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Agenda 2000 : Gesetzentwürfe der EU-Kommission

Bergündung

1. WARUM MUSS DIE GEMEINSAME AGRARPOLITIK GERADE JETZT REFORMIERT WERDEN
2. WODURCH ZEICHNET SICH DIE VORGESCHLAGENE REFORM IN WESENTLICHEN AUS?
3. DAS EUROPÄISCHE AGRARMODELL

Begründung: (Technischer Teil)

4. LANDWIRTSCHAFTLICHE KULTURPFLANZEN
5. RINDFLEISCHREGELUNG
6. REGELUNG FÜR MILCH
7. NEUE MILCHQUOTENVERORDNUNG
8. ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS
9. FINANZIERUNGSVERORDNUNG
10. HORIZONTALE VERORDNUNG UND ANDERE HORIZONTALE FRAGEN
11. BEITRITTSREGELUNG


BEGRÜNDUNG: Welche Zukunft hat die europäische Landwirtschaft?

Seit ihrem Bestehen ist es der Gemeinsamen Agrarpolitik gelungen, sich anzupassen, sich weiterzuentwickeln und die jeweiligen Herausforderungen anzunehmen: Es galt zunächst die Ziele des Artikels 39 des Vertrags zu verwirklichen und sodann, vor allem durch Mengenvorgaben, die Überschüsse in bestimmten Sektoren in den Griff zu bekommen und schließlich eine neue Richtung einzuschlagen, die auf der Kombination von Preissenkungen und Ausgleichsbeihilfen basiert. Dies war die Reform von 1992, über die in der Agenda 2000 Bilanz gezogen wurde.

In der Agenda 2000 erläuterte die Kommission, weshalb ihres Erachtens der Zeitpunkt gekommen war, um der GAP neuen Auftrieb zu verleihen und eine neue Ära einzuleiten.

Die Kommission unterbreitet dem Rat nunmehr eine Reihe von Vorschlägen für Verordnungen, mit denen die großen Orientierungen der Agenda 2000 in Rechtstexte umgesetzt werden.

Vor einer Analyse der einzelnen Bestandteile der Reformvorschläge hält es die Kommission für wichtig, zunächst das Gesamtkonzept zu erläutern, das den Leitfaden für diese Vorschläge darstellt.

1.
WARUM MUSS DIE GEMEINSAME AGRARPOLITIK GERADE JETZT REFORMIERT WERDEN?

Die Herausforderungen, denen sich die GAP gegenübersieht, sind zunächst und vor allem interne Herausforderungen. Davon gibt es zumindest drei:

Neben diesen internen Herausforderungen, die bereits als solche eine Reform der GAP hinreichend rechtfertigen, sind zwei externe Aspekte zu berücksichtigen.

  • Zunächst muß die Union im Rahmen dieser Reform die Agrarpolitik definieren, die sie in den kommenden Jahren unter Berücksichtigung ihrer eigenen Interessen und unter realistischer Einschätzung der Entwicklung der internationalen Rahmenbedingungen führen will. Das muß vor der Aufnahme der Verhandlungen im Rahmen der WTO geschehen, damit die Union auf solider Grundlage und im Wissen darüber verhandelt, wo sie hinsteuert.
  • Des weiteren muß allen Beteiligten klar sein, daß die letztlich angenommene Reform die Grenzen dessen ziehen wird, was die Kommission in den künftigen internationalen Verhandlungen akzeptieren kann.

Dieses sind die Gründe, weshalb die GAP reformiert werden muß. Sie sind Gegenstand einer breiten Diskussion im Rat, im Parlament, dem Wirtschafts- und Sozialausschuß und dem Ausschuß der Regionen gewesen. Die Diskussion hat gezeigt, daß diese Gründe weitgehend verstanden wurden und unterstützt werden.

Der Europäische Rat hat diesen Aspekt bekräftigt und ihn im Dezember 1997 in Luxemburg auf den Punkt gebracht, indem er eine Weiterführung, Vertiefung, Anpassung und Ergänzung des 1992 eingeleiteten Reformprozesses anmahnte.

2.
WODURCH ZEICHNET SICH DIE VORGESCHLAGENE REFORM IN WESENTLICHEN AUS?

Als Schlußfolgerungen aus der vorstehenden Analyse hat die Kommission eine Reihe von Leitlinien festgelegt, auf die sich die Vorschläge zur Reform der GAP stützen.

Bevor sie nun im zweiten Teil dieser Begründung den Inhalt ihrer Vorschläge genauer analysiert, möchte die Kommission diese Leitlinien erläutern.

2.1
Die Wettbewerbsfähigkeit muß durch entsprechend umfangreiche Preissenkungen sichergestellt werden, um das Wachstum der Binnenmärkte und eine stärkere Beteiligung der europäischen Landwirtschaft an der Entwicklung des Weltmarktes zu gewährleisten.

Diese Preissenkung wird durch verstärkte direkte Beihilfen ausgeglichen, um Einkommenseinbußen bei den Erzeugern zu vermeiden.

2.2
Die Neuverteilung der Aufgaben zwischen Brüssel und den Mitgliedstaaten führt in folgenden sehr wichtigen Punkten zu einem neuen Ansatz, d.h.
2.3
Die Dezentralisierung geht zwangsläufig mit erheblichen Anstrengungen um Vereinfachung der Rechtsvorschriften einher. Ein Beweis dafür ist die neue Verordnung über die Entwicklung des ländlichen Raums, mit der eine Reihe komplizierter und häufig untereinander wenig kohärenter Regelungen aufgehoben wird.

Dieselbe Entwicklung läßt sich bei den Verordnungen über die Marktorganisationen, namentlich die über die Kulturpflanzen, feststellen.

