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Antragsverfahren für Sozialversicherung in Polen
Katharina:
Hier möchte ich das Antragsverfahren für die Anmeldungen der in Polen zu versichernden Erntehelfer genauer beschreiben.
Stand: Anfang März 2006
Katharina:
Welches Sozialversicherungsrecht ist anzuwenden?
* Beschäftigung während des bezahlten Urlaubs - polnisches Recht.
* Beschäftigung während des unbezahlten Urlaubs - deutsches Recht.
* Arbeitslose - deutsches Recht.
* Studenten, Hausfrauen, Rentner - deutsches Recht.
* Für Selbstständige (einschließlich Landwirte und deren Ehefrauen) - polnisches Recht.
Wie wird nachgewiesen, dass polnisches Recht anzuwenden ist?
* Einziger Nachweis ist die Bescheinigung E 101.
* Legt ein Arbeitnehmer diese Bescheinigung vor, sind die Beiträge nach Polen abzuführen
* Problem: Nur der Arbeitnehmer kann die Bescheinigung beantragen.
* Bescheinigung kann auch im Nachhinein ausgestellt werden.
Für die Saisonarbeitskräfte, die nach polnischen Recht versichert werden müssen,
müssen die Sozialversicherungsbeiträge nach Polen entrichtet werden.
Katharina:
Was ist zu tun, wenn Sozialversichungsbeiträge nach Polen gezahlt werden müssen?
* Beantragung einer Steueridentifikationsnummer (NIP-Nummer).
* Anmeldung des deutschen Arbeitgebers bei der ZUS.
* Anmeldung des polnischen Arbeitnehmers bei der ZUS.
* Monatliche Meldung des Einkommens der Saisonarbeitskräfte.
* Monatliche Sozialversicherungsbeitragsmeldung (Berechnung und Meldung der Beiträge).
* Überweisung der Beiträge nach Polen.
* Abmelden des polnischen Saisonarbeitnehmers.
* Abmeldung des deutschen Arbeitgebers nach Saisonende.
* Erneute Anmeldung in der nächsten Saison.
Katharina:
Wie erhält man eine NIP-Nummer?
* Es ist ein separates Antragsformular nötig.
* NIP 1 - für natürliche Personen, die einer selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen.
* Die Formulare können direkt aus dem Internet heruntergeladen und benutzt werden (www.mf.gov.pl) und dort unter dem Link "Podatki" und dann unter dem weiteren Link "Formularze podatkowe".
* Dem Antrag muss ein NAchweis beigefügt sein, dass die Tätigkeit als landwirtschaftlicher Unternehmer ausgeübt werden darf.
Nachweise für NIP 1:
* Nachweis über die wirtschaftliche Tätigkeit (ähnlich Gewerbeanmeldung).
* Denkbar ist hier Unternehmerbescheinigung des Finanzamtes.
* Zusätzlich ist eine Bestätigung der zuständigen Berufsgenossenschaft denkbar, mit der die landwirtschaftliche Tätigkeit bestätigt wird.
* Bescheinigung vom Finanzamt über die Zuweisung einer deutschen Steuernummer. Diese entfällt, wenn die Unternehmerbescheinigung vom Finanzamt bereits beigefügt wurde, da hier die deutsche Steuernummer bereits angegeben ist.
* Alle Unterlagen müssen von einem gerichtlich vereidigten Dolmetscher in die polnische Sprache übersetzt werden.
* Unter www.bdue.de (Bundesverband der Dolmetscher und Übersetzer) kann nach regional tätigen beeidigten Dolmetschern gesucht werden.
* Unterlagen sollten im Orginal eingereicht werden.
* Damit das Finanzamt keine Nachforderungen stellt, sollte im Begleitschreiben gleich darauf hingewiesen werden, dass die NIP-Nummer nur der Meldung zur Sozialversicherung dient.
* Der Antrag kann auch von einem Steuerberater ausgefüllt und unterschrieben werden. In diesem Fall ist eine Vollmacht beizufügen.
Der unterschriebene Antrag und die entsprechenden Nachweise sind zu senden an:
Naczelnik II Urzędu
Skarbowego
Warszawa-Śródmieście
ul. Lindlaya 14
02-013 Warszawa
Polska
Katharina:
Was ist an die ZUS zu melden?
* Alle Formulare sind im Internet erhältlich und können auch ausgedruckt werden:
(www.zus.pl/ref_99/porad3/p3-spis.htm)
* Diese Formulare können aber nicht für die Meldung verwandt werden.
* Um die Meldungen abzugeben, müssen Orginalformulare bei der ZUS angefordert werden.
Allgemeine Hinweise:
Die Anträge können im Orginal unter folgender Adresse bestellt werden:
I Oddzial ZUS
ul. Senatorska 6/8
00-917 Warszawa
Polska
* Unterlagen nur mit einem blauen oder schwarzen Stift (kein grün) un deutlichen Druckbuchstaben ausfüllen.
* Felder, die nicht ausgefüllt werden müssen, freilassen.
* Elektronisches Verfahren nur in polnischer Sprache.
* Steuierberater benötigen entsprechende Vollmachten (Übersetzung erforderlich).
* Sofern ein nach polnischem Recht versicherungspflichtiger Arbeitnehmer erkrankt, übernimmt die ZUS die Auszahlung des Krankengeldes.
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