Autor Thema: Mindesthaltbarkeitsdatum für Direktvermarktungsprodukte  (Gelesen 38905 mal)

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Offline MirjamTopic starter

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Hallo,

auf jedem verkauften Produkt muss ja auf dem Etikett inzwischen das Mindesthaltbarkeitsdatum angegeben werden.

Wie sieht z.B. die Berechnung für verschiedene Marmeladen-Sorten aus (unterschiedlicher Frucht/anteil, Zucker 1:1, 2:1 oder 3:1) und mit welchen Fristen ist man auf der "sicheren Seite"?


viele Grüsse

Mirjam
« Letzte Änderung: 31.01.06, 17:41 von Freya »
Der Kopf ist rund - damit die Gedanken auch mal die Richtung ändern können!

SHierling

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Hallo,
die meisten Sachen hierzu stehen in der Konfitüren-VO, also z.B. die je nach Bezeichnung und Frucht verschieden  vorgeschriebenen Fruchtanteile/Zuckeranteile etc.und z.B. auch, das Du "Marmelade" nur noch mit Ausnahme schreiben darfst (weil Marmelade ansonsten nur noch aus Zitrusfrüchten bestehen darf, der Rest ist Konfitüre, Konfitüre Extra oder Gelee, oder Fruchtaufstrich)

Konfitüren-VO
http://bundesrecht.juris.de/konfv_2003/index.html

Aber wie man das MHD berechnet, hab ich auch noch nirgends gefunden, würdemich auch schwer interessieren.
Und nicht vergessen, wer 3:1 oder 2:1 Zucker benutzt muß die Konservierungsstoffe deklarieren. :/

Grüße
Brigitta

Offline martina

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Ja, nach solchen Fristen hab ich auch schon mal gesucht, aber im ganzen Gesetz nicht gefunden.

Ich orientiere mich inzwischen nach den Angaben in einer Nordzucker-Broschüre "Einmachen & Co." und die gehen bei gekochten Konfitüren egal mit welchem Zucker von 2 Jahren aus.

Bei rohgerührte Konfitüre rechnen sie  ca. 3 Monate im Kühlschrank, aber die kommt für Direktvermarktung wohl nicht in Frage *breitgrins*

Für den Kiga-Basarverkauf setze ich nur noch 1:1 Zucker ein und berechne so 1,5 Jahr haltbarkeitsdatum. Ich schreibe grundsätzlich noch das Herstellungsdatum mit dazu, dann können die Leute auch selber hochrechnen.


Ich hab privat auch noch Konfitüre 1:1 im Keller von 2003, da ist geschmacklich absolut nichts zu beanstanden, auch Geruch und Farbe sind vollkommen ok, einzig die Konsistenz wird langsam etwas dünner.

Das Jahr habe ich sehr viel eingekocht und dann haben die Kinder es vorgezogen, Cornflakes usw. zu frühstücken statt Marmeladebrot. Also koche ich jetzt für mich weniger ;)


Offline martina

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§ 7 der Verordnung zur Kennzeichnung von Lebensmittel sagt:

§ 7

Mindesthaltbarkeitsdatum

(1) Das Mindesthaltbarkeitsdatum eines Lebensmittels ist das Datum, bis zu dem dieses Lebensmittel unter angemessenen Aufbewahrungsbedingungen seine spezifischen Eigenschaften behält.

(2) Das Mindesthaltbarkeitsdatum ist unverschlüsselt mit den Worten "mindestens haltbar bis ..." unter Angabe von Tag, Monat und Jahr in dieser Reihenfolge anzugeben. Die Angabe von Tag, Monat und Jahr kann auch an anderer Stelle erfolgen, wenn in Verbindung mit der Angabe nach Satz 1 auf diese Stelle hingewiesen wird.

(3) Abweichend von Absatz 2 kann bei Lebensmitteln,

1. 

deren Mindesthaltbarkeit nicht mehr als drei Monate beträgt, die Angabe des Jahres entfallen,

2. 

a) 

deren Mindesthaltbarkeit mehr als drei Monate beträgt, der Tag,

b) 

deren Mindesthaltbarkeit mehr als achtzehn Monate beträgt, der Tag und der Monat

entfallen, wenn das Mindesthaltbarkeitsdatum unverschlüsselt mit den Worten "mindestens haltbar bis Ende ..." angegeben wird.

(4) (weggefallen)

(5) Ist die angegebene Mindesthaltbarkeit nur bei Einhaltung bestimmter Temperaturen oder sonstiger Bedingungen gewährleistet, so ist ein entsprechender Hinweis in Verbindung mit der Angabe nach den Absätzen 2 und 3 anzubringen.

