Schweizerische Gesetzgebung > Systematische Sammlung > Landesrecht > Deckblatt > SR 211.112.2 Zivilstandsverordnung
Art. 12 Namenserklärung vor der Heirat
1 Die Braut kann gegenüber dem Zivilstandsbeamten oder der Zivilstandsbeamtin erklären, sie wolle nach der Eheschliessung ihren bisherigen Namen, gefolgt vom Familiennamen, weiterführen (Art. 160 Abs. 2 und 3 ZGB). Die gleiche Möglichkeit hat der Bräutigam, wenn die Brautleute das Gesuch stellen, von der Trauung an den Namen der Ehefrau als Familiennamen zu führen (Art. 30 Abs. 2 ZGB).
Als wir, 1988 heirateten, gab es eine neue Gesetzverordnung, die den Frauen erlaubten ihren Familiennamen zu behalten, gefolgt ohne Bindestrich mit Familienname des Ehegatten.
Unser Familienname ist, der meines Mannes und ich habe immer noch meinen Familiennamen.
- Es war ein neue Möglichkeit, meinen Namen zu behalten.
- Viele Leute kannten mich mit meinem Namen
- Ich musste nicht alle Karten sofort ändern (ID, Führerausweis, usw.)Es gab kein administrativer Aufwand.
- Ich wollte weiterhin meinen Familienname behalten, weil es nicht viele "W.....r" in der Region gibt.
Doch leider noch manchmal kommt vor, das nur mein Vorname - Name, mit Bindestrich und ohne Familenname geschrieben wird.
Ich heisse: J..... : Vorname W..... : Name B.... :Familienname
Die Leute in Dorf nennen mich mit unserem Familienanmen B .... oder mit meinem Vornamen. Bevor ich arbeitete und ausser Haus aktive war dies für mich in Ordnung mit Frau B ..... (Familienname)genannt zu werden, eigentlich immer noch.
Bei meiner Arbeit oder bei Aus - und Weiterbildungen nennen mich die Leute, mit den ich zu tun habe Frau W .... und nicht Frau B .... Dort möchte ich mit meinem offiziellen Namen genannt werden.
Um den Namen der Frau als Familienname zu gebrauchen, muss ein Antrag mit Begründung gestellt werden.
Gibt es in Deutschland auch diese Wahl - Frauenname - Familienname.