Autor Thema: Rückübertragungsverpflichtung im Übergabevertrag  (Gelesen 40924 mal)

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Offline Bucherin

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Re: Rückübertragungsverpflichtung im Übergabevertrag
« Antwort #30 am: 05.07.11, 13:01 »
Es ist ja verständlich, dass eine Scheidung nicht den Hof kosten sollte.
Aber es kann ja auch nicht sein, dass ein Partner jahrelang mitarbeitet und Geld reinsteckt und am Ende dann ohne irgendwas gehen kann. In der heutigen Zeit wird das doch keiner mehr mitmachen, oder?
Na ja, zumindest kein Mann. Wir naiven Frauen vielleicht doch. Und wenn ich so lese, dann kriegen ja machen Frauen die Klauseln erst nach Jahren mit.
Für mich war es bei meinem Umzug auf den Hof eingentlich ganz klar, dass ich da für immer bleibe und dass meine Kinder (vor allem, weil viel Platz ist) auch bleiben dürfen, so lange sie wollen und bis sie eine Ehe gründen und ausziehen.
Dass ich dann natürlich mein ganzes Geld und meine ganze Kraft und Arbeit und Herzblut investiere, war für mich auch klar.
Heute jedoch überlege ich mir die ganze Zeit - für was mache ich das eigentlich? Da ist die Motivation wirklich nicht mehr so groß
Bucherin

Offline Mathilde

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Re: Rückübertragungsverpflichtung im Übergabevertrag
« Antwort #31 am: 05.07.11, 13:10 »
Aber es kann ja auch nicht sein, dass ein Partner jahrelang mitarbeitet und Geld reinsteckt und am Ende dann ohne irgendwas gehen kann. In der heutigen Zeit wird das doch keiner mehr mitmachen, oder?

Hallo Bucherin,

das ist aber eine Sache die die Frau selbst zu verantworten hat. Man kann von seinem Geld das mein reinsteckt auch ein (zinsloses oder mit Zins) Darlehen machen. Man sollte in dem Fall wo einem nichts gehört auf einen reellen Lohn bestehen oder dann eben ausserlandwirtschaftlich Arbeiten auf eigene Rechnung.
Sind wir doch mal ehrlich wer von uns erwirtschaftet im Laufe seine Arbeitszeit schon 2 oder 3 Millionen die so ein Hof ja locker Wert sein kann. Irgendwo muss man ja auch mal die Kirche im Dorf lassen.
Aber wenn ich so lese was da manche schon unterschrieben haben  :o  Ich denke auch die Geldliche Seite gehört geregelt aber die menschliche Seite daran müssen wohl viele Altenteiler und Übernehmer noch hart arbeiten  :-\

LG Mathilde
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Marie von Ebner-Eschenbach

Offline Bucherin

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Re: Rückübertragungsverpflichtung im Übergabevertrag
« Antwort #32 am: 05.07.11, 13:45 »
Liebe Mathilde, die menschliche Seite ist ja der Haken an der ganzen Sache.
Wer spricht auch von 2 oder 3 Millionen, die einer mitnehmen will? Ist ja ganz klar, dass der Hof zusammenbleiben soll und auch nicht überschuldet werden.
Mal ganz ehrlich - welche Frau, die einen Landwirt heiratet und dann mitarbeitet wird reell bezahlt - oder nach Tarif? Das ist doch utopisch. Das kann sich Landwirt auch nicht leisten. Meistens funktioniert das Ganze ja auch nur, wenn die Familie mithilft - unentgeltlich. Ist ja eigentlich auch normal. Oder war es früher mal. Da hat man geheiratet, gearbeitet und war dann fürs Altern versorgt. Aber leider Gottes ist das halt heute nicht mehr so.
Übrigens - mein Freund wollte das auch bei seiner Tochter und deren Freund auch ganz speziell ausschließen, dass der dann das Geld, das er beim Ausbau reinsteckt wieder zurückbekommt, wenn die sich trennen.
Unter diesen Voraussetzungen wird sich seine Tochter recht schwer tun, einen Mann zu finden, der unter diesen Bedingungen hierherzieht.
Mein Freund als Schwiegervater, der arme Schwiegersohn ;D
So ein leidiges Thema, überall wo ich lese, das gleiche Drama. Dabei waren doch alle Schwiegereltern auch mal die Schwiegertöchter und Schwiegersöhne. Vielleicht wurden sie aus eigener Erfahrung so verbittert, dass sie das jezt weitergeben ??? Bucherin

Offline Mathilde

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Re: Rückübertragungsverpflichtung im Übergabevertrag
« Antwort #33 am: 05.07.11, 13:50 »
Mal ganz ehrlich - welche Frau, die einen Landwirt heiratet und dann mitarbeitet wird reell bezahlt - oder nach Tarif? Das ist doch utopisch. Das kann sich Landwirt auch nicht leisten.

