Autor Thema: Beitragszuschuß Krankenversicherung  (Gelesen 15773 mal)

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LSV-FOB

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Beitragszuschuß Krankenversicherung
« am: 04.08.05, 14:36 »
Die LAK rät: Für Beitragszuschuss Steuerbescheid rechtzeitig einreichen!

Bayreuth (lsv-fob): Der jährlich durch die Bundesregierung festgesetzte Beitrag zur land- und forstwirtschaftlichen Alterskasse ist für alle Landwirte - einschließlich deren Ehegatten - gleich hoch. Zur Zeit beträgt er 199 Euro monatlich. Um einkommensschwache Unternehmer zu entlasten, wurde 1986 der „Zuschuss zum Beitrag“ eingeführt.


Wer hat Anspruch auf den Beitragszuschuss?

Antrag auf Beitragszuschuss können Landwirte stellen, deren Jahreseinkommen 15.500 Euro nicht übersteigt. Für Verheiratete, nicht dauernd getrennt Lebende verdoppelt sich dieser Betrag auf 31.000 Euro. Allgemein verbindliche Grundlage zur Feststellung dieses Anspruchs ist also das Jahreseinkommen. Ist der Zuschuss bewilligt, werden auch mitarbeitende Familienangehörige entsprechend berücksichtigt.

Was heißt „Jahreseinkommen“?

Zur Berechnung des Jahreseinkommens werden nicht nur die Einnahmen aus der Landwirtschaft gezählt. Vielmehr ist das Jahreseinkommen die Summe aller positiven Einkünfte, die sich nach den Vorschriften des Einkommensteuerrechts ergeben, sowie das Erwerbsersatzeinkommen wie zum Beispiel Krankengeld, Arbeitslosengeld I oder Renten. Nach dem Einkommensteuergesetz gibt es folgende Einkunftsarten: Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit, aus nichtelbständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte.

Die sicherste Methode zur Feststellung: Der aktuelle Einkommensteuerbescheid

Maßgebend für die Feststellung des Einkommens ist der aktuellste Einkommensteuerbescheid. Soweit eine Veranlagung zur Einkommensteuer für keines der letzten vier Kalenderjahre erfolgt ist, sind die Einkünfte des vorvergangenen Kalenderjahres maßgebend.

Zeit ist Geld!

Der Einkommensteuerbescheid ist der landwirtschaftlichen Alterskasse spätestens zwei Kalendermonate nach seiner Ausfertigung (Datum des Bescheides) vorzulegen. Dies gilt übrigens ausnahmslos für alle vom Finanzamt ausgefertigten Einkommensteuerbescheide, auch dann, wenn sie vorläufig sind, oder wenn dagegen Einspruch eingelegt wurde. Wird diese Frist versäumt, muss die landwirtschaftliche Alterskasse den Beitragszuschuss entziehen. Erst wenn der Versicherte dann mit seinem neuen Bescheid auf die LAK zukommt, kann sein Anspruch neuerlich geprüft werden.

Alles beim Alten?

Änderungen des Einkommens werden von der LAK vom Beginn des dritten Kalendermonats nach Ausfertigung des Einkommensteuerbescheides an berücksichtigt.

Ein Beispiel:
Wurde der Einkommensteuerbescheid für 2003 am 17. Februar 2005 ausgefertigt und bei der LAK rechtzeitig vorgelegt, so wird der Beitragszuschusses ab dem 1. Mai 2005 neu berechnet.
Geänderte Einkommensteuerbescheide werden rückwirkend für den Beitragszuschuss berücksichtigt.


Offline Margret

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Hallo,

habe ich den letzten Abschnitt richtig verstanden ?
Seit wann gibt es diese Zwei -Monate-hinterher-Regelung ?
War das nicht bisher so,  dass der neue Einkommensteuerbescheid Basis für Zuschussgewährung war -und zwar bei rechtzeitiger (innerh. 1 Monat) Einreichung  ab Ausfertigung des Einkommensteuerbescheids ?!

Beispiel: 
Einkommensteuerbescheid für 2003  ergeht am 12. Juli 2005 .
Zuschussantrag mit diesem niedrigen Eink.steuerbescheid geht  am  1. August bei LAK ein.
Dann  (so dachte ich immer)  Zuschussgewährung ab 1. Juli 2005.



Verwirrte Grüße
Margret

Offline SuHe

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Hallo  :D,

neues Thema -- ihr könnt es gern verschieben.

