt Düngeverordnung und sie müssen die unbedenkliche Verwertung ihres produzierten Mistes, der Gülle nachweisen. Reitställe müssen ja auch schauen, wo ihr Dung hinkommt.

Weiteres, Details kannst du denke ich an jedem Landwirtschaftsamt oder an den Landesanstalten für Bodenkultur der Bundesländer/Deutschland oder Landwirtschaftskammern nachfragen.

viele Grüsse

Mirjam







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Offline Beate Mahr

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Re: Vorschriften für das Ausbringen von Gülle?
« Antwort #4 am: 21.09.08, 17:53 »

Zum Gnadenbrothof - das ist jetzt kompliziert


Hallo

auch ein Gnadenhof unterliegt der VVO ... Tierseuchenkasse
und zum an. - ab.- oder ummelden muß man registriert sein
und dazu benötigt man eine PI ...

Also ist der Gnadenhof auch landwirtschaftliches Unternehmen

EGAL mit wie viel Fläche  ;) die ordnungsgemäße Bewirtschaftung gilt

Gruß
Beate
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© Ernst R. Hauschka

Offline Cashy

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Re: Vorschriften für das Ausbringen von Gülle?
« Antwort #5 am: 21.09.08, 18:05 »
Zum Gnadenbrothof - das ist jetzt kompliziert. Normalerweise reichen (schlags gerne nochmal nach) 3,5 ha LN (landwirtschaftliche Nutzfläche) um (antragsberechtigter) Landwirt zu sein, d.h. für Förderprogramme, priveligiertes Baurecht im Aussenbereich, Steuerrecht.

Dafür definitiv nicht!

Um als "priviligierter Landwirt" anerkannt zu werden brauchst Du mindestens eine abgeschlossene Ausbildung zum Landwirt + erfolgreich abgeschlossene einj. Fachschule Landwirtschaft ( staatl. geprüfter Wirtschafter) .
Gruß
Cashy

Offline Mirjam

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Re: Vorschriften für das Ausbringen von Gülle?
« Antwort #6 am: 21.09.08, 18:08 »
upps Cashy, kommt da auch nocht dazu - hab ich vergessen  8).

@ Beate: Korrektur - Beispiel: Ein gewerblicher Tierhalter mietet sich auf einem Bauernhof ein, ein Landwirt braucht eine Betriebsnummer, der Einmieter muss aber keinesfalls "Landwirt" sein. So funktionieren alle Ausnahmeregelungen zu einer landwirtschaftlichen KG - die auch ohne Fläche bestehen kann - solange sie "irgendwoher Vieheinheiten" bekommt per KG-Vertrag.

Genauso sind einige Geflügelhalter / Hähnchen durchaus gewerblich, nicht landwirtschaftlich und zahlen Tierseuchenkasse wie auch BG: Ganz ohne Fläche und landw. Anerkennung - müssen nur halt ihre Dungabnahme nachweisen; ähnlich Reitställe.

Um den gesetzlichen Verordnungen zu unterliegen muss man KEIN Landwirt sein! Jeder Viehhalter muss sich an Viehverkehrsverordnung usw. halten OHNE Landwirt zu sein  ;).

Gruß Mirjam
« Letzte Änderung: 21.09.08, 18:13 von Mirjam »
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Offline Paule

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Re: Vorschriften für das Ausbringen von Gülle?
« Antwort #7 am: 11.11.17, 08:48 »
Ja so ist das mit den Vorschriften. Ein stures Datum wird genannt und damit basta. Nur passt das mit der Natur oft nicht zusammen. Das bringt dann alles durcheinander. Es ist hier so nass, da ist seit Wochen  keine Gülleausbringung möglich. Auf Ackerland wird das im Herbst sowieso schlecht. Nun hat hier in der Nähe ein Bauer am Feldrand eine 2000 er Güllesilo gebaut. Den wollte er nun befüllen und mußte feststellen:Der ist schon voll. Mit Schweine Gülle. Die muß hier ja von woanders hergefahren worden sein. Güllelagerraum wird hier dringend gesucht
 (TmlMdiwsolb)
 

