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Kapitel 24

Globaler Aktionsplan für Frauen zur Erzielung einer nachhaltigen und gerechten Entwicklung

PROGRAMMBEREICH

Handlungsgrundlage

24.1 Die internationale Staatengemeinschaft hat mehrere Aktionspläne und Übereinkommen für die volle, gleichberechtigte und nutzbringende Integration der Frau in alle Entwicklungsmaßnahmen gebilligt, insbesondere die Zukunftsstrategien von Nairobi zur Förderung der Frau1) , welche die Mitwirkung der Frauen an der Bewirtschaftung von Ökosystemen und dem Schutz der Umwelt auf nationaler und internationaler Ebene herausstellen. Verschiedene Übereinkommen, darunter auch das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (Resolution 34/180 der Generalversammlung, Anhang) und Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) und der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO), wurden verabschiedet, um der geschlechtsbedingten Diskriminierung ein Ende zu bereiten und den Frauen Zugang zu Land und anderen Ressourcen, Bildung und sicheren und gleichberechtigten Beschäftigungsmöglichkeiten zu verschaffen. Ebenfalls von Relevanz ist in diesem Zusammenhang die Welterklärung über das Überleben, den Schutz und die Entwicklung der Kinder aus dem Jahre 1990 und der dazugehörige Aktionsplan (A/45/625, Anlage). Die erfolgreiche Durchführung dieser Programme hängt von der aktiven Einbeziehung der Frau in die wirtschaftlichen und politischen Entscheidungsprozesse ab und wird auch für die erfolgreiche Durchführung der Agenda 21 von größter Bedeutung sein.

Ziele

24.2 Den Regierungen der einzelnen Länder werden folgende Ziele vorgeschlagen:

Maßnahmen

24.3 Die Regierungen sollen folgende konkrete Schritte unternehmen:

24.4 Die Regierungen werden dringend aufgefordert, alle frauenrelevanten Übereinkommen zu ratifizieren, soweit dies nicht bereits geschehen ist. Die Regierungen, die solche Übereinkommen bereits ratifiziert haben, sollen gesetzliche, verfassungsrechtliche und administrative Verfahren einführen und durchsetzen, um die vereinbarten Rechte in einzelstaatliche Rechtsvorschriften umzusetzen; außerdem sollen sie Maßnahmen ergreifen, um diese Rechte in Kraft zu setzen und so die Rechtsfähigkeit der Frau für die volle und gleichberechtigte Mitwirkung an Fragen und Entscheidungen über eine nachhaltige Entwicklung zu stärken.

24.5 Die Vertragsstaaten des Übereinkommens über die Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau sollen bis zum Jahr 2000 Änderungen zu diesem Übereinkommen prüfen und entsprechende Anträge einbringen, um die den Bereich Umwelt und Entwicklung betreffenden Teile des Übereinkommens zu stärken; besondere Beachtung gebührt dabei der Frage des Zugriffs und des Anspruchs auf natürliche Ressourcen, Technologien, flexible Bankdienste und billige Wohnungen sowie dem Umweltschutz und dem Schutz vor im privaten Umfeld und am Arbeitsplatz vorkommenden Giften. Die Vertragsstaaten sollen auch den Umfang des Geltungsbereichs des Übereinkommens im Hinblick auf Umwelt- und Entwicklungsfragen klären und den Ausschuß für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau auffordern, Richtlinien über die Form auszuarbeiten, in der die in bestimmten Artikeln des Übereinkommens geforderte Berichterstattung über diese Fragen erfolgen soll.

(a) Bereiche, in denen dringender Handlungsbedarf besteht

24.6 Die Staaten sollen dringliche Maßnahmen zur Beendigung der rapide zunehmenden Verschlechterung der Umweltsituation und der wirtschaftlichen Lage in den Entwicklungsländern ergreifen, die in ländlichen Gebieten ganz allgemein das Leben der Frauen und Kinder beeinträchtigt, welche unter den Folgen von Dürren, Wüstenausbreitung und Waldvernichtung, bewaffneten Feindseligkeiten, Naturkatastrophen, Giftmüll und den Auswirkungen des Einsatzes ungeeigneter agrochemischer Produkte zu leiden haben.

24.7 Damit diese Ziele erreicht werden können, sollen Frauen voll und ganz in die Entscheidungsprozesse und in die Durchführung nachhaltiger Entwicklungsmaßnahmen einbezogen werden.

