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Autor Thema: Sonderkündigungsrecht bei Zwangsversteigerung??  (Gelesen 1361 mal)
Biobauer
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« am: 18.06.07, 19:21 »

Hallo, letzten monat wurde einer meiner verpächter zwangsversteigert,wusste ich auch ,bekam brief vom amtsgericht mit termin und flurstücken etc.
 da stand auch in den erläuterungen das ein bestehender miet und pachtvertrag davon nicht betroffen wird. im nächsten absatz hies es dann aber ,das nach § 57aZVG ein sonderkündigungsrecht besteht zur gesetzlich kürzesten Kündigungsfrist.
was ist darunter zu verstehen ?
hintergrund ist folgender,ich bekam heute lustigen brief vom ersteigerer,der mir rückwirkend zum 22.05.07 gekündigt hat. wenn ich einlenke ,dürfte ich sogar die prämienrechte behalten (der ort liegt sehr abgelegen,da weiss man vielleicht noch nicht wem die prämienrechte gehören    ).
es geht um insgesamt 4 ha,die seit jahrzehnetn obligatorisch stillgelegt sind,allerdings ist der pacht so gering(ich bin abe rnicht schuld an der pleite),da s ich zumindest bis zum offiziellen pachtende die flächen behalten möchte.
servus
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Mirjam
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« Antwort #1 am: 18.06.07, 19:41 »

Hallo Herbert,

mich dünkt da etwas vom Pächterschutz bei Flächenverpachtungsverträgen... hast du schon mal beim Bauernverband gefragt?

Gruß Mirjam
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Mirjam
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« Antwort #2 am: 18.06.07, 19:50 »

jupp -da war was: Dies nämlich

http://www.agrarrecht.de/html/hauptteil_306_8_1999_.html   Auszug:

1.3.Gesetzlich verankerte  ”Sonderkündigungsrechte”

Sonderkündigungsrecht des Erstehers in der Zwangsversteigerung9

Die Zwangsversteigerung ist die praktisch wichtigste Form der Immobilienzwangsvollstreckung. Mit ihr soll das Ziel erreicht werden, dass Grundstücke veräußert und Gläubiger aus dem Erlös befriedigt werden. Man bezeichnet diese Art der Zwangsversteigerung auch als Vollstreckungsversteigerung.

Mit Verkündung des Zuschlagsbeschlusses im Versteigerungstermin wird der sogenannte Ersteher bereits vor Eintragung im Grundbuch Eigentümer des ersteigerten Grundstücks (§ 90 ZVG). Nach Maßgabe von § 571 BGB (Kauf bricht nicht Miete), tritt auch der Ersteher bei der Zwangsversteigerung grundsätzlich in bestehende Miet- und Pachtverträge ein. Der Ersteher ist jedoch nach § 57 a ZVG berechtigt, Miet- oder Pachtverhältnisse unter Einhaltung der gesetzlichen Frist zu kündigen. Insoweit steht dem Ersteher auch gegenüber den Pächtern landwirtschaftlicher Grundstücke ein Sonderkündigungsrecht zu. Ausdrücklich stellt diese Regelung jedoch klar, dass die Kündigung ausgeschlossen ist, wenn sie nicht für den ersten Termin erfolgt, für den sie zulässig ist.

Dieses Sonderkündigungsrecht ist unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist nach § 594 a Abs. 2 BGB möglich. Danach ist die Kündigung nur für den Schluß eines Pachtjahres zulässig; sie hat spätestens am dritten Werktag des halben Jahres zu erfolgen, mit dessen Ablauf die Pacht enden soll.

Hingegen gilt dieses Sonderkündigungsrecht für Miet- und Pachtverträge im Falle der sogenannten Teilungsversteigerung nach § 183 ZVG nicht. Eine Teilungsversteigerung nach den §§ 180 ff. ZVG wird zum Zwecke der Aufhebung einer Gemeinschaft, wenn die Teilung eines mehreren Miteigentümern gehörenden Grundstücks in Natur nicht möglich ist, vorgenommen.