Offline Wiese

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Re: Vorschriften für das Ausbringen von Gülle?
« Antwort #8 am: 11.11.17, 13:06 »
Paule, das sind die Vorschriften auf dem Papier. Wie es in der Praix abläuft
davon haben die wenigsten die am Schreibtisch sitzen und die Vorschriften aushandeln, keine Ahnung.
Wenn im Frühjahr die Frist vorbei ist und das Wetter aber trotzdem nicht so passt, wird trotzdem Gülle gefahren.
Man ist halt vom Wetter abhängig, wenns geht danns geht´s und wenns nicht geht, dann eben nicht.
Das wissen ja die Landwirte eigentlich selber und nicht das Papier.
Wer sich heute freuen kann,soll nicht bis morgen warten.
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Offline frankenpower41

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Re: Vorschriften für das Ausbringen von Gülle?
« Antwort #9 am: 11.11.17, 14:26 »
... aber noch besser wissen manche Mitbürger wann gefahren werden darf und wann nicht.
Die haben nämlich nichts anderes zu tun, als drauf zu achten dass wir unsere Vorschriften auch einhalten >:(
Weil mit unserer Gülle und überhaupt dadurch dass es uns gibt, stören wir sie ja in ihrem Bild von der heilen Welt.

Offline Mathilde

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Re: Vorschriften für das Ausbringen von Gülle?
« Antwort #10 am: 11.11.17, 17:24 »
Das wissen ja die Landwirte eigentlich selber und nicht das Papier.

Und wenn die Frist rum ist und man uns dieses Jahr einen vollen Monat geklaut hat ist der Pott eben voll wenn er voll ist und wird dann im Frühjahr losgefahren sobald man kann.

Theorie und Praxis widersprechen sich eben manchmal

LG Mathilde
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Marie von Ebner-Eschenbach

Offline Paule

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Re: Vorschriften für das Ausbringen von Gülle?
« Antwort #11 am: 11.11.17, 18:33 »
Das mit der Sperrfrist ist ja nun vielfältig. Da haben die Güllegegner das schwer ......... Genauso im Winter. Geht ja schon am 15.1. wieder los bei 15.10. Saisonende. Die große Masse auf Sandboden wird ja zu Mais gefahren. Nach Mais ist ja verboten. Bloß wo sollen die Bauern damit hin sonst? Die Jungs haben alle  da gefahren und Roggen eingesät. Wer hier Gülle aufnimmt im Winter, verlangt 5 Euro Miete für 1000 Liter. Hier gibt das noch ne Katastrophe diesen Winter.

Online gina67

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Re: Vorschriften für das Ausbringen von Gülle?
« Antwort #12 am: 11.11.17, 20:20 »
Hallo Paule
die Jungs haben dann aber schon gegen geltendes Recht verstoßen.  Gülleausbringung ist nach der Maisernte verboten auch wenn danach Roggen gesät wird.
LG Gina

Offline Paule

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Re: Vorschriften für das Ausbringen von Gülle?
« Antwort #13 am: 11.11.17, 21:15 »
Das ist mir klar. Ich bin nicht die Polizei. Aber wohin sonst damit?Grünland war nicht befahrbar.Es ist fürchterlich,die Gülle von diesem Jahr mit ins nächste zu nehmen.Deshalb ist Güllelagerraum so teuer.Hier rufen auch ab und an  Leute an. Wir haben aber den Pott schon vermietet..

Offline Paule

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Re: Vorschriften für das Ausbringen von Gülle?
« Antwort #14 am: 22.01.18, 19:36 »
Im Moment kostet die Einlagerung von Gülle schon 10 Euro je Kubikmeter. Im übrigen wird die neue Düngerverordnung auch in  den Bundesländern verschieden umgesetzt. Z.B. bei PH Gehaltsklassen. Bei einen rechnerischen P Überschuß von 10 kg/ha, komm ich ja niemals in eine höhere Gehaltsklasse. Wer was in A hat, bleibt da. Wer was in E hat, darf kein P mehr ausbringen. Das gilt für Niedersachsen und SH. In MV darf der für die E Klasse nicht verwendeter Ph. in dem Betrieb anderweitig eingesetzt werden. Der entstandener Entzug darf voll angewandt werden. Die sind da schon etwas schlauer. Wie ist das in euren Bundesländern?