Autor Thema: Interessante Gerichtsurteile rund um die LW und den Alltag  (Gelesen 50199 mal)

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Clara

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Ebayfieber
« Antwort #15 am: 11.09.06, 10:35 »
Wenn das Ebayfieber einen packt, kann es sehr teuer werden... :'( :'(

Wer in großem Stil gebrauchte Artikel über Internetauktionshäuser verkauft und nicht als Gewerbetreibender angemeldet ist, muss mit finanziellen Konsequenzen rechnen.
Das Landgericht Berlin hat eine Frau aus BaWü zu Anwalts- und Gerichtskosten in vierstelliger Höhe verurteilt, weil sie im März insgesamt 93 Artikel über Ebay verkauft hat, darunter  gebrauchte Kleider ihrer vier Kinder und gebrauchte Haushaltsgegenstände. Ein Berliner Rechtsanwalt hatte eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung durchgesetzt. Die Frau muss nun die Kosten des Abmahnverfahrens tragen. Dem Landgericht zufolge ist die Frau ist die Frau wegen des umfangreichen Angebots als „Unternehmerin“ einzustufen und hätte deshalb auf das Widerrufsrecht der Käufer hinweisen sowie ihren Namen und ihre Adresse angeben müssen. Derzeit wird von der Anwältin der Frau geprüft, ob die Betroffene in Berufung gehen sollte.

Az: 103 O 75/06

Trotz allem, weiterhin viel Freude mit und bei Ebay wünscht

Anja

Offline Beate Mahr

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Hallo

grad gelesen

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Bei Rückstand von KV Beiträgen Kündigungsfrist

Krankenkassen müssen säumigen Versicherten eine Frist von zwei Wochen gewähren,
bevor sie eine freiwillige Mitgliedschaft kündigen.
Die freiwillige Mitgliedschaft ende zwar, wenn zwei Monatsbeiträge nicht gezahlt wurden,
erklärte das Landessozialgericht in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil.
Die Kasse müsse den Versicherten aber auf die Folgen von Rückständen aufmerksam machen.

Die Kasse müsse die Möglichkeit geben,
die Rückstände innerhalb von mindestens zwei Wochen zu begleichen,
erklärte das Gericht. (AZ L 1 KR 204/05)
------------------------

Gruß
Beate
Entscheidend ist nicht, ob man kritisiert wird;
entscheidend ist, ob die Kritiker die Mehrheit bilden.

© Ernst R. Hauschka

Offline Beate Mahr

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Hallo

sehr interessant

Gruß
Beate

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Rücknahme von rechtswidrig gewährter Agrarförderung rechtmäßig,
wenn Änderung von Anträgen des Landwirts nicht mehr möglich ist.


VG Oldenburg, Urteil vom 19.09.2006, Az. 12 A 4005/04

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Ein Landwirt kann sich nicht mit Erfolg gegen die Rücknahme von Bewilligungsbescheiden
zur Agrarförderung und die Rückforderung einer Ausgleichszahlung wenden,
wenn die Bewilligungsbescheide rechtswidrig waren.
Die Beihilfeanträge des Landwirts können auch nicht mehr geändert oder korrigiert werden,
da die Verrechnung von Über- und Untererklärungen nicht mehr möglich ist,
wenn die zuständige Behörde auf Unregelmäßigkeiten hingewiesen hat oder eine Kontrolle durchgeführt worden ist.
Der Landwirt kann sich auch nicht darauf berufen, dass ein offensichtlicher Fehler vorliegt.
Ein solcher scheidet aus, wenn die fehlerhaften Angaben des Landwirts
nicht auf einem Versehen beruhen, sondern auf einer Nachlässigkeit beim Ausfüllen der Antragsunterlagen.
MOG § 10, KAVO § 4, EWGVO-3887/1992 Art. 5a

Entscheidend ist nicht, ob man kritisiert wird;
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Offline zara

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Tierhalterhaftung
« Antwort #18 am: 16.11.06, 03:36 »

