Täuschung über Mangel berechtigt zur Rückgabe
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Rechte von Verbrauchern gestärkt, die mangelhafte Waren oder
Immobilien wieder loswerden wollen. In einem Streitfall über eine Wohnung mit Feuchtigkeitsschaden
urteilte das Gericht, daß der Kaufvertrag rückgängig gemacht werden kann, weil der Verkäufer den
Schaden bewußt verschwiegen hat.
Bisher war juristisch umstritten, ob in einem solchen Fall der Rücktritt vom Kaufvertrag möglich ist.
Denn nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch ist die Rückabwicklung eines Vertrags eigentlich ausgeschlossen,
wenn es sich um eine "unerhebliche Pflichtverletzung" des Verkäufers handelt -
der Käufer hat dann lediglich das Recht auf Preisminderung.
Manche Juristen waren der Meinung, daß diese Geringfügigkeitsklausel auch dann gilt,
wenn sich der Verkäufer arglistig verhält.
Nach Meinung des Bundesgerichtshofs liegt aber in der Regel keine unerhebliche Pflichtverletzung mehr vor,
wenn dem Verkäufer "arglistiges Verhalten" anzulasten ist.
Es komme nicht auf die Unerheblichkeit des Mangels an, sondern auf das Merkmal der Pflichtwidrigkeit
im Verhalten des Verkäufers. "Wird der Abschluß eines Vertrags durch arglistiges Verhalten einer Partei
herbeigeführt, so verdient deren Vertrauen in den Bestand des Rechtsgeschäfts keinen Schutz",
heißt es in der Urteilsbegründung.
Das Karlsruher Gericht gab daher dem Käufer einer etwa 85 000 Euro teuren Eigentumswohnung recht.
Der Verkäufer hatte, wie die Richter feststellten, einen Feuchtigkeitsschaden verschwiegen.
Trotz Aufforderung des Käufers wollte er den Schaden, der 2500 Euro ausmachte, nicht beseitigen.
Daraufhin erklärte der Käufer den Rücktritt vom Vertrag. Die Richter deuten allerdings an,
daß ein Recht auf Rückabwicklung möglicherweise zu verneinen ist,
wenn es um eine absolute Bagatelle geht.
Urteil des Bundesgerichtshofs, Az.: V ZR 173/05
Gruß
Beate