die IHK Nürnberg schreibt dazu:
LANDWIRTE UND PHOTOVOLTAIK
Auch Landwirte werden durch den Bau einer Photovoltaikanlage gewerbesteuerpflichtig und
damit Mitglied der IHK. Der Betrieb einer Photovoltaikanlage ist bei einem landwirtschaftlichen
Betrieb allerdings dann als (nicht IHK-zugehöriger) Nebenbetrieb zu qualifizieren, wenn
die Photovoltaikanlage einzig und allein dazu dient, den erzeugten Strom im landwirtschaftlichen
Hauptbetrieb einzusetzen, also mit dem Hauptbetrieb verbunden ist. Hiervon ist bei
einer Einordnung durch das Finanzamt als gewerbliche Einkünfte in der Regel jedoch nicht
auszugehen, da dann der Verkauf des Stroms an Dritte im Vordergrund steht.
Zugehörig zur IHK ist der Betrieb einer Photovoltaikanlage natürlich insbesondere, wenn der
Landwirt hierfür sogar ein Gewerbe angemeldet hat.
Die Zugehörigkeit zur IHK bedeutet aber nicht zwingend, dass Sie Beiträge zahlen müssen.
Bei Betrieben, die nicht als Personen- oder Kapitalgesellschaft im Handelsregister eingetragen
sind, erhebt die IHK auch hier nur Beiträge, wenn der Gewerbeertrag pro Jahr mehr als
5.200 € beträgt.
In der Literatur für Landwirte wird immer wieder darauf hingewiesen, dass bei Bestehen einer
Mitgliedschaft bei einer Landwirtschaftskammer diese Grenze wesentlich höher liegt
(52.000 €). Wir weisen darauf hin, dass in Bayern keine Landwirtschaftskammern existieren,
weshalb es bei der o.g. Grenze von € 5.200 € bleibt.
Quelle