Haftung für ausgebrochene Rinder

Obwohl nicht geklärt werden konnte, wie die Kühe trotz eines 130 cm hohen, mit vierfachem Stacheldraht gesicherten Zauns aus der Weide ausbrechen konnten, verklagte das Oberlandesgericht Hamm einen Landwirt zum Schadenersatz für den Verkehrsunfall, den die Kuh nach dem Ausbruch verursacht hatte.
(AZ.: 9 W 45 / 05)

Nach Ansicht der Richter hätte der Tierhalter den Entlastungsbeweis führen müssen, dass er die erforderliche Sorgfalt beachtet habe. Er müsse beweisen, dass die von ihm vorgenommenen Sicherungsmaßnahmen geeignet waren, alle denkbaren Ausbruchsmöglichkeiten auszuschliessen. Zu Lasten des Tierhalters gehe es bereits, wenn nicht nachgewiesen werden könne, wie das Tier aus einer Weide herausgekommen sei.

Dieses Urteil beweist einmal mehr die Notwendigkeit einer guten Betriebshaftpflicht!

Quelle: BW agrar 45/2006
Schau in die Augen einer Kuh und Du weisst, wofür Du arbeitest!

Clara

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Wohnungsmiete nicht bezahlt- was dann???
« Antwort #19 am: 21.03.07, 22:44 »
So, heute mal eine Verlinkung zu "meinem" Regioanlsender , der immer sehr gute Ratgebersendungen im Programm hat.

http://www.mdr.de/ratgeber/geld_versicherung/912996.html

Liebe Grüße Anja

Clara

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Kindergeld
« Antwort #20 am: 30.04.07, 19:53 »
Anmerkung zu:   BFH 3. Senat, Urteil vom 25.01.2007 - III R 85/06
Autor:   Friederike Grube, Ri'inBFH
Erscheinungsdatum:   30.04.2007
   
Quelle:   
Normen:   § 31 EStG, § 233 AO 1977, § 37 AO 1977, § 66 FGO, § 114 FGO
Fundstelle:   jurisPR-SteuerR 18/2007 Anm. 1
Herausgeber:   Prof. Dr. Peter Fischer, Vors. RiBFH
Prof. Dr. Franz Dötsch, RiBFH
 
Beginn der Frist für die Festsetzung von Prozesszinsen auf Kindergeld
   

Leitsatz

Zahlt die Familienkasse während des Klageverfahrens das begehrte Kindergeld aufgrund eines außergerichtlichen Eilverfahrens vorläufig aus, beginnt die Frist für die Festsetzung von Prozesszinsen nicht mit Ablauf des Jahres der Auszahlung (§ 239 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AO), sondern erst mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch auf Prozesszinsen entsteht. Erlässt die Familienkasse im weiteren Verlauf des Verfahrens den beantragten Kindergeldbescheid, entsteht der Anspruch auf Prozesszinsen zu dem Zeitpunkt, zu dem sich der Rechtsstreit aufgrund der übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten erledigt (§ 236 Abs. 2 Nr. 1 AO).

A.
    Problemstellung
    Zu entscheiden war, ob die vorläufige Auszahlung des streitbefangenen Kindergeldes während des anhängigen Klageverfahrens nach § 239 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AO bereits die einjährige Festsetzungsfrist gemäß § 239 Abs. 1 Satz 1 AO in Lauf gesetzt hat und deshalb der Anspruch auf Prozesszinsen schon vor Beendigung des Rechtsstreits verjährt war.

