SiegiKam
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« Antwort #15 am: 02.02.11, 14:28 » |
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@steinbock: So wie ich das verstehe, haben dein Vater und deine Mutter je eine Vorsorgevollmacht ausgestellt und die soll jetzt in Kraft treten. Der vierte Punkt ist wohl die Vertretung gegenüber Ämtern und Behörden. Das alles ist in Ordnung und hat nichts mit dem Gericht zu tun, so lange alle Beteiligten damit zufrieden sind und die Vollmacht überall akzeptiert wird. Schwierig wird es, da dein Bruder einen Bereich nicht übernehmen möchte (das hätte er sich auch früher schon mal überlegen können, oder?). Die Vorsorgevollmacht ist wohl kaum vom Gericht ausgestellt, sondern von deinen Eltern und deinem Bruder unterschrieben oder beim Notar erstellt worden. Nun soll es aber doch etwas anders laufen als damals festgelegt.
Hier würde ich wirklich das Vormundschaftsgericht bemühen, ruf erst mal an, damit du auch das richtige Gericht erwischt und schreib dann in einem Brief dein Anliegen. So wie ich das kenne, kommt der Richter dann zu deinem Vater und deiner Mutter und versucht sie zu fragen, ob sie mit der von euch vorgeschlagenen Regelung einverstanden sind. Er wird auch mit euch sprechen und wenn er alles so für in Ordnung befindet, dann bekommt ihr einen Beschluss in dem steht, wer für was bevollmächtigt ist. Das kostet je nachdem, wieviel Vermögen zu verwalten ist. Die Kosten kannst du auch am Telefon erfragen oder schau mal unter § 92 KostO. Zum Vormundschaftsgericht werdet ihr gehen müssen, denn sonst hat ja nur dein Bruder etwas vorweisbares in der Hand, du dagegen sollst Aufgaben übernehmen zu denen du von niemand schriftlich befugt wurdest. Daher wäre ein Beschluss des Vormundschaftsrichters schon vorteilhaft.
LG Siegi
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lucia
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« Antwort #16 am: 02.02.11, 15:05 » |
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@ siegi: vorsorgevollmacht und betreuungsverfügung sind doch zwei verschiedene dinge  ich kenns aus der notariellen praxis so, dass beides zwar in eine urkunde (oder not. beglaubigung) zusammengefasst werden, aber eigentlich sind das zwei eigenständige dinge. hier oder hier steht das auch
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gammi
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« Antwort #17 am: 02.02.11, 15:07 » |
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Als Betreuer kann er auch wieder einen Bereich abgeben. Das müßt ihr dann wieder beim Notar beurkunden lassen. Am besten laßt ihr euch vom Notar beraten.
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fanni
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« Antwort #18 am: 02.02.11, 15:11 » |
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Das Gericht kann immer alles aufheben........denk ich.......also muß man , wenn der Fall schon eingetreten ist vor Gericht, um so eine Vollmacht zu ändern.....zum Notar dann wahrscheinlich auch. Bei einem Verwandten war es auch so, dass der Vater der Tochter die Betreuung übergeben hat.......als er dann nicht mehr fähig war zu entscheiden.....hat der Sohn (der darüber keine Infos hatte) dagegen geklagt.....weil er meinte seine Schwester würde ihnhintergehen.....uznd sich das Erbe aneignen und den Vater schlecht pflegen (er hat ihn vielleicht 2 mal im Jahr besucht......für eine halbe Stunde  ) das Gericht hat den Fall geprüft und die Betreuung bei der Tochter gelassen, weil es nix zu beanstanden gab.......das Verhältnis der beiden ist aber nun noch mehr zerrüttet 
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« Letzte Änderung: 02.02.11, 15:13 von fanni »
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lucia
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« Antwort #19 am: 02.02.11, 15:23 » |
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mir geht das alles schon ziemlich durcheinander:
es kommt wirklich auf den EINZELFALL an, ob eine gerichtliche betreuung und für welche bereiche vom betreuungsgericht angeordnet wurde (das ist dann der betreuer, mit ausweis und allem pipapo, auf dem ausweis steht auch genau drauf, für welchen bereich die betreuung gerichtlich angeordnet wurde).
anders gibts eben noch die vorsorgevollmacht mit einem bevollmächtigten. damit hat das betreuungsgericht erstmal gar nix zu tun. der bevollmächtigte wird vom vollmachtgeber in notarieller urkunde oder privatschriftlich (mit oder ohne notarielle unterschrift) für einen oder mehrere bereiche eingesetzt, es gibt diverse einschränkungen, die in dem fall möglich und zulässig sind.
der notar hat mit der vorsorgevollmacht eigentlich später nichts mehr zu tun.
im übrigen kann ein bevollmächtigter auch schon VOR eintritt des betreuungsfalls mit der vollmacht handeln, wie es ihm gestattet ist, also im schlimmsten fall auch konten abräumen oder ähnliches... hab ich alles schon mitbekommen....
die einsetzung eines bevollmächtigten ist absolute vertrauenssache.
manch einer setzt auch mehrere geschwister als bevollmächtigte ein, die diverse dinge (oder wenns um höhere beträge geht) nur gemeinsam entscheiden dürfen. der fantasie in der ausgestaltung solcher verträge sind kaum grenzen gesetzt.