2.4
Das Bestreben der Kommission, der Agrarpolitik neue Aufgaben zuzuweisen, die es ihr ermöglichen, den Erwartungen der Gesellschaft besser gerecht zu werden, findet in einer Reihe neuer Ausrichtungen ihren Niederschlag:
2.5
Durch die Anhebung der Milchquoten um 2% will die Kommission zwei klare politische Signale setzen: Die Erhöhung ist zur Hälfte den Berggebieten und zur Hälfte den Junglandwirten vorbehalten, denen die Betriebsgründung erleichtert werden muß.
2.6
Mit ihrem Vorschlag zur Reform der gemeinsamen Marktorganisation für Olivenöl möchte die Kommission auch auf die Bedeutung hinweisen, die sie den Mittelmeererzeugnissen beimißt; er schließt sich an den Vorschlag an, den sie bereits für Tabak unterbreitet hat. Ein Vorschlag für Wein wird dem Rat und dem Parlament bis spätestens Juni 1998 unterbreitet werden.
2.7
Schließlich müssen eine Reihe von Ungerechtigkeiten und Mißbräuchen korrigiert werden, die dem Ruf der GAP erheblich schaden.
3.
DAS EUROPÄISCHE AGRARMODELL

Alle diese Vorschläge haben letzlich das Ziel, das europäische Agrarmodell für die kommenden Jahre mit konkreten Inhalten zu erfüllen.

Welches sollen die wesentlichen Merkmale dieses Modells sein? Zählen wir sie auf:

Dieses europäische Modell ist nicht das unserer großen Mitbewerber. Zwischen ihnen und uns gibt es große Unterschiede. Bemühen um Wettbewerbsfähigkeit ist nicht zu verwechseln mit blinder Unterwerfung unter das Diktat eines alles andere als mustergültigen Marktes. Das europäische Modell muß den Landwirten durch Marktordnungsmechanismen und direkte Beihilfen ein angemessenes und vor allem stabiles Einkommen sichern.

Jahrhundertelang hat die Landwirtschaft in Europa eine Vielzahl von Funktionen in Wirtschaft und Umwelt wahrgenommen und viele Aufgaben für die Gesellschaft und in der Landschaftspflege erfüllt. Daher ist es - wie der Europäische Rat im Dezember 1997 in Luxemburg feststellte - von entscheidender Bedeutung, daß sich die multifunktionale Landwirtschaft überall in Europa einschließlich in den Regionen mit besonderen Schwierigkeiten weiter entwickelt. Im Zusammenhang mit der Agenda 2000 und ihrer Durchführung muß für natürliche Erschwernisse und Nachteile ein angemessener Ausgleich geschaffen werden.

Der wesentliche Unterschied zwischen dem europäischen Modell und dem unserer wichtigsten Mitbewerber liegt in der Multifunktionalität der europäischen Landwirtschaft und der Rolle, die sie für die Wirtschaft, die Umwelt, die Gesellschaft und die Landschaftspflege spielt, weshalb es gilt, die Landwirtschaft in Europa zu erhalten und die Einkommen der Landwirte zu sichern.

Man muß jedoch andererseits auch nicht den Glauben vermitteln wollen, daß es für Europa ein anderes mögliches Modell gibt. Diejenigen, die vorgeben, die beiden oben beschriebenen Modelle seien miteinander vereinbar, geben sich einer Illusion hin. Sie hängen der Vorstellung nach, daß hohe Preise, Protektionismus und Bürokratismus in der Landwirtschaft Zukunft haben. Daran festzuhalten ist gleichbedeutend mit dem Verlust des Weltmarktes, Rückgang der Binnennachfrage und damit der Verringerung der Agrarerzeugung Europas. Dieses "Modell" mag möglicherweise kurzfristig eine gewisse Geborgenheit vermitteln, langfristig führt es jedoch sicher in den Niedergang.

Dieses Modell ist nicht im Interesse der Landwirte, die für sich eine Zukunft beanspruchen und die ohne Wachstumsperspektiven nicht auskommen. Und es ist auch nicht das Modell, das sich die Verbraucher, Unternehmen und Steuerzahler wünschen, die immer weniger bereit sind, für die Ansammlung von Lagerbeständen zu bezahlen.

 

BEGRÜNDUNG: (Technischer Teil)

