Mirjam
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« am: 31.01.06, 08:29 » |
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Hallo,
vor ein paar Jahren hat mir eine Steuerberater mal gesagt, dass Verkäufe von erzeugten Produkten bis zu einem bestimmten Umsatzvolumen nicht mit ausgewiesener Mehrwertsteuer verkauft werden müssen.
Gerade für kleinere, hobbymäßige Direktvermarktungen (oder saisonale) ist das ja wichtig.
Wie rechnet man wie was ab?
viele Grüsse
Mirjam
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Der Kopf ist rund - damit die Gedanken auch mal die Richtung ändern können!
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agromind
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« Antwort #1 am: 31.01.06, 22:14 » |
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Hallo Mirjam,
bis zu einem Jahresumsatz von aktuell 17.500 €/Jahr kann man die sogenannte Kleinunternehmerregelung (§ 19 UtG) in Anspruch nehmen. Dies bedeutet also, dass Produkte Brutto für Netto an den Verbraucher verkauft werden dürfen. Diese Regelung muss jedoch mit dem Betriebseröffnungsbogen beim Finanzamt beantragt werden. Es ist jedoch empfehlenswert durchzurechnen, ob man mit der Kleinunternehmerregelung günstiger fährt, da man in diesem Fall auch die Vorsteuer für Betriebsausgaben nicht ansetzen kann.
Die Abrechnung erfolgt durch die Einkommenssteuererklärung am Jahresende. In diesem Fall muss lediglich der ermittelte Gewinn aus der Einnahmen-Überschuss-Rechnung bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit/bzw. LUF eingetragen werden. Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung muss jedoch dem Finanzamt mitgeschickt werden. Die Umsatzsteuererklärung entfällt in diesem Fall.
Liebe Grüße
Marion
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Katharina
Rheinhessen
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« Antwort #2 am: 31.01.06, 23:01 » |
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Wie sieht das aus bei Kunden, die eine Rechnung mit ausgewiesener Mwst. haben wollen? Da gehört dann ja auch die Steuer-Nr. mit drauf.
Wie mache ich das am besten?
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Liebe Grüße von Uta (Katharina)
Glück findest du nicht, wenn du es suchst, sondern wenn du zulässt, dass es dich findet
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agromind
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« Antwort #3 am: 01.02.06, 09:19 » |
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Hallo Uta,
das geht dann leider nicht. Wenn du MwSt ausweist, musst du diese auch abführen. Die Vorsteuer ist ein durchlaufender Posten. Wenn du die Ust ausweisen würdest, würde sich der Kunde (sofern er Unternehmer ist) die Vorsteuer wieder vom Finanzamt ziehen. Das wäre dann Steuerbetrug. Jeder Direktvermarkter, der viele gewerbliche Kunden hat, sollte deshalb von der Kleinunternehmerregelung absehen(zumindest falls diese auf eine Rechnung mit Mehrwertsteuer bestehen). Die Rechnung muss Brutto für Netto geschrieben werden!
Die Steuernummer muss auf jeder Rechnung stehen.
Liebe Grüße Marion
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Ed
Duft ist Wohlbefinden
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« Antwort #4 am: 01.02.06, 10:08 » |
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Mehrwertsteuer ausweisen?
Generell ist steuerrechtlich zu bedenken, dass bei einer Deklaration als Hobby die Kosten für Lieferungen (Maschinen, Saatgut, ...) keineswegs anerkannt werden können. Auch muss man dafür die Umsatzsteuer (wie der Endverbraucher) voll übernehmen.
Darüber hinaus ist es auch bei der Deklaration als Hobby sinnvoll alle Belege aufzubewahren. Erst dies ermöglicht eine einfache Erfolgskontrolle mittels Berechnung von Ertrag-Aufwand.
Der Umfang (!) der Tätigkeit bestimmt inwieweit Eure Tätigkeit zu Steuerpflicht und Versicherungspflicht z.B. bei der (landwirtschaftlichen) Berufsgenossenschaft und Krankenkasse führt. Bitte denkt auch an die Haftpflicht und die Produkthaftung.
Wir haben das für unsere Landwirtschaft und für unser Unternehmen von Anfang an durchgerechnet:
Die regelmäßige Ausweisung der Mehrwertsteuer lohnt sich. Die bei Lieferungen (Maschinen, Saatgut, ...) bereits gezahlte Umsatzsteuer (VAT, MWST) wird angerechnet. Versteuert wird also nur der Mehrwert (Name!).