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Steinbock
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« Antwort #20 am: 02.02.11, 17:09 » |
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Danke schon mal für die Antworten. Werde sie später in Ruhe nachlesen. Wenn ich mich mit all den Fachwörtern und mit den Gegenheiten (in der Familie) besser auskennen/besser Bescheid wüsste, dann müsste ich ja nicht hier fragen.  Ich habe leider ziemlich wenige Informationen. Möchte keinen Streit anzetteln. Und möchte aber, dass der eine Bereich gemacht wird, eben notfalls von mir. Weil mein Bruder ihn nicht machen will. Brauche ihm jetzt auch nicht kommen, dass er sich das hätte früher überlegen sollen. Das nutzt jetzt auch nicht mehr und macht bloß noch mehr "Stress". Aber dies gehört dann eigentlich in die "Frustbox" und nicht mehr hierher zum Sachlichen. Elisabeth
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Bullenmafia
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« Antwort #21 am: 02.02.11, 18:49 » |
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ich habe eine Frage, gehört vielleicht gar nicht hierher, aber wie schaut es eigentlich aus mti Vollmacht/Betreuung wenn z. B. mein Mann stirbt und meine Tochter und ich zu gleichen Teilen erben die LW. Bekomme ich dann einen Vormund für meine Tochter, der ihr Vermögen verwaltet? Göga und ich diskutieren darüber ob wir ein notarielles Testament brauchen oder net, ist ja auch mit Kosten verbunden. Ich sage ja, sonst bin ich im Ernstfall (was hoffentlich nie eintritt) nicht bevollmächtigt den Hof alleine zu führen. Und glaubt jetzt ja net ich will meinen Mann um die Ecke bringen . LG Petra
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Ganz liebe Grüße Petra
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SiegiKam
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« Antwort #22 am: 03.02.11, 14:16 » |
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@ siegi: vorsorgevollmacht und betreuungsverfügung sind doch zwei verschiedene dinge  ich kenns aus der notariellen praxis so, dass beides zwar in eine urkunde (oder not. beglaubigung) zusammengefasst werden, aber eigentlich sind das zwei eigenständige dinge. hier oder hier steht das auch Ja, Lucia, sicher sind das zwei verschiedene Dinge, in der Vorsorgevollmacht ist alles mögliche geregelt, in der Betreuungsverfügung ist festgehalten, wen man als Betreuer möchte, als Anhaltspunkt für den Richter, der sich evtl. mal damit befassen muss. Aber die Betreuungsverfügung hast du ins Spiel gebracht, Elisabeth hat von einer Vorsorgevollmacht gesprochen, wer anderer als ein Vormundschaftsrichter soll hier die Vollmacht für den Punkt erteilen, den der Bruder nicht übernehmen will, in der Vorsorgevollmacht war er ja für alle vier Bereiche vorgesehen, meiner Meinung nach kann er selbst das nicht weiterleiten oder Befugnisse ausstellen. Gut, wenn Elisabeth nichts schriftliches braucht und sich einfach um einen Themenbereich kümmert ist es ja easy, aber wenn sie etwas vorlegen muss als Berechtigung, hat sie nichts in der Hand. Deshalb würde ich den Vormundschaftsrichter ins Spiel bringen, alleine schon um mich selbst abzusichern, er kann dann die Betreuung für diesen einen Punkt der Elisabeth übertragen und die anderen Sachen an den Bruder. Von einer Betreuungsverfügung habe ich nichts gesagt. Schöne Grüße, Siegi
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Clara
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« Antwort #23 am: 03.02.11, 18:06 » |
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Aus aktuellem Anlass muss ich das Thema wieder hervorholen: Wer weiß, wie ich mich verhalten soll: Mein Vater und Mutter haben meinen Bruder jeweils in einer Vorsorgevollmacht als Betreuer ernannt. Nun ist der Fall eingetreten, dass Vater einen Betreuer braucht für die vier (?) Bereiche: Gesundheit, Aufenthalt, Finanzen und  . Nun möchte aber mein Bruder (aus verschiedenen Gründen) einen der vier Bereiche nicht machen und frägt mich, ob ich das machen würde. Ich wäre im Grunde schon dazu bereit, aber er ist ja quasi vom Gericht festgelegt für alle vier Bereiche. Da bewege ich mich doch völlig in der Grauzone, bin eigentlich nicht legitimiert und von jedermann "angreifbar". Wer hat Erfahrung? Was würdet Ihr machen? Kann er mir denn offiziell für einen Teilbereich die Betreuung (per Richterbeschluss) übertragen. Aber das wäre ja entgegen Vaters Willen. Andererseits, wenn ein Betreuer wegen schwerer Krankheit ausfällt, muss ja auch ein "Ersatz" her. Ist so eine Änderung des Betreuung bei Gericht sehr aufwändig? Kostenintensiv? Elisabeth Elisabeth, du musst zum Amtsgericht, weil alles andere ist nicht legitim. Das kostet dich auch kein Geld. Beste Grüße Anja
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... Ich bleibe auf dem Teppich meiner Möglichkeiten und hoffe, dass er fliegen lernt... (lach und zwinker)
Kruppa
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Steinbock
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« Antwort #24 am: 03.02.11, 20:18 » |
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Danke für Eure Antworten! Ist ja wirklich ein vielfältiges Thema.