4.
LANDWIRTSCHAFTLICHE KULTURPFLANZEN

4.1
Mit der Verordnung über landwirtschaftliche Kulturpflanzen und der Änderung der GMO für Getreide werden die Leitlinien der Agenda 2000 für Getreide, Ölsaaten und Eiweißpflanzen umgesetzt. Angesichts dieser Vorschläge und früherer Änderungen der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 empfiehlt es sich der Klarheit halber, die geltende Verordnung über landwirtschaftliche Kulturpflanzen zu ersetzen.
4.2
Da die Intervention künftig nicht mehr dazu dienen wird, auf hohem Niveau stabile Preise zu garantieren, sondern vielmehr als Sicherheitsnetz für landwirtschaftliche Einkommen fungieren soll, wird der Interventionspreis für Getreide in einem Schritt um 20 % gesenkt.
4.3
Da die Intervention somit an Bedeutung verliert, ist eine saisonale Anpassung der Interventionspreise künftig nicht mehr gerechtfertigt. Das System der monatlichen Zuschläge wird folglich ohne Änderung des Interventionszeitraums aufgehoben. Die Regelung für Mais und Sorghum und die Ausfuhrerstattungen, insbesondere für "Malz", werden angepaßt. Der Mindestpreis für Stärkekartoffeln wird um 20% gesenkt und die Ausgleichszahlungen für Stärkekartoffelerzeuger werden entsprechend der Erhöhung der flächenbezogenen Zahlungen angehoben. Dabei wird die Berechnungsgrundlage, die bei der Reform 1992 zugrunde gelegt wurde, beibehalten. Außerdem wird der Begriff des Qualitätstyps künftig entfallen, weil sich der Interventionspreis ohne weitere Differenzierung auf eine bestimmte Mindestqualität beziehen wird. Da die Stabilisierung der Märkte jedoch als wesentliches Ziel der gemeinsamen Marktorganisation bestehen bleibt, wird das Instrument der Ausfuhrabschöpfungen zwar beibehalten, aber unter normalen Umständen nicht in Anspruch genommen.
4.4
Mit der Verordnung über landwirtschaftliche Kulturpflanzen wird die Direktzahlung für Getreide von 54 ECU/Tonne auf 66 ECU/Tonne angehoben, und die Direktzahlungen für Ölsaaten und Samen von Öllein auf dasselbe Niveau festgesetzt. Diese unspezifische Zahlung für Ölsaaten eliminiert die Grundvoraussetzung der im Rahmen des Blair House-Abkommens beschlossenen Anbauflächenbeschränkungen und ermöglicht es der EU, alle spezifischen Ölsaatenvorschriften aufzuheben.
4.5
Um die relative Rentabilität von Eiweißpflanzen gemessen an anderen Kulturpflanzen sicherzustellen, wird für diese Kulturen ein Ergänzungsbetrag von 6,5 ECU/Tonne gewährt. Im Vergleich zur derzeitigen Lage bedeutet dies eine Kürzung der Direktzahlung von 78,49 ECU/Tonne auf 72,5 ECU/Tonne. Die Sonderregelung für Hartweizen, die 1997 geändert wurde, wird beibehalten.
4.6
Die obligatorische Flächenstillegung wird als Instrument beibehalten; der Regelsatz wird jedoch unter absehbaren Bedingungen auf Null festgesetzt. Die freiwillige Flächenstillegung ist weiterhin zulässig, ihr Nutzen und positiver Effekt für die Umwelt sollte jedoch weiter verbessert werden. Entsprechend sollte gemeinschaftsweit ein Mindestsatz von 10% der Ackerfläche vorgesehen werden. Über diesen Satz hinaus können die Mitgliedstaaten, eigene Höchstsätze festlegen. Die Hektarausgleichszahlung wird auf dasselbe Niveau wie für Getreide festgesetzt. Dieser Betrag kann für einen Zeitraum von maximal fünf Jahren gewährleistet werden, um die positiven Umweltauswirkungen der Flächenstillegung zu verstärken.
4.7
Hektarbeträge und Stillegungssatz können entsprechend den Marktentwicklungen angepaßt werden.
4.8
Der Verordnungsentwurf für landwirtschaftliche Kulturpflanzen schließt Futtergetreide nicht von den Direktzahlungen aus. Diese Abweichung von der Agenda 2000 bedeutet, daß ein kostspieliger Kontrollmechanismus vermieden und die Erzeugerflexibilität beibehalten wird, da die endgültige Verwendung von Mais (Saatgut vs. Silage) von Witterungsverhältnissen abhängen kann, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht absehbar sind. Die Beibehaltung der Beihilferegelung für Futtergetreide bedeutet für zahlreiche Erzeuger in anderen Sektoren und insbesondere im Milch- und Rindfleischsektor bedeutende Kosteneinsparungen im Vergleich zu dem früheren Agenda 2000-Vorschlag.
4.9
Obgleich die wichtigsten Elemente der geltenden Regelung (Grundflächen, Regionalisierung, Koppelung an traditionelle Erträge und Flächenstillegung) beibehalten werden, konnten die Vorschriften dennoch nachhaltig vereinfacht werden:
4.10
Die praktischen Erfahrungen bei der Umsetzung der Reform von 1992 geben Anlaß dazu, folgende technischen Änderungen vorzuschlagen:
4.11
Die Vorschriften für den Handel mit Drittländern sind - bis auf einige geringfügige Anpassungen und einen neuen Vorschlag zur Regelung der allgemeinen Zuständigkeit der Kommission für die Anwendung der Zollkontingente - unverändert beibehalten worden.
5.
RINDFLEISCHREGELUNG

5.1
Mit dem Vorschlag für eine neue gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch wird bezweckt, die geltende Interventionsregelung nach dem Vorbild der Regelung für Schweinefleisch durch eine Regelung zur privaten Lagerhaltung zu ersetzen. Der Geltungsbereich der Direktzahlungen soll erweitert und in der Anwendung flexibler werden. Der Klarheit halber empfiehlt es sich, die Verordnungen (EWG) Nr. 805/68 und Nr. 1892/87 zu ersetzen.
5.2
Im Rahmen des Reformvorschlags wird das derzeitige Marktstützungsniveau von Um den betroffenen Landwirten einen angemessenen Lebensstandard zuzusichern, werden die Direktzahlungen für männliche Rinder und Mutterkühe angehoben. Bis zu einem gewissen Prozentsatz kommen auch Färsen für die Mutterkuhprämie in Frage. Für Milchkühe würde eine neue Direktzahlung eingeführt werden. Die Flexibilität und Ausrichtung der Regelung wird verbessert, wenn die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, einen Teil der Direktzahlungen ("Finanzrahmen der Mitgliedstaaten") nach spezifischen Prioritäten zuzuweisen.
5.3
Der Betrag der Direktbeihilfe richtet sich zwar nach dem Agenda 2000-Vorschlag, wird jedoch in einen gemeinschaftsweit einheitlichen Grundbetrag und einen einzelstaatlich festzusetzenden Ergänzungsbetrag unterteilt. Bei der Prämie für Bullen muß jedoch dem Vorteil der Beibehaltung des Kulturpflanzenbetragsbetrags für Silomais Rechnung getragen werden. Direktzahlungen für Rinder werden nur für Tiere gewährt, die entsprechend den Gemeinschaftsvorschriften gekennzeichnet und registriert wurden.
5.4
Die allgemeine Sonderprämie für männliche Tiere wird bis 2002 in drei Schritten von 135 ECU auf 220 ECU für Bullen und von 18,7 ECU auf 170 ECU für Ochsen erhöht und in den folgenden Kalenderjahren auf diesem Niveau gehalten. Für Bullen wird die Prämie während ihrer Lebenszeit nur einmal gezahlt, für Ochsen zweimal gezahlt.