Hallo Bucherin,

also meine Fremd AK würden mir was husten wenn ich die nicht ordentlich und jeden Monat bezahle. Die Sozialabgaben pünktlich abführe u.u.u. auch mit Urlaubsanspruch 24 Arbeitstage (nicht Werktage da wäre der Sa auch dabei)
Wenn das was Du oben schreibst utopisch ist dann sollte sich derjenige der einheiratet doch besser für eine Arbeitsstelle ausser Haus entscheiden. So wie Du das beschreibst da würde ich auch nicht einheiraten das wäre ja noch schöner  >:(

LG Mathilde
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Marie von Ebner-Eschenbach

Offline maggie

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Re: Rückübertragungsverpflichtung im Übergabevertrag
« Antwort #34 am: 05.07.11, 14:24 »
Bei mir ist jetzt schon sicher, dass die Tochter meines Freundes den Hof erbt. Ich bekomme maximal ein Wohnrecht, aber wenn überhaupt dann ohne meine Kinder.
Mein Freund will aber auch festschreiben, dass seine Tochter den Hof nicht verkaufen darf. Oder wenn sie heiratet, dass es einen Ehevertrag geben muss, damit der Zukünftige im Falle einer Scheidung nichts bekommt.

warum wird die heutige generation nicht einsichtiger ... - wenn die tochter den hof hat, warum braucht es einen ehevertrag - bei einer scheidung sollte er ja auch was bekommen, wenn er mitgearbeitet hat -
das ist das, was jetzt in der schweiz beim schweiz. bäuerinnenverband das grosse thema ist - ich weiss im moment nicht wie weit sie damit sind - bei meiner schwester z.b. - sie liess sich nach 15 jahren scheiden (d.h ihr herr gemahl stelllte sie vor vollendete tatsachen - du gehst mit den 4 kindern (zw. 10 u. 16 -) und meine freundin zieht mit ihren 2 kindern ein... - nur - er musste zuerst mal raus - doch bei der scheidung hat meine schwester nichts bekommen, gut er musste auch für sie bezahlen - aber sie hat 16 jahre auf dem hof mitgearbeitet (ach nein - er hat immer gesagt, sie hat ja nichts getan !!! -dabei war sie die geborene bäuerin !!!)
aber, wenn er ihr den halben mehrwert hätte bezahlen müssen, wäre der betrieb "flöten" gegangen - und jetzt ... - er hat einige pensionsperde, sein bisschen ackerbau und geht daneben noch auswärts arbeiten - da seine neue partnerin nicht auf dem  hof mitarbeitete musste er abbauen
liebi grüess   und
bis bald   -  ihr werdet mich  so schnäll nöd wieder los

margrith  us der schwiiz

Schneekristall

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Re: Rückübertragungsverpflichtung im Übergabevertrag
« Antwort #35 am: 05.07.11, 14:39 »
Hallo zusammen!

Ich finde es sehr interessant und gut dass einige von euch gute Lösungen oder Einstellungen zu dem Thema gefunden haben. Kann aber auch sehr gut nachvollziehen dass bei anderen auch nach Jahren noch viel Unangenehmes hochkommt, ich glaube die Sache prägt mich persönlich auch fürs Leben...

Zum Thema Fahrdienste:
Die sind bei uns sogar festgelegt, max. 200 km im Monat und die dürfen nicht zur "Unzeit" verlangt werden (was immer das auch heißen mag). Aber wenn SM möchte, dann könnte sie wohl durchaus jeden Tag zum Einkaufen fahren wollen, sind ja nur ein paar Kilometer bis zum nächsten Supermarkt.

Meine SM ist erst 67 Jahre alt, macht z.B. die Familiengrabpflege noch selbst (obwohl im Übergabevertrag abgegeben). Pflege ist nicht vereinbart. Sie hat keinen Führerschein, Fahrdienste macht mein Freund. Sie ist also keinesfalls von mir abhängig. Auch nicht von meinem Wohlwollen falls sie ein Pflegefall werden würde, sie könnte ja in ein Heim gehen, finanziell wären ihre Kinder dran oder der Staat zahlt drauf.
Meine Arbeiten sind Mithilfe beim silieren/heuen, bei Renovierungsarbeiten, Kälbergeburten etc.