B.
    Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
    Der Kläger beantragte im Januar 2002 Kindergeld für seinen im Mai 1975 geborenen Sohn T. Die Familienkasse lehnte den Antrag ab und wies den Einspruch als unbegründet zurück. Die hiergegen erhobene Klage ging am 14.05.2002 beim Finanzgericht ein. Auf den außerhalb der Klageverfahrens gestellten Antrag zahlte die Familienkasse am 23.12.2002 im Wege der Aussetzung der Vollziehung vorläufig das streitbefangene Kindergeld für T für die Monate Januar bis Mai 2002 von insgesamt 770 € aus. Am 15.06.2005 half die Familienkasse dem Klagebegehren ab und bewilligte dem Kläger für T das begehrte Kindergeld für Januar bis Mai 2002. Daraufhin erklärten die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit für erledigt. Das Finanzgericht stellte das Verfahren ein.
    Mit Schriftsatz vom 19.06.2005 beantragte der Kläger bei der Familienkasse, ihm Prozesszinsen für den Zeitraum vom 14.05.2002 bis zum Zahlungseingang am 23.12.2002 auf den jeweils fälligen Kindergeldbetrag – insgesamt 26 € – zu bezahlen. Dies lehnte die Familienkasse unter Hinweis darauf ab, dass wegen der Auszahlung des Kindergeldes bereits im Dezember 2002 nach § 239 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AO zwischenzeitlich die einjährige Festsetzungsfrist nach § 239 Abs. 1 Satz 1 AO abgelaufen sei. Der Anspruch auf Prozesszinsen sei daher verjährt. Das FG schloss sich der Auffassung der Familienkasse an und wies die Klage ab (FG Münster, Urt. v. 24.07.2006 - 14 K 1711/06 Kg - EFG 2007, 492). Der BFH hob das Urteil des Finanzgerichts auf.
    Nach Auffassung des Finanzgerichts war der Anspruch des Klägers auf Prozesszinsen für die Zeit vom 14.05. bis 23.12.2002 nicht verjährt. Die Festsetzungsfrist betrage nach § 239 Abs. 1 Satz 1 AO ein Jahr und beginne in den Fällen des § 236 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer erstattet oder die Steuervergütung ausgezahlt worden sei (§ 239 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AO). Der Rechtsanspruch des Klägers auf Prozesszinsen sei nach § 236 Abs. 2 Nr. 1 AO erst mit der Erledigung des Rechtsstreits durch den Erlass der begehrten Kindergeldfestsetzung im Kalenderjahr 2005 entstanden. Dieser Zeitpunkt sei auch maßgeblich für den Beginn der Festsetzungsfrist.
    Die vorläufige Auszahlung des Kindergeldes während des Klageverfahrens bereits im Dezember 2002 stehe dem nicht entgegen. Denn das Kindergeld sei nicht endgültig zur Erledigung des Rechtsstreits i.S.v. § 236 Abs. 2 Nr. 1 AO, sondern lediglich vorläufig aufgrund eines vom Kläger angestrengten außergerichtlichen Verfahrens gewährt worden. Nach der Rechtsprechung des BFH entstehe der Rechtsanspruch auf Prozesszinsen i.S.v. § 236 Abs. 2 Nr. 1 AO nur, wenn der erledigte Rechtsstreit ursächlich für die Herabsetzung der Steuer gewesen sei (BFH, Urt. v. 15.10.2003 - X R 48/01 - BStBl II 2004, 169). Dementsprechend sei auch der Wortlaut des § 239 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AO – „in den Fällen des § 236“ – dahingehend zu verstehen, dass für den Beginn der Festsetzungsfrist ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Rechtsanspruch i.S.v. § 236 AO und der Auszahlung der Steuervergütung bestehen müsse. Die Anwendung des § 239 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AO setze somit voraus, dass der Anspruch auf Prozesszinsen bereits entstanden sei. Sei die Steuervergütung tatsächlich – wie im Streitfall – bereits früher aus anderen Gründen ausbezahlt worden, so habe dies lediglich Bedeutung für die Dauer des Zinslaufs, nicht aber für den Beginn der Festsetzungsfrist.

C.
    Kontext der Entscheidung
    Das Kindergeld wird nach § 31 Satz 3 EStG als Steuervergütung ausbezahlt. Der Anspruch auf Kindergeld gehört damit zu den nach § 233 AO zu verzinsenden Ansprüchen aus einem Steuerschuldverhältnis i.S.v. § 37 Abs. 1 AO. Der Zweck des Anspruchs auf Zahlung von Prozesszinsen nach § 236 AO besteht darin, dem Gläubiger eines Erstattungs- oder Vergütungsanspruchs für die Vorenthaltung des Kapitals und der damit verbundenen Nutzungsmöglichkeiten zumindest für die Zeit ab Rechtshängigkeit des Anspruchs i.S.v. § 66 FGO eine Entschädigung zu gewähren (BFH, Urt. v. 16.11.2000 - XI R 31/00 - BStBl II 2002, 119). Mit diesem Sinn und Zweck wäre es unvereinbar, wenn durch eine vorläufige Auszahlung des streitbefangenen Betrages im Wege einer außergerichtlichen Eilentscheidung während eines u.U. mehrjährigen Klageverfahrens dem berechtigten Anspruch auf Prozesszinsen der Boden entzogen werden könnte.

