Autor Thema: Anerkennung als landwirtschaftlicher Betrieb / Landwirt  (Gelesen 153238 mal)

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Offline Al Tarot NoirTopic starter

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Meine Freunde haben vor zwei Jahren einen alten Hof, dervormals  landwirtschaftlich genutzt wurde, gekauft. Dort wohnen sie nun und halten ihre eigenen drei Pferde und 5 Pensionspferde im Offenstall  und eine Horde Hühner im Nebenerwerb.

Sie haben insgesamt 2,3 ha Weideland (gepachtet), einen Reitplatz und eine Notbox, Putzplatz, Paddocks.

Vor einigen Monaten haben sie einen Nutzungsänderungantrag gestellt. Erfolg war eine Baugenehmigung und ein Antrag dem entsprochen wurde (Umstellung von Rinder / Schweinehaltung auf Hühner- und Pferdehaltung).

Die Anerkennung als Landwirtschaftsbetrieb ist aber immer noch nicht gegeben worden, obwohl sie von demm Antrag auf Nutzungsänderung abhängig gemacht wurde. Trotz vieler Telefonate und persönlicher Besuche auf den Ämtern kann niemand eine Auskunft geben, welche Auflagen denn nun erfüllt werden müssen, um eine Anerkennung als landwirtschaftlicher Betreib zu bekommen. Dafür hat aber die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft einen Fragebogen zur Unfallversicherung gesendet.

Wer weiß Rat? Welche Auflagen müssen erfüllt werden, um als lnadwirtschaftlicher Betrieb anerkannt zu werden?

Offline Festus

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Die Indizien für die Privilegierung haben wir in diesem Forum schon zigmal gelistet. Siehe Archiv!
Allerdings scheint mir bei dieser Größenordnung schon die erste Hürde, nämlich die Gewinnerzielungsabsicht, kaum nehmbar.
Bei Detailfragen bitte KM.
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Offline froeschli

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Leider sind dazu im Archiv keine Beiträge, die sind mit dem Absturz des Forums vor ngeraumer Zeit ins Niemandsland verschwunden - brauchst also nicht suchen ;)

Allerdings befürchte ich auch wie Festus, dass ihr keine Privilegierung erhalten werdet. Denn für eine objektive Gewinnerzielungsmöglichkeit reicht die Größe eurer Anlage wohl kaum aus. Allerdings wundert es mich, dass ihr keine genauen Auskünfte bekommt. Bei welchen Ämtern ward ihr denn? ???

Offline Dana

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Meines Wissens wird Pensionspferdehaltung nicht als Landwirtschaft anerkannt, auch nicht in Verbindung mit Hühnerhaltung. Nur eine "Horde" Hühner dürfte wohl auch für eine Anerkennung nicht ausreichend sein, wenn Hühnerhaltung überhaupt unter Landwirtschaft fällt. Ich habe mich zwar nicht ganz so intensiv mit diesem Thema beschäftigt, aber meines Erachtens ist u.a. Bedingung für eine Anerkennung - neben einer zu nachvollziehbaren Gewinnerzielungsabsicht - auch eine von der Tierzahl abhängige vorhandene ausreichende Weidefläche (ich glaube 0,5 ha pro Tier). Auch muß das Futter für die vorhandenen Tiere aus eigener Bewirtschaftung erzeugt werden, zumindest mal Heu. Aber ich würde mal bei der zuständigen Landwirtschaftskammer nachfragen. Die müßten es eigentlich ganz genau wissen.
Gruß, Dana

Offline Festus

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Pensionspferdehaltung ist mittlerweile grundsätzlich privilegierungsfähig!
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Offline Coyana

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Moin
Nach Aussage eine Rechtsanwalts ist Pensionpferdehaltung allein NICHT priveligierungsfähig.
Ein landwirtschaftlicher Betrieb muß zuallererst mal von der Landwirtschaftskammer und Berufgenossenschaft anerkannt sein.
Wer da Beiträge zahlt ist automatisch priveligiert.
Ich hab zum Glück einen von jeher landwirtschaftlich genutzen Hof. Es ist richtig, daß die Gewinnerzielungsabsicht erfüllt sein muß. Aber wenn das erstmal Landwirtschaft ist, zweifelt das auch so schnell keiner mehr an. im Zweifel muß man fürs Finanzamt Buchführung machen.
Aber man sollte auch bedenken, daß man dann Gewerbetreibender ist. Das gibt auch Nachteile. Steuererklärung ist nur eins davon.

Offline Festus

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@Coyana,
da hat Dich Dein RA schlecht beraten. Ich besitze eine ganze Urteilssammlung: Pensionspferdehaltung allein ist durchaus privilegierungsfähig wenn sonstige Indizien stimmen.
Die Berufsgenossenschaftsbeitragspflichtigkeit (welch ein Wort) hat übrigens überhaupt nichts mit der Privilegierung zu tun!
Wer da Beiträge bezahlt, ist mitnichten privilegiert!
Das ist eine üble Beratung, was Du da behauptest, dass das keiner mehr anzweifeln würde ..... Allerspätestens im 15. Betriebsjahr muss das FA die Gewinne prüfen und dann sollen die von Dir Beratenen für 15 Jahre Steuern rückwirkend zahlen ???
Buchführung muss man nicht machen. Es reicht EÜR.
Wann ist man "dann Gewerbetreibender"? Doch nicht als Landwirt! Das ist ja gerade die Crux.
Also, da wurde jetzt so vieles vermengt, was nicht stimmt, dass es schwer wieder gerade zu biegen ist.
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Offline Coyana

