Der nachbar nicht, aber in Baden-württemberg beispielsweise gibt es die das zugegeben schon ältere "Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz", das aber immer noch gilt.
Darin ist in § 26 festgeschrieben,
"Zur Verhinderung von Beeinträchtigungen der Landeskultur und der Landespflege sind die Besitzer von landwirtschaftlich nutzbaren Grundstücken verpflichtet, ihre Grundstücke zu bewirtschaften oder dadurch zu pflegen, daß sie für eine ordnungsgemäße Beweidung sorgen oder mindestens einmal im Jahr mähen. Die Bewirtschaftung und Pflege müssen gewährleisten, daß die Nutzung benachbarter Grundstücke nicht, insbesondere nicht durch schädlichen Samenflug, unzumutbar erschwert wird."
Es muss halt nun nachgewiesen werden, inwiefern der Samenflug schädlich ist....
Außerdem gibt das Grundgesetz den viel zitierten Satz "Eigentum verpflichtet" (Artikel 14) her. Dieser Satz geht weiter mit "Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen."
Also bewirtschaften kannst du dein Grundstück so wie du willst - solange du damit keinen anderen einschränkst.