(6) Die Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums ist nicht erforderlich bei

1. 

frischem Obst, frischem Gemüse und Kartoffeln, nicht geschält, geschnitten oder ähnlich behandelt, ausgenommen Keime von Samen und ähnlichen Erzeugnissen, wie Sprossen von Hülsenfrüchten,

2. 

Getränken mit einem Alkoholgehalt von zehn oder mehr Volumenprozent,

3. 

alkoholfreien Erfrischungsgetränken, Fruchtsäften, Fruchtnektaren und alkoholhaltigen Getränken in Behältnissen von mehr als fünf Litern, die zur Abgabe an Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 bestimmt sind,

4. 

Speiseeis in Portionspackungen,

5. 

Backwaren, die ihrer Art nach normalerweise innerhalb 24 Stunden nach ihrer Herstellung verzehrt werden,

6. 

Speisesalz, ausgenommen jodiertes Speisesalz,

7. 

Zucker in fester Form,

8. 

Zuckerwaren, die fast nur aus Zuckerarten mit Aromastoffen oder Farbstoffen oder Aromastoffen und Farbstoffen bestehen,

9. 

Kaugummi und ähnlichen Erzeugnissen zum Kauen,

10. 

weinähnlichen und schaumweinähnlichen Getränken und hieraus weiterverarbeiteten alkoholhaltigen Getränken.

http://bundesrecht.juris.de/lmkv/index.html

Aber wie man das MHD berechnet, steht da nicht  ::)

agromind

  • Gast
Hallo,

ich denke dass mein Beitrag viele von Euch auf Anhieb nicht besonders erfreut. Es gibt leider keine wirkliche Formel um das Mindesthaltbarkeitsdatum von Produkten zu errechnen.
Das Haltbarkeitsdatum wird auch heute noch empirisch aus Versuchen ermittelt, so wie man das schon seit Jahrhunderten in der Lebensmittelherstellung und Haltbarmachung macht.
Man macht also Versuche und stellt sich folgende Fragen:
Wie lange ist welches Lebensmittel bei welcher Vorbehandlung (Erhitzen, Pasteurisieren, Bestrahlung, Kochen etc.) unter welchen Herstellungs-, Lagerungs- und Transportbedingungen haltbar? Außerdem ist es eine Frage der Hygiene bei der Herstellung (saubere Leitungen, saubere Verpackungen etc.).

Nicht immer ist es jedoch notwendig, die volle Lagerungszeit auszutesten. Oft wird einfach das Lebensmittel bei erhöhten Temperaturen gelagert und so in kürzerer Zeit herausgefunden, welche Veränderungen ablaufen. Dies geht natürlich nicht in jedem Tamperaturbereich. Aber gerade bei Lebensmitteln, die lange haltbar sind (wo sich die Verkürzung des Lagerversuches also lohnt) ist es eine oft angewendete Methode.

Man nehme also z. B. eine Konservendose. Sie soll bei Raumtemperatur 5 Jahre ohne deutliche Qualitätsverluste haltbar sein. Wird sie bei 30 °C gelagert, muss sie mind. 2,5 Jahre haltbar sein, bei 40 °C wären es dann nur noch 1,25 Jahre. Höhere Temperaturen können Reaktionen zur Folge haben, welche normalerweise nicht auftreten würden und werden daher kaum angewandt. Zu beachten ist, dass mit größerer Entfernung zur eigentlichen Lagertemperatur die ermittelten Werte nur ein annäherungsweises Verhalten wiedergeben.

Das Ganze läuft nach der RGT-Regel ab (Reaktions-Geschwindigkeits-Regel nach van´t Hoff), wonach die Geschwindigkeit einer Reaktion bei einer Temperaturerhöhung um 10 °C um den Faktor 2 zunimmt.

Die Untersuchung der Produkte beinhaltet nach der Lagerung hauptsächlich die Sensorik, d. h. Aussehen, Geruch und Geschmack müssen getestet und für gut (bzw. unverändert) bewertet werden. Für die ganze Untersuchung gibt es auch eine DIN (DIN 10968 Sensorische Prüfung - Ermittlung und Überprüfbarkeit der Mindesthaltbarkeit von Lebensmitteln).