Mit "ich bin zu nichts verpflichtet" könnte ich meiner SM nicht kommen. Dann käme gleich "du wohnst hier, hast eine Garage, Garten...". Dazu ist meine SM zu schlagfertig...


Ja, SM ist auch auf den Hof gekommen, den hat SV von seinen Eltern bekommen (die hatten 2 kleine Höfe). Meine SM hatte deshalb auch nie SE im Haus oder Hof.
Der Hof war auch schon zu der Zeit als SV ihn übernommen hatte ein Nebenerwerb. SV ging zusätzlich auswärts arbeiten, SM war mit Kindern zuhause. Ich glaube dass sie deshalb den Hof als "ihr" Lebenswerk sieht...

Liebe Grüße,
Schneekristall

Schneekristall

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Re: Rückübertragungsverpflichtung im Übergabevertrag
« Antwort #36 am: 05.07.11, 15:22 »
Ich nochmal  ;)

Zur heutigen Situation: Man ist schneller in so was drin, als man denkt. Und dabei muss frau nicht mal naiv sein. Ja, frau bekommt solche Bedingungen im Übergabevertrag oft erst nach einigen Jahren mit, aus den verschiedensten Gründen.

Das mit dem "ausserlandwirtschaftlich arbeiten" ist generell eine tolle Sache. So haben wir das bisher gemacht, mein Freund hat ja Nebenerwerb. Er ist allerdings schon darauf angewiesen dass jemand zuhause ist und ihm z.B. bei Kalbungen Bescheid gibt. Das macht bis jetzt SM. Er hatte das so angedacht dass ich diesen Job mal übernehmen könnte wenn Kind/er da sind und ich zuhause wäre. Auswärts arbeiten könnte ich mangels Kinderbetreuungsmöglichkeit sowieso nicht, zumindest nicht in den ersten Jahren. Entlohnung durch den landwirtschaftl. Betrieb geht nicht, ist ja nur "Hobby", welches er aber nicht aufgeben will. Die Rückübertragung wäre zwar dann (wenn Kind/er da wären) eigentlich hinfällig, aber ein Wohnrecht, einen Ausgleich für meine Arbeit, einen Rentenanspruch... hätte ich trotzdem nicht. Außerdem befürchte ich dass meine SM im Fall des Falles auch bei vorhandensein eines Kindes ihren Rückübertragungsanspruch durch ein Hintertürchen durchsetzen möchte. Und wer weiß was die Zeit bringt, jemand von euch schrieb von "zufällig produzierten Erben", die haben dann auch zumindest Pflichtansprüche...

Mir wäre es am liebsten wenn mein Freund und ich GEMEINSAM etwas aufbauen könnten, was dann wirklich UNSRES ist. So wie Mathilde z.B. sagte, ein Häuschen das nicht zum Hof gehört. Unser Häuschen steht schon, aber am falschen Ort...


Meine Erkenntnis aus dieser Sache ist dass es wirklich eine Art "Umdenken" bei der Übergabe geben müßte. Einerseits wollen sich die Höfe gegen Scheidungsfolgen sichern, machen das aber oft auf Kosten der Schwiegerkinder. Diese sind dann irgendwann frustriert, was dem Betrieb auch nicht gut tut, oder es finden sich einfach keine Schwiegerkinder mehr und dann geht der Betrieb auch irgendwann nicht mehr weiter. Oder nennt man das dann natürliche Auslese?  :-X

Nachdenkliche Grüße,
Schneekristall

Schneekristall

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Re: Rückübertragungsverpflichtung im Übergabevertrag
« Antwort #37 am: 05.07.11, 16:33 »
Immer, wenn es im bt um diese Thematik - Hofübergabe mit ihrem gesamten Facettenreichtum geht, dann fängt es bei mir mir an zu brodeln, dann kommen viele unschöne, heute fast unglaubliche Ereignisse und Erinnerungen wieder hoch... :( >:(

Für mich steht jedenfalls fest, dass da seitens der beratenden Behörden keine besonders gute Arbeit gemacht wurde, die für die propagierte Betriebsentwicklung Voraussetzung wäre. Und wie ich ich hier so lese, ist ja wirklich so allerhand möglich, vertraglich festgeschrieben.