D.
    Auswirkungen für die Praxis
    Der BFH hat klargestellt, wie der Wortlaut des § 239 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AO für den Beginn der einjährigen Festsetzungsfrist bei einem Anspruch auf Prozesszinsen zu verstehen ist. Danach kommt es nicht ausschließlich auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Auszahlung des streitbefangenen Geldbetrages an. Vielmehr muss zugleich der Anspruch auf Prozesszinsen i.S.v. § 236 AO bereits entstanden sein. Die Entscheidung ist bedeutsam für alle Fälle, in denen während des Klageverfahrens der streitbefangene Geldbetrag – etwa auch im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 114 FGO – ausbezahlt wurde und das Klagebegehren letztlich Erfolg hat, so dass auch dem Grunde nach ein Anspruch auf Prozesszinsen nach § 236 AO gegeben ist.


Quelle:www.juris.de

Clara

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Kündigung wegen Schmähens

Wer seinen Arbeitgeber in einem öffentlichen Internet-Forum schmäht, kann fristlos gekündigt werden, entschieden die Richter.

Damit sind nicht nur Schimpfworte gemeint, es reicht schon das negative Auslassen über den Arbeitgeber. Das geht aus einem jetzt bekannt gewordenen Urteil des Arbeitsgerichtes Frankfurt/M hervor. Die Richter wiesen damit eine Klage einer Büroangestellten gegen eine Zeitarbeitsunternehmen zurück, bei sie gearbeitet hatte.

Die Arbeitnehmerin hatte in dem Internet- Forum zum Thema Zeitarbeit in mehreren Eintragungen den Arbeitgeber unter anderem als „Sklavenbetrieb“,  „Zuhälterfirma“ und verschiedenen Kollegen und Vorgesetzte als „Idioten“ bezeichnet. Durch Zufall erfuhren die Vorgesetzten von der anonymen Eintragung und fanden über die Verlinkung zur Privathomepage der Frau heraus, dass es sich um die Mitarbeiterin handelte.

Laut Anklage sind die Äußerungen in dem Internet-Forum, die für die Weltöffentlichkeit zugänglich seien, juristisch als üble Nachrede anzusehen und daher eine Straftat. Die Mitarbeiterin könne sich nicht darauf berufen, dass sie selbst im Internet anonym aufgetreten sei. Der Name der Firma sei schliesslich genannt worden. Insbesondere der Zuhältervergleich sei aber dazu geeignet, das Vertrauen als „nachhaltig zu zerstören“, erklärten die Richter.

Az:22 Ca 2474/06

Offline Beate Mahr

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Krankenakte: Ärzte haften für die Richtigkeit

DÜSSELDORF (all).
Patienten dürfen grundsätzlich Einsicht in ihre Behandlungsunterlagen bekommen.
Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Düsseldorf hervor.

Allerdings müssen Ärzte die Richtigkeit dieser Unterlagen nicht schriftlich bestätigen,
wie das Medizinrechts-Beratungsnetz der Stiftung Gesundheit berichtet.
Nach Ansicht der Richter besteht ein solcher Anspruch der Patienten nicht.
Ärzte hafteten auch ohne schriftliche Bestätigung für die Richtigkeit der Unterlagen.
 Dazu bedürfe es keiner besonderen Erklärung.

Urteil des Landgerichts Düsseldorf, Az.: 3 O 106/06

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Schadenersatz für verpasste Termine

Nicht nur Patienten, sondern auch Ärzte müssen unter Umständen Schadenersatz leisten,
wenn sie einen Termin versäumen.

Nach einem Urteil des Landgerichts Oldenburg (Az.: 8 S 515/06)
gelten für beide Seiten bei der Termineinhaltung Mitwirkungs- und Sorgfaltspflichten.

