Die LAK rät: Für Beitragszuschuss Steuerbescheid rechtzeitig einreichen!
Bayreuth (lsv-fob): Der jährlich durch die Bundesregierung festgesetzte Beitrag zur land- und forstwirtschaftlichen Alterskasse ist für alle Landwirte - einschließlich deren Ehegatten - gleich hoch. Zur Zeit beträgt er 199 Euro monatlich. Um einkommensschwache Unternehmer zu entlasten, wurde 1986 der „Zuschuss zum Beitrag“ eingeführt.
Wer hat Anspruch auf den Beitragszuschuss?
Antrag auf Beitragszuschuss können Landwirte stellen, deren Jahreseinkommen 15.500 Euro nicht übersteigt. Für Verheiratete, nicht dauernd getrennt Lebende verdoppelt sich dieser Betrag auf 31.000 Euro. Allgemein verbindliche Grundlage zur Feststellung dieses Anspruchs ist also das Jahreseinkommen. Ist der Zuschuss bewilligt, werden auch mitarbeitende Familienangehörige entsprechend berücksichtigt.
Was heißt „Jahreseinkommen“?
Zur Berechnung des Jahreseinkommens werden nicht nur die Einnahmen aus der Landwirtschaft gezählt. Vielmehr ist das Jahreseinkommen die Summe aller positiven Einkünfte, die sich nach den Vorschriften des Einkommensteuerrechts ergeben, sowie das Erwerbsersatzeinkommen wie zum Beispiel Krankengeld, Arbeitslosengeld I oder Renten. Nach dem Einkommensteuergesetz gibt es folgende Einkunftsarten: Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit, aus nichtelbständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte.
Die sicherste Methode zur Feststellung: Der aktuelle Einkommensteuerbescheid
Maßgebend für die Feststellung des Einkommens ist der aktuellste Einkommensteuerbescheid. Soweit eine Veranlagung zur Einkommensteuer für keines der letzten vier Kalenderjahre erfolgt ist, sind die Einkünfte des vorvergangenen Kalenderjahres maßgebend.
Zeit ist Geld!
Der Einkommensteuerbescheid ist der landwirtschaftlichen Alterskasse spätestens zwei Kalendermonate nach seiner Ausfertigung (Datum des Bescheides) vorzulegen. Dies gilt übrigens ausnahmslos für alle vom Finanzamt ausgefertigten Einkommensteuerbescheide, auch dann, wenn sie vorläufig sind, oder wenn dagegen Einspruch eingelegt wurde. Wird diese Frist versäumt, muss die landwirtschaftliche Alterskasse den Beitragszuschuss entziehen. Erst wenn der Versicherte dann mit seinem neuen Bescheid auf die LAK zukommt, kann sein Anspruch neuerlich geprüft werden.
Alles beim Alten?
Änderungen des Einkommens werden von der LAK vom Beginn des dritten Kalendermonats nach Ausfertigung des Einkommensteuerbescheides an berücksichtigt.
Ein Beispiel:
Wurde der Einkommensteuerbescheid für 2003 am 17. Februar 2005 ausgefertigt und bei der LAK rechtzeitig vorgelegt, so wird der Beitragszuschusses ab dem 1. Mai 2005 neu berechnet.
Geänderte Einkommensteuerbescheide werden rückwirkend für den Beitragszuschuss berücksichtigt.