Also so ganz stimmt das von Rita auch nicht:
1. Differenzierung Landwirtschaft im Sinne des Steuerrechts, Landwirtschaft im Sinne des Baurechts und im Sinne der Berufsgenossenschaft
Im Sinne des Steuerrechts ist ein Landwirt eine natürliche Person, die über eine gewisse Fläche im Verhältnis zu den auf dieser Fläche gehaltenen Großvieheinheiten (GV) hält. Dazu gibt es eine Tabelle die alles Viehzeug in GV umrechnet. Ein Pferd ist 1,1 GV ein Pony 0,8 GV. Die erlaubten GV's je ha sind Flächenabhängig je mehr Fläche vorhanden ist desdo weniger GV/je ha sind erlaubt. Bei kleinen Betrieben (ich glaube bis 5 ha) sind 10 GV's je ha erlaubt um noch landwirtschaftlich zu sein.
Im Sinne des Baurechts interessiert es zunächst nicht ob jemand Landwirt ist oder nicht. Dieser Part wird erst dann interessant, wenn man baurechtlich etwas verändern will. Dann ist es entscheident wo man wohnt! Wohnt man in einem Wohngebiet, in einem Mischgebiet oder wohnt man im sogenannten Außenbereich. Welche Bedingungen im Wohn und Mischgebiet gelten weiß ich nicht, im Außenbereich ist es aber so, dass dort Bauen grundsätzlich nicht erlaubt ist. Ausnahme ist das sogenannte priviligierte Bauen.
Hier wird oft etwas missverstanden nicht der Landwirt ist priviligiert sondern nur das Bauvorhaben! Es gibt also keinen priviligierten Landwirt.
Ein Bauvohaben ist als priviligiert einzustufen wenn folgende Bedingungen erfüllt werden.
1. Einhaltung einer Flächenquote - offiziell ist das 1 ha je GV meist wird aber auch schon bei 0,5 ha zugestimmt. Gepachtetes Land wird nur angerechnet wenn es langfristig gepachtet wurde (ich glaube mehr als 10 Jahre)
2. Gewinnerzielungsabsicht - ist durch eine Musterrechnung nachzuweisen. Die ist recht kompliziert, da auch kalkulatorische Zinskosten und Lohnkosten (Unternehmerlohn) berücksichtigt werden müssen.
3. Nachweis, dass der Antragsteller qualifiziert ist, dass mit dem Bauantrag verbundene Projekt auch zu betreiben. Hierzu muss man kein ausgebildeter Landwirt sein. (so habe ich zum Beispiel als "gelernter"Bergmann im Rahmen einer Bauvoranfrage die Genehmigung zum Bau einer 30 x 60 iger Halle bekommen)
4. Nachhaltigkeit - hier wird auch schon mal gefragt, ob man zeugungsfähig ist bzw. ob es Kinder gibt, um das Objekt an einen Nachfolger weitergeben zu können.
Im Sinne der Berufsgenossenschaft ist man dann Landwirt wenn man flächentechnisch in der Lage ist, seinen Berrieb autak zu versorgen. Idealerweise baut man auch noch andere Feldfrüchte an, die nicht der Pferdehaltung dienen. Das ergibt sich eigentlich zwangsweise durch den Fruchtwechsel. wird man in der L-BG nicht als Landwirt anerkannt landet man in der Fahrzeug BG.
Hoffe habe alles richtig aus dem Gedächnis rausgekramt
Gruß kalle