Wenn Ärzte einen festen Termin schuldhaft nicht wahrnehmen,
kann dies Schadenersatzansprüche von Patienten nach sich ziehen.
Im konkreten Fall hatte ein Augenarzt einen vereinbarten Op-Termin nicht eingehalten.
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© Ernst R. Hauschka

Offline Beate Mahr

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Klagefrist läuft trotz Verlusts des Kündigungsbriefs

MAINZ (dpa).Wer die Kündigung seines Arbeitgebers versehentlich wegwirft,
hat keinen Anspruch auf eine nachträgliche Klage gegen diese Kündigung.
Dies entschieden die Richter am Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz.

Der Arbeitnehmer müsse sich vorhalten lassen, seine Post nicht sorgfältig genug sortiert zu haben.
Der Kläger hatte seine Kündigung zusammen mit Werbepost weggeworfen.
Schon leichte Fahrlässigkeit schließe im Interesse der Rechtssicherheit
die nachträgliche Klagezulassung aus, so die Richter.

Nach geltendem Recht muss ein Arbeitnehmer bei einer Kündigung
innerhalb von drei Wochen nach Erhalt des Schreibens im Briefkasten Kündigungsschutzklage erheben.

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Az.: 11 Ta 217/06

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Teilzeitkraft hat Anspruch auf neue Vollzeitstelle

ERFURT (eb). Teilzeitbeschäftigte Arzthelferinnen, die gerne länger arbeiten wollen,
sind bei der Besetzung einer frei werdenden Vollzeitstelle bevorzugt zu berücksichtigen.
Das geht aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts hervor.

Das gilt dann, wenn die Teilzeitkraft für den Arbeitsplatz gleich geeignet ist
und keine dringenden betrieblichen Gründe dagegen stehen.
Geklagt hatte ein Mann, der bei einem Automobilclub für 20 Stunden in der Woche
als Disponent in der Pannenhilfe angestellt war.
Als der Verein vier neue Vollzeitstellen für Disponenten ausschrieb, bewarb sich der Kläger.
Er wurde jedoch vom Arbeitgeber bei der Auswahl nicht berücksichtigt.

Urteil des Bundesarbeitsgerichts, Az.: 9 AZR 874/06

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Offline Beate Mahr

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Schmerzensgeld nach Ausschabung

KÖLN (ddp). Eine 35-jährige Frau erhält 40 000 Euro Schmerzensgeld,
weil sie nach einer Gebärmutterausschabung keine Kinder mehr bekommen kann.
Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Köln.
Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Klinik sowie der verantwortliche Arzt für alle Schäden haften,
die infolge des Eingriffs entstanden sind und noch entstehen werden.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Die verheiratete, kinderlose Frau hatte sich 2000 in die gynäkologische Klinik begeben,
weil bei einer Krebsvorsorgeuntersuchung ein auffälliger Befund festgestellt worden war.
Nach einem Aufklärungsgespräch wurde bei der damals 28-Jährigen
eine Aushabung der Gebärmutter vorgenommen.

Dadurch kam es zu Narbenbildungen, die zur Sterilität führten.
Das Gericht war der Auffassung, dass die Patientin nicht hinreichend
über das Risiko einer Unfruchtbarkeit aufgeklärt worden sei.
Der verwendete Aufklärungsbogen enthielt keinen Hinweis auf dieses Risiko.

Urteil des Oberlandesgerichts Köln, Az.: 5 U 180/05




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Offline Beate Mahr

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Amtsgericht Neu-Ulm spricht Landwirt 500 € Schadensersatz wegen Hundekots zu

Weil ein Halter seinen Hund auf eine Wiese koten ließ, hat das Amtsgericht Neu-Ulm
einem Landwirt 500 € Schadensersatz zugesprochen.
Dies berichtete die „Augsburger Allgemeine“ diese Woche.
Der betroffene Landwirt habe den Hundehalter mehrfach angesprochen und darauf hingewiesen,
dass es sehr rücksichtslos sei, in das Grünfutter der Kühe koten zu lassen.
Nachdem der Hundehalter trotz mehrfacher Aufforderung nicht reagierte,
kam es zu einer rechtlichen Auseinandersetzung.
Das Landratsamt verhängte ein Bußgeld wegen illegaler Abfallentsorgung gegen den Hundebesitzer,
das dieser auch bezahlte.

