Organisation ist alles > Finanzen und Recht
Vereinsrecht
Marone:
--- Zitat von: Beate Mahr am 21.03.10, 16:29 ---
Mehrheit der Fläche wird bei uns für z.B. >> Verwendung der Jagdpacht und Verpachtung << gezogen
Anzahl der Stimmen für * normale * Beschlüße z.B. Höhe des Verzehrbon :P
Gruß
Beate
--- Ende Zitat ---
??? ??? ziemlich einseitig, denn bei so einer Regelung würden ja u.U. einige wenige (wenn sie sich denn einig sind) mit der meisten Fläche darüber bestimmen, was mit der Jagdpacht geschieht, bzw. an wen verpachtet würde.
Wo bleibt da das Gleichheitsprinzip?
Also, wenn sich bei uns jemand die Jagdpacht ausbezahlen lässt, dann klar, je mehr Fläche, desto mehr an Auszahlung, sprich, Jagdpacht prozentual auf die verpachtete Fläche umgelegt und somit auf die Besitzer je nach Fläche aufgeteilt.
Allerdings beim Beschlüße fassen, jeder Verpächter eine Stimme. Auch, was mit der Jagdpacht passiert, denn meist werden bei uns so Dinge damit finanziert, wie z.B. Wege erneuern, Holzspalter, Freischneider etc. und bei einer Flächenmehrheitsregelung, die anscheinend bei euch zum Tragen kommt, würden sich nur einige wenige diese Jagdpacht unter sich aufteilen, bzw. einer Nutzung zuführen, die wohl hauptsächlich ihrem Nutzen dient.
Bei Jagdvergabe muss der Jagdpächter eine Mehrheit an Fläche, aber auch eine Mehrheit an Stimmen auf sich vereinigen, um pachten zu können.
In einem Fall, wo ich nur über die Höhe des Verzehrbon meine Stimme abgeben kann, würde ich mir auf alle Fälle meinen Jagdpachtschilling ausbezahlen lassen, denn dann kann ich mir ja damit mein Essen selbst bezahlen. :P
Beate Mahr:
Hallo
vorne weg ... wir sind Realteilungsgebiet >:(
die Gemeinde verpachtet ihre (Wald) Grundstücke als Eigenjagd
die Ackerflächen ... naja ... oder sagen wir mal ... da hat die LW Einfluß
bzw. wir wissen uns zu wehren - - - die Stadt möchte ja Zuschüße zum Wegebau ;)
Wir finanzieren auch keine z.B. Maschinen zu 100 %
sondern geben Zuschuß von 90 % ( macht sich bei der Maschinenpflege bemerkbar )
dazu haben wir eine IG gegründet - als Verantwortliche für die M.
Aber es werden z.B. Pflanzen für Unterbau gekauft oder Kalk für den Wald
oder Schulungen bezahlt - Wildschaden / Pachtrecht / Baumschnitt usw.
Die Verpachtung der Jagd ... macht der Vorstand ...
aber erst als das mal gründlich in die Hose gegangen ist
weil der JP den Wildschaden nicht zahlen wollte
seit dem ist Ruhe bei dem Thema
Gruß
Beate
Ossi22:
In der kommenden JHV steht eine Satzungsänderung an.
Der Tagesordnungspunkt wird angelegt , es kommt in der Versammlung zu einer beschlossenen Änderung.
Der Beschluss soll im folgenden Tagesordnungspunkt angewandt werden ( Wahlen zum Vorstand ) .
Meine Frage , ist dies rechtmäßig?
Ein örtlicher , per Mail befragter Notar sagt NEIN !
Begründung , Der Beschluss muss erst im Vereinsregister ( unter Angabe des Protokolls ) eingetragen sein und dann kann nach den neuen Regeln agiert werden.
Ich habe dann mit jemanden aus dem Ort darüber gesprochen
( auch sehr im Vereinswesen tätig gewesen, verschiedene Vereine , teils Vorsitz gehabt , verschiedene Satzungsänderungen durchgeführt).
Der Kollege war verwundert , es wurde öfter in der Versammlung beschlossen und sofort danach agiert.
Hat jemand dazu eine fundierte Meinung dazu , ggfls mit Auszügen belegbar oder Hinweis auf eindeutige Links ?
Beate Mahr:
Hallo
so einfach geht das nicht ...
Satzungsänderung im Verein
Schritt für Schritt zur Satzungsänderung im Verein
--- Zitat ---
Schritt 1: Prüfung der notwendigen Änderungen
Schritt 2: Die Einladung zur Mitgliederversammlung
Schritt 3: Die richtige Ankündigung in der Tagesordnung
Schritt 4: Die Beschlussfassung
Schritt 5: Die Protokollierung
Schritt 6: Die Anmeldung
Schritt 7: Prüfung der Anmeldung durch das Gericht
Schritt 8: Die Bekanntmachung der Änderung
--- Ende Zitat ---
Schritt 6 :
Wenn die Satzung geändert wird, muss dies dem Vereinsregister gemeldet Werden (§ 71 BGB).
Die Vereinssatzung kann jederzeit durch Beschluss der Mitgliederversammlung geändert werden.
Die beschlossenen Änderungen werden aber nach außen nur dann wirksam,
wenn sie in das Vereinsregister eingetragen werden.
Solange dies nicht erfolgt ist, entfaltet sie im Verhältnis zu den Mitgliedern oder Dritten keine Wirkung.
Ich hoffe das hilft dir weiter ...
Bleib gesund
Beate
Ossi22:
Perfekt Beate !!
Und auf Dich hatte ich mit der Antwort gehofft , da bist Du ja Profi :D
Trotzdem Nachfrage , wie ist deine ( oder jemand anderes ) Ansicht:
Der Vorstand soll verkleinert werden , aktuell 7 Personen , auf 5 reduzieren.
Die Regeln sagen , Du kannst es beschließen, aber es wird erst nach Eintragung rechtswirksam .
Ich würde also nach Beschluss in der Mitliederversammlung mit meinem Protokoll zum Vereinsregister laufen und um Eintragung bitten.
Nehmen wir an , das geht denen ganz gegen den Strich und sagen , geht nicht . Dann habe ich einen auf 5 Personen gewählten Vorstand , der aber nicht gültig ist , aber der alte Vorstand ist den Regularien nach abgewählt . Was dann ?
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