Häufige Anwendungsfälle dieser Teilungsversteigerung sind in der Auseinandersetzung bei Erbengemeinschaften, der Beendigung einer ehelichen Gütergemeinschaft oder bei der Auflösung von Gesellschaften bürgerlichen Rechts zu finden. In der Teilungsversteigerung bleibt es folglich bei den vertraglich und den sonstigen gesetzlichen Kündigungsbestimmungen.

 
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Mirjam
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« Antwort #3 am: 18.06.07, 19:55 »

Ergänzend - und viel Spaß im BGB - fand ich dies:

§ 57 ZVG
Mieter oder Pächter
Ist das Grundstück einem Mieter oder Pächter überlassen, so finden die Vorschriften der §§ 566, 566a, 566b Abs. 1, §§ 566c und 566d des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Maßgabe der §§ 57a und 57b entsprechende Anwendung.

 Cool Cool Cool Gruß Mirjam
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rinaleinchen
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« Antwort #4 am: 27.10.08, 15:22 »

Die Zwangsversteigerung ist die praktisch wichtigste Form der Immobilienzwangsvollstreckung. Mit ihr soll das Ziel erreicht werden, dass Grundstücke veräußert und Gläubiger aus dem Erlös befriedigt werden. Man bezeichnet diese Art der Zwangsversteigerung auch als Vollstreckungsversteigerung.

Mit Verkündung des Zuschlagsbeschlusses im Versteigerungstermin wird der sogenannte Ersteher bereits vor Eintragung im Grundbuch Eigentümer des ersteigerten Grundstücks (§ 90 ZVG). Nach Maßgabe von § 571 BGB (Kauf bricht nicht Miete), tritt auch der Ersteher bei der Zwangsversteigerung grundsätzlich in bestehende Miet- und Pachtverträge ein. Der Ersteher ist jedoch nach § 57 a ZVG berechtigt, Miet- oder Pachtverhältnisse unter Einhaltung der gesetzlichen Frist zu kündigen. Insoweit steht dem Ersteher auch gegenüber den Pächtern landwirtschaftlicher Grundstücke ein Sonderkündigungsrecht zu. Ausdrücklich stellt diese Regelung jedoch klar, dass die Kündigung ausgeschlossen ist, wenn sie nicht für den ersten Termin erfolgt, für den sie zulässig ist.

Dieses Sonderkündigungsrecht ist unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist nach § 594 a Abs. 2 BGB möglich. Danach ist die Kündigung nur für den Schluß eines Pachtjahres zulässig; sie hat spätestens am dritten Werktag des halben Jahres zu erfolgen, mit dessen Ablauf die Pacht enden soll.

Hingegen gilt dieses Sonderkündigungsrecht für Miet- und Pachtverträge im Falle der sogenannten Teilungsversteigerung nach § 183 ZVG nicht. Eine Teilungsversteigerung nach den §§ 180 ff. ZVG wird zum Zwecke der Aufhebung einer Gemeinschaft, wenn die Teilung eines mehreren Miteigentümern gehörenden Grundstücks in Natur nicht möglich ist, vorgenommen.

Häufige Anwendungsfälle dieser Teilungsversteigerung sind in der Auseinandersetzung bei Erbengemeinschaften, der Beendigung einer ehelichen Gütergemeinschaft oder bei der Auflösung von Gesellschaften bürgerlichen Rechts zu finden. In der Teilungsversteigerung bleibt es folglich bei den vertraglich und den sonstigen gesetzlichen Kündigungsbestimmungen.

Immer dieses Rechtdeutsch! Mit dem komme ich garnicht zurecht!
Ein Freund von mir steht nämlich mit großer Wahrscheinlichkeit in nächster Zeit vor einem ähnlichen Problem im Bezug auf ein Grundstück in Bayern das er bewirtschaftet.
Aber wenn ich richtig verstanden habe heißt das, dass das Sonderkündigungsrecht es dem neuen Besitzer ermöglicht den Pächter zu einem gewissen datum einfach die Pacht aufzukündigen. Stimmt das so? Habe ich das richtig verstanden?

Danke für die Hilfe!
« Letzte Änderung: 06.11.08, 10:41 von rinaleinchen » Gespeichert
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