Landwirtschaftliche Krankenversicherung - Befreiung und Erstattung von Zuzahlungen  (Praxisgebühr, Arzneimittel, Krankenhaus usw.)

Vielleicht kann sich die LSV dazu äußern. Danke !

Warum werden bei der Belastungsgrenze einmal Einkünfte und dann wiederum die Einnahmen berücksichtigt je nach Einkunftsart ???   Gibt es Spielräume ??

Inwieweit kann rückwirkend die Erstattung beantragt werden ?
Welcher Steuerbescheid gilt für welches Erstattungsjahr ?

Ich habe nur wenig INFOS dazu gefunden.


Gruß Susanne

LSV-FOB

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Hallo Margret,

unser Beitrag über den Beitragszuschuss hat sich auf Änderungen laufender Vorgänge bezogen.

Für Neuanträge sieht es etwas anders aus. Dazu mein zuständiger Kollege:


Antrag auf Beitragszuschuss bei Neuanträgen:

"Der Beitragszuschuss wird auf Antrag gewährt. Der Anspruch auf Zuschuss entsteht mit Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, wenn der Antrag innerhalb von drei Kalendermonaten gestellt wird.

Wird die Versicherungspflicht von der Alterskasse jedoch rückwirkend festgestellt, steht dem Versicherten eine verlängerte Antragsfrist zu. In diesem Fall besteht der Anspruch auf Beitragszuschuss ebenfalls von Beginn an, wenn der Antrag innerhalb von drei Kalendermonaten nach Bekanntgabe des Bescheides über die Feststellung der Versicherungspflicht gestellt wird und die Voraussetzungen bei Eintritt der Versicherungspflicht vorlagen".

Ein Beispiel:

Unser Versicherter wäre bereits im Mai 2003 betragspflichtig gewesen, die LAK stellt dies aber erst im August 2005 fest.
Der Versicherte leistet nun rückwirkend Beiträge. Stellt er innerhalb der Drei-Monats-Frist, also bis einschließlich November 2005, Antrag auf Beitragszuschuss, dann prüft die LAK auch für den vergangenen Zeitraum den Anspruch. Wird diese Drei-Monatsfrist jedoch versäumt, kann ein etwaiger neuer Zuschuss gegebenenfalls auch erst ab der späteren Antragstellung gewährt werden.


Viele Grüße!


Offline Margret

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Liebe Petra Stemmler ,  liebe LSVler,

Danke für die Mühe mit der  Antwort.

"Die Voraussetzungen  erfüllt"  hat man dann wohl, 

- wenn man in der LAK ist
- wenn man einen  "ausreichend schlechten" Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes vorliegen hat
- wenn man rechtzeitig (innerhalb drei Monaten)  einen Zuschussantrag gestellt hat.

Dann gibt es rückwirkend ab Erstellungsmonat des Steuerbescheids Zuschuss.

Stimmt das so ?

Was mich gewundert hat:  dass bei unserem Antrag neulich das Aktenzeichen der Ehefrau des landw. Unternehmers (also meines...)  gar nicht  drauf/erfragt wurde.
Sämtliche Angaben waren aber schon jeweils für Antragsteller und Ehefrau getrennt erfragt.
Wird dann ja zusammengezählt und dann halbiert.

Gehe ich aber schon recht in der Annahme,  dass mein Zuschussantrag damit ebenfalls als gestellt gilt ?!
Falls das in euren Augen nicht eindeutig ist, denn mein Name als eigene Antragstellerin tauchte nicht auf,  dann müsste ich mal bei der freundlichen Bearbeiterin nachhaken.

Freundliche Grüße  von
Margret

Offline Ingrid2

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Hallo,
ich hätt da auch noch eine Frage.
Wieso werden nur die positiven Einkünfte gerechnet? Das kann doch eigentlich nicht sein. Mein Mann hatte z.B. positive Einkünfte aus der Landwirtschaft, jedoch einen Verlust aus seinem Gewerbe. Ich selbst hatte aus meinem Gewerbe einen Gewinn. Jetzt wurden bei der Berechnung für einen Zuschuss zur LAK für meinen Mann nur die positiven Einkünfte aus Landwirtschaft und meinem Gewerbe gerechnet - der Verlust aber nicht abgezogen. Ist das gerecht bzw. in Ordnung?