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Moin
Also Festus, ich kapier von Deinem Post nix!
Erstmal, der Rechtsanwalt hat das nur angemerkt, als es um den Bau eines Stalles für Pensionspferdehaltung ging. Er meinte, daß wäre schwierig.
Dann, wir haben einen Hof, der so seit 1959 besteht. Überprüfungen gabs nie. Meine Ma mußte aber Buchführung machen, als sie zuviel Land verpachtet hatte. Den Landwirtstatus hat das Finanzamt aber nicht angezweifelt. Es sollte nur eine Pauschalbesteuerung umgewandelt werden.
Die Berufsgenossenschaft hat da sehr wohl was mit zu tun.
Folgender Fall: Wir wollten Bahnschwellen als Zaunpfähle verwenden und da das nur Gewerbetreibende dürfen, wollte der Verkäufer einen Nachweis.
Also haben wir das Gewerbeaufsichtsamt kontaktiert und die meinten, der Gewerbestatus (den Landwirte sehr wohl haben) wäre dadurch erfüllt, daß wir Landwirtschaftskammerbeitrag und Berufsgenossenschaft bezahlen.
Ich habe nun den Hof übernommen. Von 14 Hektar Land sind nur noch 8 übrig, da der Rest verpachtet ist. Von den 8 Hektar geht noch mal ne Menge an Wald, Unland und Hofgrundstück weg. Ein kleiner Teil ist Grünland für meine Pferde. Und ich bin immer noch Landwirt - gewerblich.

Offline Festus

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 :'(
OK, dann lassen wir´s dabei.

Bahnschwellen - alter Bauart - darf übrigens niemand! verbauen (ohne Grundwasserschutz). Aber nur Unternehmen mit Gewerbeschein dürfen diese überhaupt erwerben.
Buchführung für Pauschalbesteuerung ist mir neu; das ist ja gerade der Vorteil, dass dann eine Einnahme-Überschuss-Rechnung ausreicht.

*intischkantebeiss*
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Offline Coyana

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Sorry, falsch ausgedrückt. Die Pauschalbesteuerung sollte wegfallen, deshalb die Buchführung. Das wollte das FA wegen der geringen verbliebenen Fläche. Und ich mach das, weils günstiger ist als Pauschalbesteuerung.

Kleiner Zusatz: Gewinn haben wir hier noch nie erziehlt. Stört das FA anscheinend nicht.

Zu den Bahnschwellen: Ich habe eine schriftliche Genehmigung, daß ich sie als Zaunpfähle verwenden darf. Sie müssen nur älter als 15 Jahre sein und in dieser Zeit nicht mehr geteert worden sein. Außerdem darf ich sie nicht zerteilen.
Einen Gewerbeschein als solchen habe ich nicht. Laut Gewerbeaufsichtsamt reichte es aus, das ich Landwirt bin und das nachweisbar ist.
Ob das allerdings immer noch so ist, weiß ich nicht. Die ändern alle naselang die Gesetze.

Um zur eigentlichen Fragestellung zurückzukommen: Einfach mal zur Landwirtschaftskammer hin. Die beschäftigen sich auch gerade intensiv mit dem Thema Pensionspferdehaltung und Landwirtschaft.
Aber warum will man überhaupt als landwirtschaftlicher Betrieb gelten, wenn doch die ersehnte Baugenehmigung erteilt wurde? Und einen Antrag auf Nutzungsänderung haben wir nie gebraucht. Obwohl hier öfter die Nutzungsart geändert wurde.

Offline Festus

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Fast jede Nutzungsänderung ist genehmigungspflichtig! Im Außenbereich sowieso.
Es gibt nur bei bestimmten Konstellationen vereinfachte Verfahren.
Welche Vorteile es hat, landwirtschaftlich privilegiert zu sein gegenüber der Alternative gewerblich, haben wir ja hier schon oft diskutiert!
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Offline Coyana

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Sorry, von den Diskussionen hab ich nix mitbekommen. Und es entzieht sich auch meiner Kenntnis, daß es priviligierte Landwirte gibt, die nicht gewerblich sind.
Aber vielleicht liegt das daran, daß ich "landwirtschaftlich priviligiert" anders verstehe, als ihr es meint. ???

« Letzte Änderung: 09.02.05, 19:18 von Coyana »

Offline Festus

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Wir meinten das im Sinne des Baugesetzes,nämlich:
Ackerbau, Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung (bei Futter überwiegend! auf eigenen Flächen ...),
gartenbauliche Erzeugung, Erwerbsobstbau, Weinbau, berufsmäßige Imkerei und berufsmäßige Binnenfischerei

und Ende.
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Offline Sandra SA

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*nixmehrblick*

Festus, Du hast geschreiben, dass Pensionspferdehaltung grundsetzlich priviligierbar ist.

Aber das dann wiederrum nur, wenn die anderen Dinge auch zutreffen, oder? (Also Futterproduktion, genügend eigene Fläche...)

Könntest du nochmal erklären?
*Ganzliebguck*
*nochviellieberguck*

Danke!
Women and cats will do as they please,
and men and dogs should relax and get used to the idea

Offline Festus

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Das ist stark einzelfallabhängig(z. B. auch, wie stark der jeweilige Eingriff in die Natur ist ...)!
Die Flächenausstattung ist ein Indiz, aber in § 201 steht das Wort überwiegend (aus meiner Sicht mehr als die Hälfte).
Desweiteren: Betriebskonzeption, Betriebsleitung (i. d. R. landwirtschaftliche Berufsausbildung), Betriebsausstattung (mit Maschinen etc.), Gebäudebestand, Gewinnerzielungsabsicht im weitesten Sinne.
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