Wie ist das, wenn man "nur" sechs Jahre lang in die Alterskasse eingezahlt hat?
Hat man dann tatsächlich keinerlei Anspruch daraus?
Ist die eingezahlte Summe dieser Jahre damit praktisch "verloren"?
Die LAK Baden-Württemberg hat mir zu dieser Frage ausführlich geantwortet und ich habe die freundliche Genehmigung bekommen, diese Antwort hier im Forum zu veröffentlichen.
Besonders wird aber darauf hingewiesen, dass die Ausführungen zur Anrechnung auf die Wartezeit ausschließlich auf Ehegatten von Landwirten zutreffen.
Bei Landwirten ist eine Anrechnung auf die Wartezeit während der Zeit einer Befreiung von der Versicherungspflicht zur Landwirtschaftlichen Alterskasse nicht möglich.
Rechtsverbindliche Auskünfte können ausschließlich von den Landwirtschaftlichen Alterskassen erteilt werden.
Sehr geehrte Frau Fisch,
Landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche und gärtnerische Unternehmer, deren Ehegatten sowie mitarbeitende Familienangehörige erhalten auf Antrag eine Regelaltersrente, wenn sie
· die Regelaltersgrenze erreicht,
· die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt und
· das Unternehmen abgegeben haben.
Eine Abgabe des Unternehmens wird bei einer Rente an mitarbeitende Familienangehörige nicht gefordert. Diese dürfen jedoch nicht Unternehmer sein.
Auf die Wartezeit werden Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge, die zu einer Alterskasse gezahlt worden sind, angerechnet. Wird mit diesen Zeiten die Wartezeit nicht erfüllt, können auch folgende Zeiten angerechnet werden:
· Pflichtbeitragszeiten zu einem Träger der Deutschen Rentenversicherung,
· Zeiten einer Versicherungsfreiheit in der Deutschen Rentenversicherung, z. B. als Beamter, Richter, Berufs- oder Zeitsoldat sowie sonstige beamtenähnlich gesicherte Personen,
· Zeiten einer Befreiung von der Versicherungspflicht in der Deutschen Rentenversicherung, z. B. als Angestellte und selbständig Tätige, die einer berufsständischen Versorgungseinrichtung angehören; Lehrer und Erzieher an privaten Schulen, falls eine beamtenähnliche Absicherung besteht,
· bestimmte ausländische Zeiten nach über- und zwischenstaatlichem Recht.
Zeiten aus diesen Vorsorgesystemen können nicht angerechnet werden, wenn für diese Zeiten bereits Beiträge zu einer Alterskasse gezahlt sind oder der Unternehmer von der Versicherungspflicht zur Alterskasse befreit war.
Beiträge als Unternehmer oder Weiterversicherter zu einer Alterskasse, die für Zeiten vor dem 1.1.1995 gezahlt wurden, werden auf die Wartezeit nur angerechnet, wenn sie in der Regel bis zum 31.12.1994 lückenlos gezahlt wurden.
In dem von Ihnen geschilderten Fall liegen 6 Beitragsjahre zur Landwirtschaftlichen Alterskasse vor. Die Erfüllung der Wartezeit von 15 Jahren ist nach den oben geschilderten Voraussetzungen jedoch durchaus möglich. Die eingezahlten Beiträge sind demnach voraussichtlich nicht verloren.
Sollten Sie weitere Informationen benötigen, so rufen Sie uns bitte an. Wir beraten Sie gern.
Mit freundlichen Grüßen
Thorsten Cramer
Landwirtschaftliche Alterskasse
Baden-Württemberg
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