Dass ist jedoch alles ziemlich komplex.
Damit ihr wegen der Produkthaftung auf der sicheren Seite seid, empfehle ich Euch neben Selbstversuchen folgendes:
Vergleicht Euer ermitteltes Haltbarkeitsdatum mit ähnlichen Produkten im Supermarkt (kleiner Tipp: Die neu gelieferten Produkte stehen hinten im Regal). Achtet aber bitte unbedingt darauf, dass das Produkt auch die selben Inhaltsstoffe aufweisen wie Euer Produkt. Somit habt ihr schon mal einen Richtwert. Dieser setzt jedoch voraus, dass absolut hygienisch gearbeitet wurde.
Sicherheitshalber würde ich dann jedoch noch einen Sicherheitszeitraum abziehen, um auf der sicheren Seite zu sein.

Marion Hofmeier

Offline martina

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  • Unsere Landwirtschaft - wir brauchen sie zum Leben
Hallo Marion,

das klingt wirklich kompliziert.

Also noch mal gucken, ob ich das richtig verstanden habe.

Ich habe in 2003 sehr viel an Konfitüre hergestellt, mehr als wir bislang essen konnten (die Kinder mögen die Sorte nicht *g*).
Also hab ich ja ein gutes Vergleichsbeispiel an der Hand. Wenn ich von der Sorte jetzt nach 2,5 Jahren ein Glas aufmache, dann sind Farbe, Geschmack und Aussehen noch in Ordnung, einzig die Konsistenz ist nicht mehr ganz so fest, aber noch total im Rahmen.

Das hab ich schon über Jahre hinweg beobachtet. Wenn ich nun für den Verkauf ein MHD von 1,5 Jahren angeben würde, weil ich sie bei mir unter normalen Lagerbedingungen 2,5 Jahre langern kann, wäre ich theoretisch auf der sicheren Seite?

SHierling

  • Gast
Hallo,

mich würde interessieren, wo solche Dinge festgelegt sind und vor allem wer da in der Pflicht ist.
Muß ich nachweisen, daß all meine Konfitüren bei sachgerechter Lagerung  so lange haltbar sind, oder kann jemand, der ein Glas nach einem Jahr aufmacht und es schmeckt ihm nicht einem an den Karren fahren? Man kann im Streitfall ja schlecht sagen : "Ach, das hab ich mir bei Schwartau so abgeguckt, stand mal in einem Forum" ?

Grüße
Brigitta

agromind

  • Gast
Hallo Martina,

ja dann bist du auf jeden Fall auf der sicheren Seite. Wenn die Marmelade die Konsistenz ändert, ist sie zwar nicht schlecht, aber der Kunde möglicherweise verärgert. Wie lange es dauert, bis Marmelade, die hygienisch eingekocht wird, richtig verdorben ist, kann ich nicht genau sagen. Mir fällt hier nur ne kleine Geschichte ein: Hab vor 2-3 Jahren mit meiner Mutter zusammen den Keller umgeräumt. Da ist ein Glas Erdbeermarmelade aus dem Jahr 1983 aufgetaucht. Die Farbe der Marmelade war zwar nicht mehr der Hit, doch ich musste natürlich probieren - die Marmelade war nicht verdorben!

Gruß Marion

agromind

  • Gast
Hallo Brigitta,

hab die Frage nicht richtig verstanden. Welche Dinge? Die mit dem MHD? Die sind im § 7 der Verordnung zur Kennzeichnung von Lebensmittel festgeschrieben.
Die Haftung liegt grundsätzlich beim Produzent (Produkthaftungsgesetz). Aber Gott sei dank sind wir nicht in Amerika - da ist in Bezug auf Produkthaftung fast alles möglich. Bei uns in Deutschland ist es so, dass bei einer Klage der Kläger nachweislich von diesem Produkt krank geworden sein muss. Wenn z. B. auf der Marmelade "kühl und trocken lagern" steht und zusätzlich: "Nach dem öffnen innerhalb von 4 Wochen aufbrauchen" steht, muss der geschädigte erst mal nachweisen, dass er das Produkt frisch geöffnet hat. Im Normalfall hat der Geschädigte das Marmeladenglas noch im Kühlschrank stehen. In diesem Fall entscheidet die Analyse im Labor, ob die Kontamination vom Produkt stammt. 

Aber mit dem Thema würd ich mich nicht so heiss machen. Die Betriebshaftpflicht kommt im Schadensfall für solche Schäden auf. Und wer auf Nummer sicher gehen will, behält sich eine Rückstellprobe vom Produkt. Habe aber noch von keinem Fall gehört, indem ein Direktvermarkter verklagt wurde. Falls doch, fände ich es interessant, wenn jemand einen Beitrag dazu einstellen könnte.

