07. November 2001

WLV: Erhebliche Belastungen durch Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes

Themen: Archiv — info @ 15:11

Münster (agrar.de) – Angesichts der derzeitigen Beratungen der Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes in den Ausschüssen des Bundestages weisen die Kreisverbandsvorsitzenden des Westfälisch-Lippische Landwirtschaftsverband (WLV) in aktuellen Schreiben die jeweiligen westfälisch-lippischen Bundestagsabgeordneten auf die erheblichen Belastungen für die bäuerlichen Familien hin. Besonders problematisch sei die beabsichtigte fachfremde und über die Regelungen im landwirtschaftlichen Fachrecht hinausgehende Beschreibung der guten fachlichen Praxis in § 5 Abs. 3 des Gesetzentwurfs.

So verlange das Kriterium Nr. 6 ein ausgewogenes Verhältnis von Tierhaltung und Pflanzenbau im Einzelbetrieb oder durch Kooperationsvereinbarungen zwischen Betrieben. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs dürfe jedoch der überbetriebliche Nährstoffausgleich nur zwischen Betrieben in einem räumlichen Zusammenhang erfolgen. In den veredlungsstarken Kreisen Westfalen-Lippes werde bereits jetzt Gülle in erheblichen Mengen überbetrieblich verwertet. Dies ermögliche den heimischen Betrieben mit knapper Flächenausstattung den zur Erzielung eines angemessenen Einkommens notwendigen Umfang der Viehhaltung. Die überbetriebliche Verwertung erfolge durch Vermittlung Dritter, insbesondere Güllebörsen, oder auf der Grundlage von Gülleabnahmeverträgen unmittelbar zwischen Betrieben mit Nährstoffüberschuss und Nährstoffbedarf. Die ordnungsgemäße Verwertung der Wirtschaftsdünger ist dadurch gewährleistet.

Nach der im Bundesnaturschutzgesetz vorgesehenen Formulierung wäre künftig weder die Gülleverwertung durch Vermittler noch der Transport in Ackerbaugebiete zulässig. Dies hätte dramatische Auswirkungen für die heimische Veredlungsregion und die Wirtschaftskraft der gesamten Region durch weiter steigende Flächennachfragen bei bereits jetzt überhöhtem Pachtpreisniveau einerseits und die Abstockung der Viehbestände andererseits.

Die vorgesehene Regelung sei naturschutzfachlich überflüssig, weil der Sachverhalt durch die Düngeverordnung und die immissionsschutzrechtlichen Vorschriften zur Anlagengenehmigung weitreichend geregelt ist. Die überbetriebliche Gülleverwertung dürfe in keiner Weise eingeschränkt werden. Es käme wohl niemand auf die Idee, der Automobilindustrie vorzugeben, dass der im Produktionsprozess anfallende Metallschrott nur über eine eng begrenzte Distanz transportiert werden darf. Es werde deutlich, dass die Landwirtschaft Regelungen unterworfen werden soll, die in anderen Bereichen unserer Gesellschaft undenkbar sind.

Völlig zu Recht habe der Bundesrat in seinem Beschluss zum Gesetzentwurf die beabsichtigten naturschutzrechtlichen Regelungen zur guten landwirtschaftlichen Praxis als ‚insgesamt kontraproduktiv‘ bezeichnet, heißt es in den Schreiben. Der praktische Vollzug durch die Länder sei nicht möglich oder führe zu einer erheblichen finanziellen Mehrbelastung. Die Definition konkreter Standards, zum Teil naturschutzfachlich überflüssig, gefährde zudem die Fördermöglichkeiten im Rahmen der Agrarumweltmaßnahmen.

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