Freie Musik für das Hofcafé
RLV: Hofcafebesitzer können GEMA-Gebühren umgehen
Bonn (agrar.de) – Wenn im Rahmen von öffentlichen Veranstaltungen urheberrechtlich geschützte Musik abgespielt wird, sind Gebühren an die die Gesellschaft für musikalische Aufführungen- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) zu zahlen.
Wie der Rheinische Landwirtschafts-Verband (RLV) dazu mitteilt, können landwirtschaftliche Direktvermarkter mit Hofcafé oder ähnliche Räumlichkeiten für Feste mit Musik vermieten, diese Gebühren umgehen, wenn Sie auf die Urheberrechte achten oder GEMA-freie Musik abspielen.
GEMA-Gebühren werden nach RLV-Information nur dann fällig, wenn der Rechtsinhaber, sprich der Produzent oder der Musiker, der GEMA beigetreten ist. Bei allen gängigen Musiktiteln kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass dies der Fall ist. Es gibt jedoch auch eine ganze Reihe von Musikern, die ganz bewusst nicht der GEMA beigetreten sind und ihre Werke zur freien Verwertung freigegeben haben. Wenn man etwa bei einer Internetsuchmaschine den Begriff „GEMA-frei“ oder „freie Musik“ eingibt, erscheinen zahlreiche Treffer, bei denen GEMA-freie Musik angeboten wird. GEMA-Rechte gelten übrigens nur so lange, wie auch das Urheberrecht an den jeweiligen Werken besteht. Regelmäßig erlischt das Urheberrecht 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.
Es muss allerdings beachtet werden, dass auch dem Interpreten ein Urheberrecht zusteht. Wenn also ein Werk eines lange verstorbenen Komponisten, wie zum Beispiel Johann Sebastian Bach, verwendet wird, kann man dieses zwar GEMA-frei und frei von Rechten Dritter selber aufführen. Es darf aber keine Aufnahme dieses Stückes verwendet werden, die noch dem Urheberecht unterliegt. Auch wenn GEMA-freie Musik verwendet wird, verlangt die GEMA eine Anmeldung mit der Angabe beziehungsweise dem Nachweis, dass es sich um GEMA-freie Musik handelt. Wenn also über das Internet oder über eine andere Quelle freie Musiktitel bezogen werden, erlischt hierdurch nicht gleichzeitig die Anmeldepflicht bei der GEMA. Um hier sicherzugehen, sollte der GEMA mitgeteilt werden, dass ausschließlich GEMA-freie Werke abgespielt werden.
Sollte GEMA-pflichtige Musik bei öffentlichen Veranstaltungen in den Räumlichkeiten eines Direktvermarkters gespielt werden, ist dieser auch als Vermieter verpflichtet, sich selbst davon zu überzeugen, dass der Mieter die Einwilligung der GEMA eingeholt hat. Falls der Mieter nicht selbst die Einwilligung eingeholt hat, ist die GEMA berechtigt, den vermietenden Landwirt neben dem Mieter als Mitveranstalter gesamtschuldnerisch in Anspruch zu nehmen. Nach Auffassung der GEMA ist eine Meldung nur dann entbehrlich, wenn private Feste wie Geburtstagsfeiern oder Hochzeiten veranstaltet werden und die Anzahl der Gäste nicht mehr als 50 beträgt. In diesen Fällen würde die GEMA von einer Gebührenerhebung absehen. Daher sollten Landwirte, die Räumlichkeiten für öffentliche Feierlichkeiten mit mehr als 50 Personen vermieten, sicherstellen, dass die Mieter die Veranstaltung bei der GEMA angemeldet haben. Hierzu reicht es aus, wenn man sich vor Durchführung der Veranstaltung die Anmeldebescheinigung der GEMA durch die Mieter vorzeigen lässt.
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