Würde mich sehr freuen wenn mir das jemand erklären könnte.
Viele Grüße Ingrid

Offline Margret

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Hallo,

freu !!!     Haben heute nach  phänomenal kurzer Bearbeitungsdauer schon unseren Zuschussantrag bewilligt bekommen - und zwar tatsächlich einmal für meinen Mann  und einmal für mich.
Damit erledigt sich meine obige Frage in Bezug auf Ehegatten-Zuschussantrag.

Ist eigentl. der LAK-Zuschuss in allen Bundesländern gleich hoch ?  Vermute doch.
Dann wäre eine aktuelle Tabelle über die versch Zuschussklassen und Höhen event. interessant für alle.

Das eilt aber absolut nicht !

Erholt euch gut,  damit wir danach  wieder feste weiterfragen können !

Margret

Offline Margret

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Hallo,

wir haben zwischenzeitlich einen neuen (noch leicht schlechteren)  Einkommensteuerbescheid  bekommen ,  der sogleich der LAK vorgelegt wurde.
Nun kam der Bewilligungsbescheid,  dass die Neufestsetzung ab 1. Februar erfolgt.    Dieses Datum hat mich zuerst irritiert,  da der Bescheid am  18.11. 05 ergangen ist  und ich mit Änderung zum 1.12. 05  gerechnet hatte.

Der freundliche MA der LAK  hat es mir aber erklärt  (und nun hab ichs oben von der LAK auch gefunden),  dass  IMMER erst zum dritten Monat danach  eine Änderung des Zuschusses erfolgt.   Egal,  ob es durch  den neuen Einkommensteuerbescheid  höheren  oder niedrigeren Zuschuss gibt:  immer zum dritten Monat danach kommt die Änderung.

Hatte ich  -ehrl. gesagt-  nicht überblickt bisher.  Deshalb schreib ichs hier extra nochmal rein ,  in  normalen Worten...

Margret

LSV-FOB

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Hallo Margret,

es hat zwar ein Weilchen gedauert, aber nachdem es ja ausdrücklich auch keiner Eile bedurfte, ist die Beantwortung der Frage nach der Höhe des Zuschusses zum Beitrag zur Landwirtschaftlichen Alterskasse etwas nach hinten gerutscht. Nichts desto trotz möchten wir natürlich auch diese Frage beantworten.

Also: Der Zuschuss zum LAK-Beitrag wird - wie der LAK-Beitrag auch - von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung einheitlich festgelegt. Unterschieden wird lediglich zwischen den neuen und den alten Bundesländern.

Die Höhe des Beitragszuschusses ist an die Höhe des zu zahlenden Beitrages gekoppelt. Bis zu einem Jahreseinkommen von 8.220 EUR beträgt der Zuschuss 60 Prozent des Beitrages (seit 1. Januar 2006: 199 EUR monatlich in den alten und 168 EUR in den neuen Bundesländern). Danach sinkt der Beitragszuschuss für jeweils 520 EUR an Einkommen um 4 Prozent des Beitrages. Der sich ergebende Zuschussbetrag wird auf volle EUR gerundet.

Die Höhe der Beitragszuschüsse sind zum Beispiel auf unserer Homepage unter der Adresse: http://www.lsv.de/fob/07mitgliedschaft/mibei04/mibei043/index.html zu finden!

Gruß

Bernhard Richter
(LSV-Träger Franken und Oberbayern)

Offline Margret

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Vielen Dank für die Beantwortung meiner Fragen  und den Link  zu eurer gut gemachten Seite.

Margret

Offline Ingrid2

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Hallo,
dürfte ich nochmal an meine Frage vom 10.08.05 erinnern? Habe eigentlich gehofft, auch eine Antwort zu bekommen.

Ingrid

LSV-FOB

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Hallo Ingrid,

das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) definiert das Jahreseinkommen als die Summe der maßgeblichen positiven Einkünfte *.
Einen Verlustabzug sieht es nicht vor.

Damit soll verhindert werden, dass: „steuertechnische Abzugsmöglichkeiten, die zu Verlusten führen, eine Anspruch auf Sozialleistungen begründen“, so ein Kommentar des Gesamtverbandes der Landwirtschaftlichen Alterskassen. Dabei kommt es auch gar nicht darauf an, ob es sich um einen realen oder einen steuertechnischen Verlust handelt. Verfassungsrechtlich ist dieses Vorgehen nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichtes unbedenklich.