Die regionalen Höchstgrenzen für die Zahl der Prämienansprüche für männliche Tiere werden festgesetzt.

Die Saisonentzerrungsprämie für Ochsen würde in ihrer derzeitigen Form beibehalten. Um diese Regelung effizient anzuwenden, sollte jedoch vorgeschrieben werden, daß die Ochsenproduktion in dem betreffenden Mitgliedstaat von relativer Bedeutung ist (60%).

5.5
Die jährliche Mutterkuhprämie wird von 144,9 ECU auf 180 ECU im Jahre 2002 erhöht und nach wie vor auf der Grundlage individueller Obergrenzen gewährt. Maximal 20 % der Mutterkuhprämieansprüche können für Färsen geltend gemacht werden. Diese Regelung dürfte dazu beitragen, bei gleichzeitiger Beibehaltung der derzeitigen individuellen Obergrenzen die Gesamtzahl der Mutterkühe zu verringern.
5.6
Darüber hinaus empfiehlt es sich, für alle Mutterkuhprämienansprüche nationale Höchstgrenzen festzusetzen. Die Gesamtzahl der Prämienansprüche soll daher innerhalb eines bestimmten Bezugszeitraums auf das effektive Nutzungsniveau reduziert werden (oberstes Niveau 1995 und 1996, zuzüglich 3%). Soweit angesichts der nationalen Höchstgrenze eine Kürzung individueller Prämienansprüche erforderlich ist, würden die Mitgliedstaaten bestimmte objektive Kriterien erfüllen müssen. Die Regelung für eine nationale Reserve von Prämienansprüchen ist vereinfacht worden.
5.7
Die Gewährung der Rindfleischprämie für Milchkühe wird auf der Grundlage der Milchkuhprämieneinheiten beschlossen werden, um einen übermäßigen Verwaltungs- und Kontrollaufwand zu vermeiden. Je nach Milchertrag könnte eine bestimmte Anzahl Milchkuhprämieneinheiten mit einer unterschiedlichen Anzahl Kühe erreicht werden. Daher ist die Rindfleischprämie für Milchkühe diesen Unterschieden auf nationaler Ebene angepaßt worden. Entsprechend wird der Prämienanteil für Fleisch in Mitgliedstaaten mit niedrigen Milcherträgen höher sein (mehr Kühe je Prämieneinheit) und umgekehrt. Die Beträge je Prämieneinheit, die auf Jahresbasis gezahlt werden, sind im Anhang festgesetzt.
5.8
Die Gesamtzahl der für die Sonderprämie und die Mutterkuhprämie in Frage kommenden Tiere wird auf 2 Großvieheinheiten (GVE) je Hektar Futterfläche begrenzt. Erzeuger mit einer Besatzdichte von weniger als 1,4 GVE/ha, die nach extensiven Produktionsmethoden arbeiten (d.h. die Weidewirtschaft betreiben), können einen Ergänzungsbetrag von 100 ECU je Prämie erhalten.
5.9
Über diese Prämie hinaus werden die Mitgliedstaaten im Rahmen festgesetzter Globalbeträge Ergänzungsbeträge gewähren, die vom EAGFL finanziert werden. Die Mitgliedstaaten verfügen über einen breiten Ermessensspielraum, müssen Diskriminierungen jedoch vermeiden. Die Zahlungen sollten tier- und/oder flächenbezogen (d.h. je Hektar Dauerweide) vorgenommen werden. Bei Weideland sollte der Höchstbetrag je Hektar ungefähr dem durchschnittlichen Flächenbetrag für Kulturpflanzen entsprechen. Eine Reihe spezifischer Gemeinschaftskriterien, auch spezifische Besatzdichteanforderungen, werden für erforderlich gehalten, um eine angemessene Produktionskontrolle zu gewährleisten, Diskriminierungen zu vermeiden und sicherzustellen, daß multilaterale Verpflichtungen erfüllt werden. Es ist vorgesehen, die Aufteilung der Gemeinschaftsmittel nach vier Jahren zu prüfen.
5.10
Die Höhe der Direktzahlungen kann entsprechend der Produktions-, Produktivitäts- und Marktentwicklung angepaßt werden.
5.11
Die Vorschriften für den Handel mit Drittländern würden - bis auf einige geringfügige Anpassungen insbesondere hinsichtlich der Erweiterung der Zuständigkeit der Kommission für die Anwendung von Zollkontingenten - unverändert beibehalten werden.
5.12
Die Verordnung bildet eine neue Rechtsgrundlage für die Preisfeststellungen.
6.
REGELUNG FÜR MILCH