Liebe Grüße

Marion

Offline albert

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hallo ,
was ist eigentlich der Unterschied zwischen Konfitüre , Fruchtaufstrich oder Marmelade
LG albert
« Letzte Änderung: 31.01.06, 17:41 von Freya »

SHierling

  • Gast
Re: Mndesthaltbarkeitsdatum für Direktvermarktungsprodukte
« Antwort #10 am: 31.01.06, 17:48 »
Albert der Link-Legasniker  ;D 8)
Die Unterscheidungen von Konfitüre Extra, Konfitüre, Gelee Extra und Gelee werden nach Zuckergehalt / Fruchtanteil gemacht und danach, ob Du Frucht nimmst oder auch z.B Pülpe oder Mark verwenden darfst. Dementsprechend (entsprechend des Zuckergehaltes) sind die Dinger natürlich auch unterschiedlich lang haltbar.
Zitat
Konfitüren-VO
http://bundesrecht.juris.de/konfv_2003/index.html
und genauer: http://bundesrecht.juris.de/konfv_2003/BJNR215100003BJNE001000000.html

 Da steht auch drin, daß Marmelade (entsprechend dem englischen "Marmelade") nur aus Zitrusfrüchten gemacht werden darf, aber das Du trotzdem zu Konfitüre Marmelade sagen darfst, wenn Du regional bist ;)

Fruchtaufstrich ist "alles, was das andere nicht ist" und für Fruchtaufstrich gilt die Konfitüren-VO nicht, wohl aber die Kennzeichnungspflicht. Hier in der Gegend wird allgemein empfohlen, lieber alles "Fruchtaufstrich" zu nennen, bevor man sich mit einer Fehldeklaration in die Nesseln setzt, denn "echte Konfitüre" bekommt man zu Hause kaum vernünftig hin (Entspricht der Inhalt nicht der Deklaration, ist das ganz aber eine Straftat und dementsprechend muß im Falle eines Falles die Haftpflicht auch nicht zahlen, hast Du z.B. aberz.B. gar nicht deklariert ist das soweit ich weiß bloß ne Ordnungswidrigket ....)
Grade "nebenbei" gefunden: die Testergebnisse aus Bayern
http://www.lgl.bayern.de/de/left/fachinformationen/lebensmittel/warencodes/konfitueren.htm
Sämtliche Produkte von Direktvermarktern  beanstandet klingt ja auch nicht gerade "informiert" :(

@Marion: Rückstellproben sind mir schon klar, nur die DIN zur "eigenen Feststellung des MHD" ist ja nicht überall frei verfügbar (50.- Eur war das billigste, was ich finden konnte). Es ist auch "allgemein bekannt", das es Konserven gibt, die über 100 Jahre alt sind und immer noch unverdorben, darum gehts ja nicht, sondern darum, WIE man das nachweist.
Mag sein, daß das von Gegend zu Gegend unterschiedlich ist, aber sich über Fehldeklarationen (anderer Leute) einen besseren Platz auf dem Markt zu besorgen, ist auch nicht gerade unüblich. Davon abgesehen müssen die Ämter ja kontrollieren, ob sie nun wollen oder nicht (tun sie hier auch, gibt jedes Jahr einen Bericht dazu, und "fehlende oder falsche Deklaration" ist immer einer der häufigsten Posten dabei. :(

Gerade eben noch gelesen: Kölner Gelierzucker empfiehlt 2 Jahre für Produkte mit 1:1 und 1 Jahr für solche mit 2:1 oder 3:1, aber nicht der Haltbarkeit wegen, sondern weil die Zubereitungen mit Konservierungsstoffen leichter verblassen.

Nehm ich jetzt eben den und hab keine Sorgen mehr ;)

Aber man hat ja nicht nur Fruchtaufstrich  - wie sieht es denn mit anderen Produkten wie z.B. Wurst in Dosen oder Gläsern oder Sauerfleisch aus? Oder Kräuter? Muß man für alles eigene Versuchsreihen aufstellen und dokumentieren?

Grüße
Brigitta
« Letzte Änderung: 01.02.06, 08:52 von SHierling »

Kaix

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Re: Mindesthaltbarkeitsdatum für Direktvermarktungsprodukte
« Antwort #11 am: 26.05.07, 12:59 »
Hallo LunaR,

vorweg erstmal: Ich bin kein Sauerfleisch-Experte. Was ich im folgenden vorschlage hilft dir für die aktuelle Situation (bis nächste Woche) auch nicht wirklich weiter. Im Prinzip sollten 8 Tage aber kein Problem sein.