Die Notwendigkeit eines Zuschusses zum Beitrag zur Alterssicherung der Landwirte ergibt sich aus dem Einheitsbeitrag. Dieser - vom Einkommen unabhängige - Beitrag würde einkommensschwächere Landwirte über Gebühr belasten. Sinn des Beitragszuschusses, der aus Steuermitteln finanziert wird, ist, einkommensschwache Landwirte zu entlasten. Im Blickfeld des Gesetzgebers stand deshalb auch nicht die finanzielle Gesamtsituation des Unternehmers, sondern das Überleben des landwirtschaftlichen Unternehmens als solches. Negative Einkünfte aus anderen Einkunftsarten betreffen aber nicht nur das landwirtschaftliche Unternehmen für sich alleine betrachtet.

________________________
* Quelle: § 32 Abs. 3 Sätze 1 bis 3 ALG

Viele Grüße

Petra Stemmler
LSV-Träger Franken und Oberbayern


Offline freilandrose

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Woran kann ich erkennen, ob ich zu dieser Gruppe zähle? Es wird immer zuerst nach dem Einkommen gefragt. Woher soll ich das als Selbständiger so genau wissen, wenn es laufend schwankt. Geht es da nach dem Einkommenssteuerbescheid? Oder welche Akten braucht man dazu, um das festzustellen? Oder reicht da mein Kontostand aus?Wohl kaum :o
Liebe Grüsse
Freilandrose

Offline Ingrid2

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Hallo,
also es ist mir schon klar, daß dieser Beitragszuschuss das landwirtschaftliche Unternehmen entlasten soll. Insofern ist auch verständlich, daß der positive Ertrag aus einem Gewerbe der Ehefrau dazugerechnet wird, dieser Ertrag dient ja auch zur Deckung des Lebensunterhalts. Und daß die Vorgehensweise der LSV in Ordnung ist - das war mir schon immer klar - schließlich wurde das ja auch gerichtlich bestätigt - dieser Satz steht ja auch immer gleich dabei, könnte ja einer auf die Idee kommen und klagen.

Aber trotzdem: Wenn schon die positiven Einkünfte dazugerechnet werden, dann müssten doch auch die negativen Einkünfte abgezogen werden. Denn -auch wenn die LSV der Meinung sein sollte, von dem Gewerbeertrag wird nur der nächste Urlaub finanzeirt - in den meisten Betrieben wird ein Gewinn aus dem Gewerbebetrieb auch für die allgemeine Lebensführung verwandt - sprich zum Überleben. Und wenn nun dieses Gewerbe (was ja vorkommen soll) einen Verlust (einen realen, keinen steuerlichen) erwirtschaftet, dann fehlt doch das Geld. Und das fehlt auch zum Leben. Eben wenn die Landwirtschaft einkommensschwach ist, dann dient ja oft das Gewerbe dazu, die Einkommenssituation zu verbessern. Und wenn es mal im Gewerbe schlecht läuft, dann ist es einfach unfair, daß das nicht berücksichtigt wird. Eben weil bei einem positiven Einkommen sofort dazugerechent wird.

Ich hoffe, ich habe mich halbwegs verständlich ausgedrückt. Allerdings habe ich schon lange die Hoffnung aufgegeben, in der LSV noch so etwas wie Logik oder auch Gerechtigkeit zu finden.

Ingrid

LSV-FOB

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Hallo Ingrid,

schade, dass wir Ihnen mit unseren Ausführungen anscheinend nicht weiterhelfen konnten, beziehungsweise dass dieser unglückliche Eindruck entstanden ist, "bei der LSV gebe es keine Logik oder Gerechtigkeit".  Allerdings geht es nicht darum, was "die LSV-Träger für eine Meinung haben" als eher um die Umsetzung der geltenden Rechtssprechung in Deutschland. Den LSV-Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bleibt in diesem Fall kein Spielraum. Maßgeblich ist, wie schon mehrmals angesprochen, der Steuerbescheid.

Weil die Rechtsprechung und das Vorgehen klar sind, möchten wir an dieser Stelle diese grundsätzliche Diskussion nicht weiter vertiefen. Gerne bieten wir ein persönliches Gespräch mit dem zuständigen LAK-Berater an, sofern Sie bei uns versichert sind. Sollten Sie bei einem anderen Träger im Bundesgebiet versichert sein, so erhalten Sie auch dort kompetente Beratung.

Mit freundlichen Grüßen