6.1
Mit der Verordnung wird eine neue gemeinsame Marktorganisation für Milcherzeugnisse eingeführt. Die Binnenmarktregelung würde weiterhin auf der Intervention und der öffentlichen Lagerhaltung von Butter und Magermilchpulver sowie auf bestimmten Beihilfen zur privaten Lagerhaltung und besonderen absatzfördernden Maßnahmen beruhen. Die vorgeschlagene Verordnung hebt die Verordnungen (EWG) Nr. 804/68 (alte Grundverordnung), Nr. 987/68, Nr. 1723/81, Nr. 2990/82 , Nr. 1842/83 und Nr. 777/87 auf. Alle wesentlichen Elemente dieser Verordnungen sind in die neue GMO übertragen worden und stützen sich insofern generell auf die Artikel 42 und 43 des Vertrags. Der Klarheit halber empfiehlt es sich, die geltenden Verordnungen zu ersetzen.
6.2
Die Wettbewerbsfähigkeit des Milchsektors sollte durch eine Kürzung der Gemeinschaftsmarktpreise erhöht werden, um auf diesem Wege die Absatzmöglichkeiten auf Binnen- und Weltmarkt zu verbessern. Um bestmöglichen Nutzen aus diesen Optionen zu ziehen, schlägt die Kommission vor, die Interventionspreise für Butter und Magermilchpulver in vier gleichen Schritten um 15 % zu kürzen. Die vorgeschlagene Preissenkung, die über die Zielsetzung des Agenda 2000-Vorschlags hinausgeht, rechtfertigt sich nicht nur aufgrund des zusätzlichen Vorteils in Form einer verbesserten Wettbewerbsfähigkeit, sondern - im Vergleich zum Agenda 2000-Vorschlag - auch aufgrund der Tatsache, daß die verfügbaren Milchquoten erhöht werden und Milcherzeuger teilweise von der Beibehaltung der Prämienregelung für Futtergetreide profitieren werden. Außerdem kann davon ausgegangen werden, daß sich die meisten Landwirte der neuen Situation durch Maßnahmen zur Kosteneinsparung anpassen werden.
6.3
Die Interventionspreise im Milchsektor werden - wie im Kulturpflanzen- und Rindfleischsektor - nicht mehr jährlich, sondern vielmehr für den gesamten Zeitraum der Agenda 2000 festgesetzt. Für den Milchsektor wie für die anderen Sektoren kann davon ausgegangen werden, daß die Gemeinschaftsmarktpreise weiterhin über dem Interventionspreisniveau liegen werden.
6.4
Die Interventionsvorausetzungen bleiben weitgehend unverändert, außer bei Butter, bei der die Intervention ausdrücklich auf Gemeinschaftsbutter beschränkt wird.
6.5
Die Vorschriften für die private Lagerhaltung und absatzfördernde Maßnahmen würden den geltenden allgemeinen Vorschriften angepaßt. Für Schulmilch ist eine Gemeinschaftsbeihilfe (in Höhe von 95 % des Zielpreises) und eine Höchstmenge je Schüler (0,25 Liter Milchäquivalent) festgesetzt worden. Die Vorschriften für Butterankäufe sind präzisiert worden.
6.6
Die Höhe der Direktbeihilfe je Erzeuger richtet sich nach der Anzahl Prämieneinheiten, die ihrerseits durch Teilung der individuellen Referenzmenge durch den durchschnittlichen Milchertrag der Gemeinschaft bestimmt wird. Um die Stützung eher den Erzeugern statt den Quoteninhabern zugute kommen zu lassen, werden vorübergehend verpachtete Quoten dem pachtenden Erzeuger angerechnet.
6.7
Der Betrag der Direktbeihilfe je Prämieneinheit richtet sich zwar nach dem Agenda 2000-Vorschlag, wird jedoch in einen für alle Prämieneinheiten gleichen einheitlichen Grundbetrag und einen einzelstaatlich festzusetzenden Zusatzbetrag unterteilt. Die den einzelnen Mitgliedstaaten zur Verfügung stehenden Globalbeträge sind in einem Anhang festgesetzt.
6.8
Die allgemeine Kuhprämie wird schrittweise in vier gleichen Schritten parallel zur Interventionspreiskürzung eingeführt und beträgt ab dem Kalenderjahr 2003 und in folgenden Kalenderjahren 100 ECU.
6.9
Die Zusatzbeträge werden unter ähnlichen allgemeinen Bedingungen gewährt wie im Rindfleischsektor (tierbezogener Höchstbetrag, flächenbezogene Zahlungen, Hektarhöchstbetrag - siehe Absatz Die Vorschriften für den Handel mit Drittländern werden - bis auf einige geringfügige Anpassungen insbesondere hinsichtlich der Erweiterung der Zuständigkeit der Kommission für die Anwendung von Zollkontingenten und der Gewährung von Ausfuhrerstattungen für eingeführte Milcherzeugnisse - aus früheren Verordnungen übernommen.
6.10
Einige überflüssig gewordene allgemeine Bestimmungen betreffend den innergemeinschaftlichen Handel und den Marktverband für Milch sind gestrichen worden. Darüber hinaus sollte die Kommission ermächtigt werden, den Übergang zur neuen Regelung zu erleichtern und spezifische praktische Probleme zu lösen.
7.
NEUE MILCHQUOTENVERORDNUNG