Die Frage hat ja zwei Dimensionen: Eine geschmackliche und eine hygienische.
Wenn du die Sachen vorher immer recht frisch angeboten hast, war das vielleicht auch ein Grund für den Erfolg. Hier kannst du ja selbst mal einen Versuch starten und an mehreren Tagen hintereinander Sauerfleisch herstellen und dann nach 10 Tagen einen Bildverkostungsversuch mit einigen Kunden oder Familienmitgleidern machen . Dazu die Gläser nur an der Unterseite kennzeichnen, so dann man hinterher scheuen kann, welches von welchem Tag ist. Während des Tests darf man es nicht erkennen. Dann kannst du für dich definieren, welche Haltbarkeit anzusetzten ist.

Die hygienische Seite ist schwerer zu testen. dazu müßte man im Prinzip Proben im Labor untersuchen lassen. Schlüsse daraus kann man aber nur richtig ziehen, wenn du immer unter optimalen und gleichbleibenden hygienischen Bedingungen, am besten nach HACCP Konzept produzierst.
Gruß
Kai

Vitus

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Re: Mindesthaltbarkeitsdatum für Direktvermarktungsprodukte
« Antwort #12 am: 12.06.07, 11:34 »
... bin gerade dabei Sauerfleisch herzustellen. Mein selbstgemachtes kommt in unserer Gastronomie gut an  :). Aber ich weiß nicht, wie lange ich es verkaufen kann, darum bereite ich es immer erst ein bis zwei Tage vorher zu.

Hallo Luna,
ist Sauerfleisch dasselbe wie Sauerbraten?

Wenn es zwei oder mehrere Tage vorher mit einem Sud aus Essig (5%) und Wasser (etwa 1:1) mit dem Zusatz von Kräutern und Gewürzen übergossen wird und zwei oder mehrer Tage später dann vollends zubereitet wird, dann ist es dasselbe. Ich hatte Mal einen Sauerbraten im Sud nach dem Abkühlen in den Kühlschrank gestellt und ... vergessen.
Auch nach zwei Wochen sah das bedeckte Fleisch noch gut aus, war nach dem Braten etwas saurer und würziger als sonst aber besonders zart!

Offline martina

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Re: Mindesthaltbarkeitsdatum für Direktvermarktungsprodukte
« Antwort #13 am: 12.06.07, 12:22 »
Hallo Vitus,

nein Sauerfleisch ist nicht dasselbe wie Sauerbraten.

Sauerfleisch sind grobe Fleischstücke in Aspik, also in einem Gelee aus Brühe oder Sud. Mancheiner sagt auch Sülze dazu, aber eine Sülzwurst ist in Norddeutschland wieder was anderes.

Das gegarte Fleisch wird in Scheiben oder Stücke geschnitten, dann in eine Schale gegeben, gegartes Gemüse oder gekochtes Ei mit dazu und dann mit der Gelierflüssigkeit übergossen. Stehenlassen, bis es fest wird und dann zu Pell- oder Bratartoffeln gegessen einfach ein Gedicht.

Offline IngeE

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Mindesthaltbarkeit von Rohmilchprodukten
« Antwort #14 am: 25.03.12, 16:51 »
So, ich sitze jetzt mit einem dicken Problem und weiss erst einmal noch nicht, wie es zu lösen ist.
Ein Geschäft, ein sehr grosses Geschäft, möchte, dass ich Ablaufdaten auf meine Sachen schreibe.
Bisher habe ich immer das Ablieferungsdatum draufgeschrieben.
Generell sind meine Produkte alles Rohmilchprodukte (wobei man natürlich beim Mozzarella auch anderer Meinung sein kann).
Gibt es da irgendwo schon Richtlinien oder was zum Nachlesen?
Es ist ja auch so, nach dem Ablaufdatum wird das Produkt aus dem Regal genommen, selbst wenn  es noch gut ist.
Andererseits kann ich ja keine unrealistische Haltbarkeit annehmen.
Am schnellsten zu verkaufen sind sicherlich die frische Sahne und die ungesalzene Butter.
Dann sicherlich mein Salat aus jungem Ziegenkäse&Oliven, abgepackt in Plastepöttchen und der Kochkäse. Ghee hält sich länger, aber wie lange? In Oel eingelegter Käse mit Kräutern im Glas hält sich auch sehr gut, aber wie kann ich da ein Ablaufdatum festschreiben?
Ja, die vakuumverpackten Käse sind auch nach acht Wochen+ noch in Ordnung.
Ich hoffe nur, ihr habt ein paar Ideen, wie ich das anpacken kann.
Liebe Grüsse
Inge