(b) Forschung, Datenerfassung und Transfer von Informationen

24.8 Im Zusammenwirken mit wissenschaftlichen Einrichtungen und einheimischen Forscherinnen sollen die Länder geschlechterspezifische Datenbanken und Informationssysteme aufbauen und partizipative, handlungsorientierte Forschung und Zielanalysen durchführen, und zwar über:

(c) Internationale und regionale Zusammenarbeit und Koordinierung

24.9 Der Generalsekretär der Vereinten Nationen soll prüfen, inwieweit sich die gesamten Institutionen der Vereinten Nationen - auch diejenigen, die sich schwerpunktmäßig mit der Rolle der Frau befassen - zur Verwirklichung der gesteckten Entwicklungs- und Umweltschutzziele eignen, und Empfehlungen für die Stärkung ihrer Kapazitäten aussprechen. Zu den Institutionen, die hier besonders zu beachten sind, gehören die Unterabteilung für die Förderung der Frau (Zentrum für soziale Entwicklung und humanitäre Angelegenheiten, Sekretariat der Vereinten Nationen in Wien), der Entwicklungsfonds der Vereinten Nationen für die Frau (UNIFEM), das Internationale Forschungs- und Ausbildungsinstitut zur Förderung der Frau (INSTRAW) und die Frauenprogramme der Regionalkommissionen. Bei der Prüfung soll auch untersucht werden, wie die Umwelt- und Entwicklungsprogramme der einzelnen Organisationen des Systems der Vereinten Nationen entsprechend gestärkt werden können, damit sie in der Lage sind, die Agenda 21 umzusetzen, und wie die Rolle der Frauen in auf eine nachhaltige Entwicklung ausgerichtete Programme und Entscheidungen eingebunden werden kann.

24.10 Jede Organisation der Vereinten Nationen soll die Anzahl der in führender Position mit Leitungs- und Entscheidungsfunktionen betrauten Frauen prüfen und, wo erforderlich, Programme zur Erhöhung dieses Anteils gemäß Resolution 1991/17 des Wirtschafts- und Sozialrats über die Verbesserung des Status der im Sekretariat tätigen Frauen beschließen.

24.11 UNIFEM soll in Zusammenarbeit mit dem Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen (UNICEF) regelmäßige Konsultationen mit Gebern einführen, um auf diese Weise Durchführungsprogramme und -projekte für eine nachhaltige Entwicklung zu fördern, die zu einer stärkeren Beteiligung von Frauen, insbesondere von Frauen mit niedrigem Einkommen, an nachhaltiger Entwicklung und Entscheidungsprozessen führen sollen. Das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) soll in allen Dienststellen der ortsansässigen Vertreter eine für Frauen bestimmte Anlaufstelle für Entwicklungs- und Umweltfragen einrichten, die Auskünfte erteilen und den Austausch von Erfahrungen und Informationen in diesen Bereichen fördern soll. Alle an den Anschlußmaßnahmen und der Umsetzung der Agenda 21 beteiligten Organisationen der Vereinten Nationen, Regierungen und nichtstaatliche Organisationen sollen sicherstellen, daß bei allen grundsatzpolitischen Entscheidungen, Programmen und Maßnahmen geschlechterspezifische Gesichtspunkte voll und ganz berücksichtigt werden.

Instrumente zur Umsetzung

Finanzierung und Kostenabschätzung

24.12 Die durchschnittlichen jährlichen Gesamtkosten (1993-2000) für die Durchführung der im vorliegenden Programmbereich genannten Maßnahmen werden vom Sekretariat der UNCED auf etwa 40 Millionen Dollar veranschlagt, in Form an Zuschüssen oder in Form konzessionärer Kredite von der internationalen Staatengemeinschaft. Es handelt sich dabei nur um überschlägige, von den betroffenen Regierungen noch nicht überprüfte Schätzungen der Größenordnung. Die tatsächlichen Kosten und die Finanzierungsbedingungen - auch etwaige nichtkonzessionäre - hängen unter anderem von den konkreten Umsetzungsstrategien und -programmen ab, die von den Regierungen beschlossen werden.


Anmerkungen
1) Report of the World Conference to Review and Appraise the Achievements of the United Nations Decade for Women: Equality, Development and Peace, Nairobi, 15. bis 26. Juli 1985 (United Nations publication, Sales No. E.85.IV.10), Kapitel I, Abschnitt A.
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