7.1
Die Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor bleibt mittelfristig notwendig, um ein angemessenes Marktgleichgewicht aufrechtzuerhalten. Den Betriebsinhabern sollte jedoch nicht der Eindruck vermittelt werden, daß die derzeitige starre Regelung endlos aufrechterhalten werden kann. Es wird daher nur vorgeschlagen, diese Regelung für sechs weitere Jahre beizubehalten.
7.2
Die Auswirkungen der verringerten Preisstützung auf den Gemeinschaftsverbrauch und die Ausfuhr von Milch und Milcherzeugnissen rechtfertigen eine Erhöhung der Gesamtreferenzmenge von Milch in der Gemeinschaft um 2% in vier Schritten nach den entsprechenden Preissenkungen. Die zusätzlichen Referenzmengen sollten so verteilt werden, daß die Lage bestimmter Gruppen von Landwirten, die besondere Unterstützung benötigen, verbessert werden kann. Die Mitgliedstaaten sollten daher diese Mengen prioritär Junglandwirten zuteilen, die in die Milcherzeugung einsteigen wollen, oder aber Erzeugern in Berggebieten. Es ist jedoch dafür Sorge zu tragen, daß die genannten Verteilungskriterien nicht umgangen werden. Im Falle der Erzeuger in Berggebieten sind diese Maßnahmen so zu begrenzen, daß etwaige Auswirkungen der Verlagerung zusätzlicher Referenzmengen aus den Berggebieten während der ersten beiden Zwölfmonatszeiträume nach ihrer Gewährung aufgehoben werden.
7.3
Die Erfahrung mit der Zusatzabgaberegelung hat gezeigt, daß der Transfer von Referenzmengen im Rahmen von Regelungen wie z.B. Verpachtung, die nicht unbedingt eine dauerhafte Übertragung der betreffenden Referenzmengen auf den Pächter bedeuten, einen zusätzlichen Kostenfaktor in der Milcherzeugung darstellt, der die Verbesserung der Erzeugungsstrukturen behindert. Um zu verdeutlichen, daß die Referenzmengen als Mittel zur Regulierung der Milchmärkte dienen, sollte bei nicht dauerhaften Übertragungen ein bestimmter Teil der betreffenden Referenzmengen wieder der nationalen Reserve zugeschlagen werden, um an aktive Erzeuger verteilt zu werden. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch die Möglichkeit haben, bestimmte Personen oder Fälle vor dem Hintergrund einer Bewertung der Interessen und Zielsetzungen von dieser reduzierenden Maßnahme auszunehmen. Die Mitgliedstaaten sollten angesichts ihrer spezifischen Situation über die anzuwendenden Prozentsätze entscheiden. Gehen Referenzmengen zurück an Personen, die während eines bestimmten Zeitraums weder Milch noch Milcherzeugnisse produziert haben, so sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, die entsprechenden Referenzmengen der nationalen Reserve zuzuschlagen, wenn diese nicht innerhalb eines bestimmten Zeitraums dauerhaft auf einen aktiven Erzeuger übertragen werden. Personen, die die Milcherzeugung innerhalb eines bestimmten Zeitraums wieder aufnehmen, sollten jedoch die Möglichkeit haben, nach Maßgabe des Artikels 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 die Neuzuteilung von Referenzmengen zu beantragen.

8.

ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS

8.1
Mit der Umsetzung der Leitlinien der Agenda 2000 über die Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums, die Agrarumweltpolitik und den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt schafft die neue Verordnung über die gemeinschaftliche Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den EAGFL ein wirksames Instrument, das die vorgeschlagene Reform der Markt- und Preispolitik flankiert und ergänzt. Die neue Verordnung ersetzt die EAGFL-Strukturfondsverordnung, vier Ziel 5a-Verordnungen, die drei Verordnungen mit flankierenden Maßnahmen und die Verordnung über die strukturelle Förderung der Forstwirtschaft. Die Zusammenfassung in ein einziges Rechtsinstrument zugunsten der Entwicklung des ländlichen Raums wird entscheidend dazu beitragen, die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zu vereinfachen. Der Anwendungsbereich der neuen Verordnung kann auf eine neue Gemeinschaftsinitiative der Kommission zur Entwicklung des ländlichen Raums ausgedehnt werden.
8.2
Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums betreffen insbesondere die strukturelle Anpassung des Landwirtschaftssektors (Investitionen in landwirtschaftliche Betriebe, Niederlassung von Junglandwirten, Aus- und Weiterbildung, Vorruhestand), die Unterstützung der Landwirtschaft in benachteiligten Gebieten, Vergütung von Umweltschutzmaßnahmen in der Landwirtschaft, Beihilfen zu Investitionen in Verarbeitungs- und Vermarktungsbetrieben, die Förderung der Forstwirtschaft sowie Maßnahmen zur strukturellen Anpassung von ländlichen Gebieten, sofern diese in Zusammenhang mit landwirtschaftlichen Tätigkeiten und deren Umwandlung stehen.

Im Anschluß an die Forderung des Europäischen Parlaments nach Festlegung einer europäischen Forststrategie sind die forstwirtschaftlichen Maßnahmen im Rahmen der Entwicklung des ländlichen Raums erweitert worden. Darüber hinaus wurden Maßnahmen zugunsten von Erzeugerorganisationen nun der Marktpolitik statt der ländlichen Entwicklungspolitik zugeordnet.

8.3
Die Förderkriterien der verschiedenen Maßnahmen orientieren sich an den Kriterien der derzeitigen Rechtsvorschriften. Hinzu kommen jedoch einige wichtige neue Elemente:
8.4
In den verwaltungstechnischen und finanziellen Bestimmungen der Verordnung über die Entwicklung des ländlichen Raums wird der Vorschlag der Agenda 2000 aufgegriffen, daß Gemeinschaftshilfen für ländliche Entwicklungsmaßnahmen
8.5
Es werden daher zwei Arten von Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums unterschieden:
8.6
Die flankierenden Maßnahmen von 1992 einschließlich der Stützungsregelung für benachteiligte Gebiete werden in allen Regionen der Gemeinschaft horizontal angewandt. Die EU wird diese Maßnahmen aus dem EAGFL, Abteilung Garantie, finanzieren.
8.7
Modernisierungs- und Diversifizierungsmaßnahmen unterliegen je nach regionalem Kontext unterschiedlichen Konzepten. In Ziel-1- und Ziel-2-Gebieten werden sie in die regionalen Programme integriert und tragen so dazu bei, spezifische Ziele im Rahmen der wirtschaftlichen und sozialen Kohäsionspolitik zu erreichen. Aus diesem Grund ist die Verordnung über die Entwicklung des ländlichen Raums auch Teil des gesamten rechtlichen Rahmens der Strukturfonds mit besonderem Bezug auf die allgemeine Strukturfondsverordnung (Vorschlag der Kommission ...).

In Ziel-1-Gebieten werden die Modernisierungs- und Diversifizierungsmaßnahmen aus dem EAGFL, Abteilung Ausrichtung, finanziert, während sie in Ziel-2-Gebieten und in allen anderen Gebieten unter die Abteilung Garantie des EAGFL fallen.

Für Ziel-2-Gebiete bildet die allgemeine Strukturfondsverordnung den rechtlichen Rahmen. Eine Finanzierung aus dem EAGFL, Abteilung Garantie, würde jedoch zwangsläufig einige begrenzte Abweichungen von der Strukturfondsverordnung erforderlich machen. Derartige Abweichungen lassen sich in den meisten Fällen dadurch begründen, daß ähnliche Regeln bereits für die Abteilung Garantie bestehen oder von der Kommission verabschiedet werden können. Keine dieser Abweichungen stellt die Ziel-2-Programmplanung in Frage.