Wir verwenden generell internationale DE ... Steuernummern. Diese sind mit den weiteren Daten wie Rechtsform, Gerichtsstand und Bankverbindung (mit IBAN) unten auf dem Briefbogen (lässt sich auch mit Word oder Works ansprechend gestalten) mit vermerkt.
Viel Erfolg!
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« Letzte Änderung: 01.02.06, 10:12 von Ed »
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Lust - und Luft mit gutem Duft, niemals Not - stets Korn und Brot wünscht Ed
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Petra2
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« Antwort #5 am: 03.02.06, 18:17 » |
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Hallo Mirjam,
bis zu einem Jahresumsatz von aktuell 17.500 €/Jahr kann man die sogenannte Kleinunternehmerregelung (§ 19 UtG) in Anspruch nehmen.
Hallo Marion, deine Umsatzgrenze von 17500 € ist meiner Meinung nach nicht ganz korrekt, denn die 17500 beziehen sich auf das vorangegangene Kj und du kannst solange die Kleinunernehmerregelung in Anspruch nehmen soweit der Umsatz im laufenden Jahr 50000 € nicht übersteigt. Die regelmäßige Ausweisung der Mehrwertsteuer lohnt sich. Die bei Lieferungen (Maschinen, Saatgut, ...) bereits gezahlte Umsatzsteuer (VAT, MWST) wird angerechnet. Versteuert wird also nur der Mehrwert (Name!).
Hallo Ed, aber in der Regel machst du doch immer mehr Umsatz. Ein Vorsteuerüberhang erreichst du doch nur, wenn du mehr eingekauft hast, wie du verkaufst. Dies geschieht doch überwiegend in der Anfangsphase, wo du erst mal viel investierst bzw. ein Bauvorhaben verwirklichst. Beim "normalen" Geschäftsbetrieb hast du in der Regel einen Umsatzsteuerüberhang, den du dann an das Fa abführen musst. Bei einem Kleinunternehmer, der sich innerhalb der steuerlichen Grenzen befindet, aber zur Umsatzsteuerpflicht optiert, ist noch die Bindungsfrist an diese Regelung für 5 Jahre zu beachten, d.h. er hat nicht jedes Jahr die Möglichkeit, neu zu wählen und das für sich günstigste Ergebnis herauszusuchen. Gruss Petra2
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Manche Menschen sind zu gut erzogen, um mit vollem Mund zu sprechen, haben aber keine Bedenken, es mit leerem Kopf zu tun. (George Orson Welles)
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agromind
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« Antwort #6 am: 04.02.06, 23:50 » |
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Hallo Petra, dein Beitrag ist vollkommen richtig. Das ist der darauffolgende Satz in §19. Doch was ist mit Jahr 3?  Lg Marion
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Petra2
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« Antwort #7 am: 08.02.06, 11:30 » |
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Hallo Marion,
die Grenzen bleiben doch gleich. Dann ist das Jahr 03 dein laufendes Kalenderjahr wo der voraussichtliche Umsatz 50000 € nicht übersteigen darf und das Jahr 02 ist das abgelaufene, wo du die Grenze von 17500 € hast.
Beispiel: 01 5000 € 02 30000 € 03 40000 €
Wenn du zum Beispiel diese Umsatzentwicklung hast, kannst du dich immer noch als KLeinunternehmer einstufen lassen, denn es handelt sich um eine "und" Verknüofung und beide Voraussetzungen müssen erfüllt sein.
Gruss
Petra2
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Petra2
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« Antwort #8 am: 08.02.06, 11:47 » |
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Wie sieht das aus bei Kunden, die eine Rechnung mit ausgewiesener Mwst. haben wollen?