Inzwischen hat mein Bruder mich (auf Nachfrage) über den Stand der Dinge informiert. Und wahrscheinlich werde ich den einen Bereich der Betreuung übertragen bekommen. Bin erst mal erleichtert, dass ein Fortschritt erkennbar ist.
Elisabeth
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Anita50
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« Antwort #25 am: 17.02.11, 21:38 » |
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Ich habe zu diesem Thema auch eine Frage. Habe schon überall gesucht, wo`s reinpaßt, nichts besseres gefunden. Beim Seminar Bauernhof-Check kam das Thema Vorsorgevollmacht auf. Der Leiter vom BBV meinte, dass auch zwischen dem Betriebsleiterehepaar eine Vorsorgevollmacht vorhanden sein sollte, für den Fall, dass der Betriebsleiter z.B. einen Unfall hat und z.B. im Koma liegt. Schlimmstenfalls bekommt die Ehefrau nicht mal Geld von der Bank, auch wenn ein gemeinsames Konto vorhanden. Ich kann das zwar nicht glauben, mein Mann noch weniger. Ein Teilnehmer hatte so was. Muss beim Notar gemacht werden. Wer hat damit schon Erfahrung oder hat sich darüber schon mal Gedanken gemacht?
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gammi
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« Antwort #26 am: 17.02.11, 23:15 » |
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Im Prinzip ist es wahr....unser Banker hat zwar gemeint, dass die Banken in solchen Fällen meistens kulant sind, wenn vorher schon Bankvollmachten da waren.
Eine vorherige Bankvollmacht zählt sogar mehr als eine Betreuungsvollmacht.
Aufgrund der Vorsorgevollmacht hätte ich bei jeder Überweisung zur Bank gehen müssen und meine Urkunde vorlegen. Ich hätte nicht einmal online-banking machen dürfen. Da allerdings schon vorher eine Bankvollmacht vorlag darf ich wieder "frei" über das Konto (Tante von meinem Mann) verfügen.
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geli.G
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« Antwort #27 am: 18.02.11, 08:59 » |
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Hallo, wir haben auch eine Vollmacht beim Notar machen lassen. Aber wir haben nix bei der Bank gemacht. Mein Mann sagt nämlich auch, dass es bei einem "Und-Konto" nicht sein muss !!! Braucht man das wirklich auch noch extra von der Bank 
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Man kann dem Leben nicht mehr Tage geben, aber dem Tag mehr Leben. Viele Grüße von Geli
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geli.G
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« Antwort #28 am: 18.02.11, 09:02 » |
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...Braucht man das wirklich auch noch extra von der Bank  Hallo Geli, lieber mal auf der Bank nachfragen, um ganz sicher zu sein. Auch was den Todesfall betrifft. Auch wenn es unangenehm ist, sollte das kein Tabuthema sein. Wir haben allerdings keine ""und"-Konten. LG Nicole ....ja das werden wir machen  Ich berichte euch dann.
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Beate Mahr
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Ohne Frauenpower keine Bauernpower
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« Antwort #29 am: 18.02.11, 09:08 » |
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Hallo ich hab für alle Konten von meinem Süßen eine Vollmacht trotzdem konnte ich einen * Orderscheck * nicht einreichen den er nicht unterschrieben hatte Warum  keine Ahnung  Ich hab u.a. auch eine Vollmacht um den FNN abgeben zukönnen Gruß Beate
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Einen Vorsprung im Leben hat, wer da anpackt, wo die anderen erst einmal reden
John F. Kennedy
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