8.8
Außerhalb der Ziel-1- und Ziel-2-Gebiete werden Modernisierungs- und Diversifizierungsmaßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums horizontal und unter denselben verwaltungstechnischen und finanziellen Bestimmungen umgesetzt wie die flankierenden Maßnahmen von 1992 und die Stützungsregelung für benachteiligte Gebiete. Alle diese Maßnahmen werden auf Initiative der Mitgliedstaaten dezentralisiert und auf geeigneter Ebene umgesetzt. Der Verordnungsentwurf enthält Regeln für Mehrjahresprogramme zur Entwicklung des ländlichen Raums, die auch Begleit- und Bewertungsmechanismen umfassen. Diese Regeln orientieren sich so nah wie möglich an den Strukturfondsregeln und nehmen in einigen Fällen sogar direkt darauf Bezug.
8.9
Die Regeln über staatliche Beihilfen (Art. 42 EG-Vertrag) legen die Bedingungen und Verfahren für die Gewährung von staatlichen Beihilfen im Bereich der Entwicklung des ländlichen Raums fest.
9.
FINANZIERUNGSVERORDNUNG

9.1
Vor dem Hintergrund der Reorganisation der Entwicklungspolitik für den ländlichen Raum wird die Verordnung (EWG) Nr. 729/70 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik statt der Weiterführung ihrer Kodifizierung durch eine neue Finanzierungsverordnung im Rahmen des EAGFL ersetzt. Mit der neuen Verordnung werden die bisherigen Rechtsvorschriften konsolidiert, was ebenfalls zur Vereinfachung beiträgt.
9.2
Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums werden in Zukunft je nach regionalem Kontext entweder aus der Abteilung Garantie oder aus der Abteilung Ausrichtung des EAGFL finanziert. Maßnahmen, die unter Ziel 1-Programme fallen, und die Gemeinschaftsinitiative für die Entwicklung des ländlichen Raums werden aus der Abteilung Ausrichtung des EAGFL finanziert. Andere Entwicklungsmaßnahmen fallen unter die Abteilung Garantie des EAGFL. Dabei handelt es sich um die flankierenden Maßnahmen und die Stützungsregelung für benachteiligte Gebiete in allen ländlichen Gebieten sowie um Modernisierungs- und Diversifizierungsmaßnahmen im Rahmen von Ziel-2-Programmen und von ländlichen Entwicklungsprogrammen außerhalb der Ziel-1- und Ziel-2-Gebiete. Im Zusammenhang mit diesem Konzept sollen einige spezifische Finanzierungsbestimmungen eingeführt werden, insbesondere die Möglichkeit der Gewährung von Vorschüssen für Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums.
9.3
Darüber hinaus wird verdeutlicht, daß auch spezifische Veterinär- und Pflanzenschutzmaßnahmen sowie Informationskampagnen über die Gemeinsame Agrarpolitik im Rahmen der Abteilung Garantie des EAGFL finanziert werden können.
10.
HORIZONTALE VERORDNUNG UND ANDERE HORIZONTALE FRAGEN

10.1
Die Kommission schlägt vor, bestimmte Aspekte, die alle gemeinsamen Marktorganisationen mit Direktzahlungen betreffen, in einer horizontalen Verordnung zusammenzufassen, die die folgenden Regeln enthält:
10.2
Querschnittsaufgabe Umweltschutz: Im Hinblick auf eine verstärkte Integration von Umweltaspekten in die GAP sollten die Mitgliedstaaten im Rahmen der einzelnen Marktstützungsregelungen geeignete Umweltmaßnahmen ergreifen. Sie werden außerdem ermächtigt, über geeignete und angemessene Strafen bei Umweltvergehen zu entscheiden und Direktzahlungen zu kürzen oder aufzuheben.
10.3
Differenzierung: Die Verteilung der Direktzahlungen an die Landwirte kann in einigen Mitgliedstaaten zu spezifischen Problemen führen. Ein Subsidiaritätsansatz scheint daher sinnvoll. Das landwirtschaftliche Einkommen einschließlich der Direktzahlungen hat jedoch in ländlichen Gebieten einen sehr starken Einfluß auf die Beschäftigungslage. Die Mitgliedstaaten sollen daher ermächtigt werden, die Direktzahlungen pro Betrieb innerhalb bestimmter Grenzen und abhängig von den Beschäftigungszahlen des Betriebs zu differenzieren.
10.4
Durch die Reduzierung der Beihilfen - entweder im Rahmen der gegenseitigen Vereinbarkeit oder durch Differenzierung - verfügbar werdende Mittel bleiben dem betreffenden Mitgliedstaat als zusätzliche Gemeinschaftsunterstützung für Umweltmaßnahmen im Agrarbereich erhalten.
10.5
Höchstbeträge: Um die übermäßige Bereitstellung öffentlicher Mittel für einzelne Landwirte zu vermeiden, schlägt die Kommission vor, die Höchstbeträge für Direktzahlungen kontinuierlich zu reduzieren. Dabei wird den je nach Produktionskapazität unterschiedlichen Anpassungsmöglichkeiten Rechnung getragen.
10.6
Die Änderungen der verschiedenen Marktorganisationen werden eine Anpassung des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (Verordnung (EWG) Nr. 3508/92) erforderlich machen. Die Kommission wird zum gegebenen Zeitpunkt einen entsprechenden Vorschlag vorlegen.
10.7
Die verschiedenen vorgeschlagenen Änderungen für die Stützungsregelung für landwirtschaftliche Kulturpflanzen, für die gemeinsamen Marktorganisationen für Rindfleisch und für Milch und Milcherzeugnisse sowie für das System zur Finanzierung der GAP würden grundlegende und umfassende Änderungen der einschlägigen Verordnungen des Rates erforderlich machen. Aus Gründen der Transparenz und Klarheit ist es daher angezeigt, diese Rechtsakte aufzuheben und durch neue konsolidierte Verordnungen zu ersetzen.

