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Autor Thema: Landesvermessungsamt  (Gelesen 1776 mal)
Beppa
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« Antwort #15 am: 10.12.07, 07:06 »

Dann werden wir in die Baugenehmigung gucken,  ob da drinsteht, dass man es der Vermessungsbehörde melden muss.

Selbst wenn das dort nicht drin steht bist du verpflichtet es zu melden. Die Baugenehmigung hat nämlich nichts mit der Einmessung des Gebäudes zu tun. Es läuft eher unter "Der Grundstückseigentümer hat sich über die Rechte und Pflichten die ihm im Zusammenhang mit dem Grundstück entstehen selbst zu informieren." Unwissenheit schütz nicht vor Strafe. Genau aus dem Grund sind die Behörden auch nicht so schnell mit Verwarngeldern, wenn es doch mal einer nicht meldet. Wird es eben eingemessen und gut. Also spare dir lieber den Ärger mit einem Wiederspruch, weil du so auf keinen Fall um die Kosten herum kommst.

Einzig die Möglichkeit mit der Verjährung wäre ein wirklich realistischer Ansatz. Allerdings hatte ich auch im Internet gesucht und nichts dazu gefunden. Bei uns in Sachsen ist das Datum Juni 1991 glaube ich. Aber im Ba-Wü-Gesetz habe ich diesbezüglich nichts gefunden.
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Margret
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« Antwort #16 am: 15.12.07, 21:43 »

Eine Freundin,  die sich damit gut auskennt,  hat mir die Sache rechtlich so geschildert:

Rechtsgrundlagen sind das Vermessungsgesetz (VermG),  das Landesgebührengesetz und eine Rechtsverordnung des Ministeriums für Ländl. Raum.

Gem. § 18 Abs. 2 Nr. 2  VErmG muss der Grundstückseigentümer der zuständigen Behörde anzeigen,  wenn ein Gebäude errichtet,  in seiner Grundfläche verändert  oder Nutzung geändert wird.
Dies gilt unabhängig davon,  ob diese Pflicht in der Genehmigung steht oder nicht.

Die Festsetzungsverjährung  beginnt nicht mit dem Bau der Anlage,  sondern mit der Vermessung.
Maßgeblich für die Verjährung ist also der Ablauf des Jahres,  in dem die Gebührenschuld entstanden ist.
Die Festsetzungsfrist beträgt 4 Jahre  (§ 17 Landesgebührengesetz).


Folglich kommen wir voraussichtlich wohl nicht umhin, die Vermessungsgebühren zu zahlen  und Beppas Ausführungen passen ziemlich gut.
Das erklärt nun auch die Gelassenheit des Vermessungsamtes,  nur ungefähr jede Generation einmal die Gegend abzuarbeiten.

Margret
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