Geflügelpest: WLV unterstützt Geflügelhalter
Gerichtliches Eilverfahren soll Ausfuhr von Junghennen aus rechtsrheinischem Teil von NRW ermöglichen – Verordnung des Bundes rechtlich nicht haltbar – Neben wirtschaftlichen Schäden erhebliche Tierschutzprobleme in den Geflügelställen
Münster (agrar.de) – Der Westfälisch-Lippische Landwirtschaftsverband (WLV) hat eine Münsteraner Anwaltskanzlei beauftragt, im Wege eines Eilverfahrens gegen das nicht nachvollziehbare Handelsverbot für Junghennen in der nationalen Verordnung des Bundes gerichtlich vorzugehen. Außerdem würden zur Zeit Schadensersatzansprüche der betroffenen Betriebe gegenüber dem Bund geprüft.
Hintergrund sind die aufgrund der am 13. Mai 2003 in einem Betrieb im rheinischen Kreis Viersen bestätigten Geflügelpest eingeleiteten Bekämpfungsmaßnahmen. Auf europäischer Ebene hat die EU-Kommission mit Entscheidung vom 16. Mai Regelungen veröffentlicht, die Maßnahmen zum Schutz gegen die Geflügelpest in Deutschland beinhalten. Diese sehen u.a. verschiedene Maßnahmen zur Verhütung der Seuchenverschleppung vor und beinhalten insbesondere ein Beförderungsverbot für lebendes Geflügel und Bruteier in Nordrhein-Westfalen.
Abweichend von diesem Beförderungsverbot können jedoch die zuständigen Behörden (Veterinärbehörden) genehmigen, dass aus dem rechtsrheinischen Teil NRW Erzeugnisse auch in andere Bundesländer transportiert werden können. Nach der Entscheidung der EU-Kommission sind dieses u.a. Eintagsküken und Junghennen, die zu einem amtlich überwachten Betrieb oder Stall, in dem kein anderes Geflügel gehalten wird, befördert werden sollen.
Entgegen dieser EU-Entscheidung gilt nach der Verordnung des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft (BMVEL) vom 15. Mai diese Ausnahmeregelung jedoch nur für Eintagsküken und nicht für die Junghennen. Dieses Verbringungsverbot hat mittlerweile neben den wirtschaftlichen Schäden zu erheblichen Tierschutzproblemen in den Geflügelställen geführt
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