Hallo Uta, wir liefern zum Beispiel Heu-Rundballen an einen Reitstall, dieser ist als Gewerbebetrieb eingestuft, wir selber unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Dorthin schreibe ich Rechnungen mit 9 % offen ausgewiesener Umsatzsteuer, denn Lieferungen von landwirtschaftlichen Erzeugnissen unterliegen 9 %. Dies müsste auch so korrekt sein, denn ich kann dies auf unsere Milchgeldabrechnung übertragen. Die Gutschrift der Molkerei ist im übertragenen Sinne eine Rechnung/Abrechnung, die ich selber geschrieben habe, und dort werden die 9 % angesetzt, das Gleiche gilt für Schlachtviehabrechnungen. Es dürfte somit nicht verkehrt sein, wenn einer eine Rechnung von dir verlangt, diese mit 9 % auszuweisen. Gruss Petra2
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Biobauer
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« Antwort #9 am: 08.02.06, 12:00 » |
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Hallo petra,ihr unterliegt sehr wohl der umsatzsteuer,bloss ihr seid pauschalierender betrieb,daher braucht ihr die umsatzsteuer nicht abführen ,erhaltet aber auch keine retour. als pauschalieredner betrieb weisst man für seine produkte immer 9 % aus.als regelbesteuerter bzw optierenter betrieb weisst man auf landwirtschaftliche produkte 7 % aus,auf andere sachen wie zb lohnarbeiten 16 %.oft wechseln betriebe bei baumassnahmen oder grossen investitionen von pauschalierend zur regelbesteuerung über ,mindestlaufzeit ist 5 jahre.auch wenn man innerhalb dieser 5 jahre die anfangs erhaltene umsatzsteuer übers milchgeld zb wieder abführt hat man doch am anfang ein sattes zinsloses darlehen erhalten. auch für reine ackerbaubetriebe ist regelbesteuerung fast immer von vorteil,weil subventionen umsatzsteuerfrei sind. servus Herbert
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Streite dich nie mit einem Idioten, er zieht dich auf sein Niveau herunter und schlägt dich mit Erfahrung. (Bob Smith, 1962
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agromind
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« Antwort #10 am: 08.02.06, 14:47 » |
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Hallo Petra,
nun bin ich zwar kein Steuerberater, aber der §19 UStG lässt da keinen Zweifel bzw. Spielraum. Genau wegen dieser UND Verknüpfung laut Abs.1 müsste das wie folgt aussehen:
Jahr 1: 5.000 € Jahr 2: 30.000 € Jahr 3: 40.000 €
Jahr 1: alles in Ordnung, da Geschäftsbeginn und kein Umsatz im Vorjahr Jahr 2: auch OK, da beide Bedingungen erfüllt wurden Jahr 3: Wechsel zur Umsatzsteuerpflicht (Ist-Besteuerung) ab 1.1. des Jahres Pflicht, mit Widerruf der Kleinunternehmeroption ab dem Kalenderjahr 3 mit Pflicht zur Umsatzsteuerabführung für 5 Jahre. Ein Wechsel von Umsatzsteuerbefreiung auf Umsatzsteuerpflicht ist immer möglich. Der Wechsel zurück zur Umsatzsteuerbefreiung bedingt eine 5 Jahresfrist. Dies dient dazu, um Spekulationen vorzubeugen.
Liebe Grüße Marion
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Petra2
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« Antwort #11 am: 08.02.06, 16:16 » |
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Hallo Herbert,
das ist mir schon klar, dass ich als pauschalierender Landwirt der Umsatzsteuer unterliege, dies steht im § 24 USTG. Ich habe Utas Frage nur dahingehend verstanden, ob ich als pauschalierender Landwirt überhaupt eine Rechnung mit offen ausgewiesener Umsatzsteuer ausstellen darf.
Gruss
Petra2
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Petra2
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« Antwort #12 am: 08.02.06, 16:31 » |
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Hallo Marion,
bin zwar auch kein Steuerberater, aber ich muss sagen, ich lese den Gesetzestext anders, ich sehe es so, dass beide Voraussetzungen erfüllt sein müssen,um in die Umsatzsteuerpflicht zu gelangen. Für mich wäre für 03 noch keine Umsatzsteuerpflicht gegeben, da der laufende Umsatz 50000 € nicht übersteigt. Leider gibt die Umsatzsteuerdurchführungsverordnung keine weiteren Erklärungen dazu.
Mit der Bindungsfrist stimme ich dir vollkommen zu.
Gruss
Petra2
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agromind
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« Antwort #13 am: 08.02.06, 18:57 » |
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Hallo Petra,
tut mir leid, dass ich nochmal schreibe. Aber in Jahr 3 sind nicht beide Vorraussetzungen erfüllt, da der Umsatz in Jahr 2 über 17.500 € lag. Deshalb besteht die Pflicht, den Umsatz von 30.000 € an das FA zu melden. Danach erfolgt die Einstufung als Umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer.
Liebe Grüße
Marion
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