02. November 2001

BDLA begrüßt Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes

Themen: Archiv — info @ 12:11

Berlin (agrar.de) – Als einen Schritt in die richtige Richtung bewertet Adrian Hoppenstedt, Präsident des Bundes Deutscher LandschaftsArchitekten (BDLA), die am 15.11.2001 vom Bundestag beschlossene Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes. ‚Das neue Gesetz bietet der Arbeit der Landschaftsarchitekten in Naturschutz und Landschaftspflege eine neue, breitere Basis. Es weist aber auch noch erhebliche Defizite auf‘ so Hoppenstedt.

Zu den positiven Entwicklungen zählt nach Ansicht des BDLA das Anknüpfen an den Nachhaltigkeitsgedanken u.a. durch den Hinweis darauf, dass Natur und Landschaft auch in Verantwortung für zukünftige Generationen zu schützen sind. Begrüßt wird ebenso die Erweiterung der ‚Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege‘ z.B. um den Grundsatz der Vermeidung von Beeinträchtigungen des Erlebnis- und Erholungswertes der Landschaft.

Gleichfalls stimmt der Berufsverband der Landschaftsarchitekten der gesetzlichen Verankerung des Biotopverbunds zu. Dessen Festlegung auf eine Mindestgröße von nur 10 Prozent der Landesfläche, die in vielen Bundesländern bereits durch die bestehenden Schutzgebiete erreicht wird, stößt allerdings auf Kritik. Eine Verbesserung gegenüber dem Gesetzentwurf vom Frühjahr stellt andererseits die differenziertere Festlegung der in den Verbund integrierbaren Flächen dar. So können z.B. Landschaftsschutzgebiete ausdrücklich nur dann als Bestandteile des Biotopverbunds anerkannt werden, wenn sie dessen Qualitätszielen entsprechen. Dies kommt den Forderungen nach klarer umrissenen Gebietsqualitäten entgegen, die der BDLA in seiner Stellungnahme gegenüber dem Bundesumweltministerium im März 2001 erhoben hatte.

Nachteilig ist aus Sicht der Landschaftsarchitekten jedoch das Fehlen von Verweisen auf die Rolle der Landschaftsplanung bei der Konzeptionierung des Biotopverbundes. Gleiches gilt beim Arten- und Biotopschutz und bei der Umweltbeobachtung. Ebenso unverständlich ist, dass wesentliche Begriffe des Gesetzes wie ‚Natur‘, ‚Landschaft‘ und ‚Landschaftsbild‘ nicht erklärt werden.

Als weitere positive Ansätze des novellierten Gesetzes werden die flächendeckende Landschaftsplanung – leider wieder mit der Möglichkeit von Ausnahmeregelungen –, die Umweltbeobachtung, die stärkere Verantwortung der öffentlichen Hand für ihre ökologisch wertvollen Grundstücke und die gesetzliche Verankerung der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft gesehen. Hinsichtlich letzterer ist und bleibt die unzureichende inhaltliche Klarheit der formulierten Qualitätsstandards ein wesentlicher Kritikpunkt des BDLA.

In manchen Bereichen, wie z.B. der Neufassung der Eingriffsregelung, bleiben die neuen Regelungen noch hinter den bisherigen Festlegungen zurück. BDLA-Präsident Adrian Hoppenstedt weist darauf hin, dass die bisherige, klare Entscheidungskaskade aufgegeben worden ist. ‚Die Vermeidung von Eingriffen, der enge Bezug von Eingriff und Ausgleich sowie die Verantwortung der Verursacher verlieren mit der neuen Eingriffsregelung erheblich an Bedeutung. Die wesentliche Aufwertung der Rolle von Ersatzzahlungen‘ so Hoppenstedt ‚kann einem ‚ökologischen Ablasshandel‘ Tür und Tor öffnen.‘

Der BDLA unterstreicht, dass die Wirksamkeit des novellierten Gesetzes nicht zuletzt von der Anpassung der Naturschutzgesetze der 16 Bundesländer an die neuen Regelungen abhängen wird; im Fall der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft auch von der Formulierung von Qualitätsstandards z.B. in der Düngemittel-Verordnung, im Wasserhaushaltsgesetz und in den Wassergesetzen der Länder. Ob vor diesem Hintergrund die Verabschiedung der Gesetzesnovelle ohne Zustimmung des Bundesrates hilfreich war, wird sich zeigen.

Entscheidend für den Erfolg des neuen Bundesnaturschutzgesetzes wird, und das nicht nur im Bereich der Landwirtschaft, die Umsetzung seiner Festlegungen in der Praxis sein. Die bisherigen Umsetzungsdefizite können nicht allein durch gesetzgeberische Maßnahmen behoben werden. Vielmehr bedarf es einer besseren finanziellen und personellen Ausstattung des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie seiner stärkeren Verankerung in allen Politikfeldern, ganz im Sinne des integrativen Ansatzes nachhaltiger Entwicklung.

Information: Bund Deutscher LandschaftsArchitekten (BDLA), Köpenicker Str. 48/49, 10179 Berlin, Tel.: 030-278715-0, Fax: 030-278715-55, E-Mail

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