Der Landwirt mähte die etwa 1 ha große Wiese ab
und entsorgte das Grüngut im zuständigen Wertstoffhof. 
Arbeitsstunden, Maschineneinsatz und verlorener Futterwert
bezifferte der Landwirt auf 500 € und klagte diese ein.
Das Amtsgericht erließ ein Versäumnisurteil in entsprechender Höhe.


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Offline Beppa

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Ich war 1993-1997 in Ulm und da hörte ich auch schon davon, dass es in Neu-Ulm ziemlich strenge Richtlinien bezüglich des Hundekotes gibt.

Offline Beate Mahr

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Hallo

das ist heftig  ::)

In Wohngebieten darf man keine Kühe halten

Die Landwirtschaft ist auch in Dörfern oder Kleinstädten nicht mehr erwünscht.
Im baden-württembergischen Ort Maulbronn nordöstlich von Pforzheim dürfen auf
dem einige Jahrhunderte alten „Schafhof“ keine Kühe mehr gehalten werden.
Das entschied jetzt das Verwaltungsgericht Karlsruhe.

Der Kuhhalter machte geltend, auf seinem Grundstück seien seit Jahrhunderten
Rinder und Schweine gehalten worden. Alle anderen Höfe hätten aufgegeben,
er sei als Einziger übrig geblieben und habe den Tierbestand verringert.
Zurzeit hält er die Kuh „Paula“, zwei Kälber, ein Schwein
und eine Ziege zur Selbstversorgung seiner Familie.

Geruch und Lärm nicht zumutbar

Das Gericht befand, in reinen Wohngebieten sei die Haltung von „Großtieren“ unzulässig.
Der Geruch und der Lärm der Tiere sei für die Einwohner nicht zumutbar.
Das frühere Dorfgebiet habe sich zu einem reinen Wohngebiet entwickelt.
Die Richter bestätigten damit eine Entscheidung des Landkreises Enzkreis,
der nach Beschwerden von Anwohnern den Kuhhalter aufgefordert hatte,
diese nicht länger auf dem „Schafhof“ unterzubringen.

Maulbronn ist eine Stadt mit 6000 Einwohnern
und durch das im 12. Jahrhundert gegründete Zisterzienserkloster bekannt geworden.

(Aktenzeichen 9 K 1660/07 - Urteil vom 6. November 2008)


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Gruß
Beate
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Christel Nolte

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Hallo Beate, viellleicht weißt du mehr:
Wieso handelt es sich um ein Wohngebiet? Hier ist das so, dass einzelne Flächen im Ort entweder Wohngebeit oder Gewerbegebiet oder Mischgebiet sind, also Dorfkern mit Höfen ist Mischgebiet, Neubausiedlung ist teils- Wohngebiet, teils Mischg..  Im Mischgebiet hätten die Klagenden hier keine Chance gehabt. Wenn ein Bereich "umgewidmet" werden soll, wird das im Gemeindeanzeiger veröffnetlicht, un d man kann zB Einspruch einlegen. Ist das woanders anders geregelt ? Je nach kommunaler Satzung?


Mal ganz davon abgesehen, dass das Urteil eine Schande ist

Mathilde

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Hallo,

ich kann Dir nur sagen dass die Umwandlung manche Gemeinden still und leise machen und wenn man es noch rechtzeitig bemerkt und sich wehrt  dann kann man Glück haben. Bei uns stand auch auf einmal Wohngebiet drin wo vorher Mischgebiet war und wir die einzigen Bauern noch mit Vieh  :o
Wir haben uns gewehrt dass das sofort wieder richtig bezeichnet wurde .......es gab nämlich keinen Beschluß dazu und wenn wir es nicht gemerkt hätten dann wäre nach Jahren keine Chance mehr gewesen.

Warum wohl sind wir dann später weg mit dem Hof von der Stelle  ::) Heute stehen dort Reihenhäuser dicht an dicht und die Nachbarn sind auch nicht froh darüber  ::)

LG Mathilde