Für die Verordnungen (EWG) Nr. 804/68 (Milch und Milcherzeugnisse), Nr. 805/68 (Rind- und Kalbfleisch) und Nr. 1765/92 (landwirtschafliche Kulturpflanzen) hat die Kommission das einschlägige Konsolidierungsverfahren eingeleitet. Bisher sind dem Rat zwei Konsolidierungsvorschläge vorgelegt worden:

  • COM (94) 467 endg. vom 3.11.1995 über die GMO für Rindfleisch und
  • COM (95) 598 endg. vom 6.12.1995 über die GMO für Milch und Milcherzeugnisse.

Angesichts der diesbezüglichen Vorschläge im Rahmen der Agenda 2000 sind beide Vorschläge überholt und werden daher formell zurückgezogen.

11.
BEITRITTSREGELUNG
11.1
Der Rat von Luxemburg hat sich auf eine beträchtliche Erhöhung der Hilfe zur Vorbereitung auf den Beitritt geeinigt, um das PHARE-Programm, die Stukturfondsprogramme und die Programme zur Förderung der Landwirtschaft und der Entwicklung des ländlichen Raums in den Bewerberländern Mittel- und Osteuropas zu ergänzen.
11.2
Im Einklang mit den Leitlinien der Agenda 20001 und den Schlußfolgerungen des Europäischen Rates von Luxemburg werden den beitrittswilligen Ländern Mittel- und Osteuropas Heranführungshilfen für landwirtschaftliche und strukturbezogene Maßnahmen gewährt. Dies wird in Artikel 1 der Verordnung deutlich, in dem die zehn betroffenen Länder genannt werden.
11.3
Wie in den Schlußfolgerungen von Luxemburg (§ 22) dargelegt, gilt für Zypern eine spezielle Heranführungsstrategie, die seiner derzeitigen wirtschaftlichen Situation Rechnung trägt.
11.4
Angesichts künftiger Fortschritte im Hinblick auf eine politische Lösung der Zypernfrage, die derzeit unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen angestrebt wird, und der sich daraus ergebenden wirtschaftlichen Lage der Insel, besteht die Möglichkeit, daß auch Zypern im Laufe der Beitrittsverhandlungen auf der Grundlage der Schlußfolgerungen von Luxemburg (§28) in die Liste der begünstigten Länder aufgenommen wird.
11.5
In vielen der Bewerberländer stellt die Landwirtschaft noch immer einen großen Teil der Arbeitsplätze. Der institutionelle Prozeß der Privatisierung und Umstellung des Agrarbereichs ist im allgemeinen noch nicht abgeschlossen und die Betriebsstruktur wird sich noch weiter entwickeln. Über Gemeinschaftshilfen zur Vorbereitung auf den Beitritt sollte in den Bereichen Landwirtschaft und ländliche Entwicklung unter Berücksichtigung der besonderen Anpassungserfordernisse an ein sehr komplexes Gemeinschaftsrecht entschieden werden.
11.6
Den Rahmen für Gemeinschaftshilfen zur Vorbereitung auf den Beitritt bildet eine horizontale Koordinierungsverordnung. Die Verordnung über Heranführungsmaßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums wurde in Übereinstimmung mit diesem horizontalen Rahmen erstellt. Artikel 235 EG-Vertrag ist die einschlägige Rechtsgrundlage für diese unerläßlichen Gemeinschaftsmaßnahmen.
11.7
Angesichts der prioritären Erfordernisse in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums konzentrieren sich die Heranführungshilfen insbesondere auf die Verbesserung der Leistungsfähigkeit der Betriebe (einschließlich Erzeugergemeinschaften), Verarbeitung und Vertrieb, die Förderung von Qualitätserzeugnissen, tierärztliche und pflanzengesundheitliche Überwachung, die Verbesserung der Bodenqualität, Flurbereinigung und Registrierung, Wasserwirtschaft, berufliche Ausbildung, Diversifizierung der Wirtschaftstätigkeiten in ländlichen Gebieten, Umweltmaßnahmen in der Landwirtschaft, forstliche Maßnahmen, die Verbesserung der ländlichen Infrastruktur und der Dörfer einschließlich der Erhaltung des ländlichen Besitzstandes sowie technische Hilfe. Diese Liste kann erweitert werden, falls sich weitere Prioritäten abzeichnen.
11.8
Die Gemeinschaftshilfe wird in Form von Mehrjahresprogrammen gewährt, die den Leitlinien und Prinzipien der operationellen Programme im Rahmen der EU-Strukturpolitik folgen. Diese umfassen insbesondere die Prinzipien der Komplementarität, Partnerschaft und Zusätzlichkeit, das Programmplanungsverfahren, die Begleitung und die Bewertung. Die Beitrittspartnerschaft und das nationale Programm zur Übernahme des Gemeinschaftsrechts müssen miteinander in Einklang stehen.
11.9
Laut dem Agenda 2000-Vorschlag liegen die aus dem EAGFL, Abteilung Garantie, verfügbaren jährlichen Mittel bei 500 Mio. ECU zu konstanten Preisen von 1997. Diese Mittel werden nach objektiven Kriterien unter den beitrittswilligen Ländern verteilt. Der Anspruch eines Landes auf Förderung im Rahmen dieser Verordnung erlischt mit seinem EU-Beitritt.

1 siehe Zweiter Teil (Die Erweiterung als Herausforderung) Abschnitt III (Strategie für die Erweiterung) Nummer 2 (Intensivierung der Heranführungsstrategie) und Abschnitt IV (Zypern).
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