Gute Nacht wünscht Petra


Auch mir geht es noch immer so. Obwohl  SE schon fast 10 und 7 Jahren  gestorben sind. Und was mich jetzt am meistens noch beschäftigt, ist
wie übergeben wir mal unseren auslaufenden Betrieb. ( Nebenerwerbslandwirtschaft. )  Ohne Zwist und Neid und wer will uns " Alten" mal in Pflege nehmen? Die Zeiten vor 30 Jahren und jetzt haben sich geändert. Wie teile ich gerecht unter den Kindern auf und wie
können wir uns " Alten" absichern. Wenns mal soweit ist zum Übergeben. Wie sind die heutigen neuen Übergabeverträge ?
Da kommen noch allerhand Fragen auf uns zu. Aber so, wie wir übernommen haben, so möchte ich es meinen Kindern auf alle Fälle nicht machen,
Das habe ich daraus gelernt.
Wie geht es da andere mit ihren Entscheidungen, die auch kurz vor der Übergabe stehen.?

LG Wiese



Diese Frage von Wiese würde mich auch noch interessieren, welche Gedanken gehen euch zu diesem Thema so durch den Kopf?
Liebe Grüße,
Schneekristall

mouhkouh

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Re: Rückübertragungsverpflichtung im Übergabevertrag
« Antwort #38 am: 05.07.11, 20:53 »
Bei uns steht die Rückübergabeklausel trotz Kind im Vertrag...soviel dazu...  :-\

Offline Nike

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Re: Rückübertragungsverpflichtung im Übergabevertrag
« Antwort #39 am: 05.07.11, 21:25 »
Bei uns trotz 2 Kindern  ;D.

Offline Paula73

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Re: Rückübertragungsverpflichtung im Übergabevertrag
« Antwort #40 am: 05.07.11, 21:35 »
Warum überhaubt übenehmen , nö, nö da kann ich irgendwie nur mit dem Kopf schütteln.

Bei uns (GbR) ist der Betrieb teilweise übergeben - heißt die GbR Anteile meines Vaters sind auf meinen Bruder überschrieben. Die von meiner Mutter bekomme ich dann irgendwann einmal (bin aber schon mit 30% beteiligt).

Als Pflicht steht im Vertrag lediglich ein geringer monatlicher Betrag (meine 300€) und lebenslanges Wohnrecht, mit der Option (auf trängen meiner Mutter) sollte das Zusammenleben nicht funktionieren muss die Miete für eine vergleichbare Wohnung bezahlt werden. Meine Eltern haben aber auch noch eine außerlandw. Rente, bzw. Lebensversicherungen.


Offline Mathilde

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Re: Rückübertragungsverpflichtung im Übergabevertrag
« Antwort #41 am: 05.07.11, 21:41 »
Hallo,

also irgendwie fühle ich mich auf den Arm genommen  ???

Hallo Rosalinde!

Vorab muss ich dir sagen dass ich dir nur bedingt Auskunft geben kann, denn die Landwirtschaft meines Freundes wurde schon immer im Nebenerwerb geführt und wir arbeiten beide Vollzeit. Außerdem haben wir Rinder und keine Schweine, da kann ich auch nicht mitreden. Aber da wir ja Nebenerwerb haben kann ich vielleicht doch was generelles dazu sagen.


LG Mathilde
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Marie von Ebner-Eschenbach

Offline Paula73

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Re: Rückübertragungsverpflichtung im Übergabevertrag
« Antwort #42 am: 05.07.11, 21:44 »
Hallo,

also irgendwie fühle ich mich auf den Arm genommen  ???

Hallo Rosalinde!

Vorab muss ich dir sagen dass ich dir nur bedingt Auskunft geben kann, denn die Landwirtschaft meines Freundes wurde schon immer im Nebenerwerb geführt und wir arbeiten beide Vollzeit. Außerdem haben wir Rinder und keine Schweine, da kann ich auch nicht mitreden. Aber da wir ja Nebenerwerb haben kann ich vielleicht doch was generelles dazu sagen.


LG Mathilde

Wegen dem Nebenerwerb ????
Das hatte sie vorher schon mal erwähnt, auch wenn es aus den ersten Beiträgen noch nicht erkennbar war.

Offline Mathilde

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Re: Rückübertragungsverpflichtung im Übergabevertrag
« Antwort #43 am: 05.07.11, 21:57 »
Wegen dem Nebenerwerb ????

Nein! Aber wenn ich Vollzeit woanders arbeite brauche ich mich auch nicht in einen Nebenerwerbsbetrieb einbringen und folglich kann mir das ganze auch egal sein! Nur darf ich dann eben nicht mein Verdientes ohne Absicherung in den Betrieb investieren (siehe mein Einwand mit dem Zinlosen oder verzinslichen Darlehen). Was mein Partner mit seinem macht kann mir ja egal sein sofern er für seinen Unterhalt dann auch noch was beisteuert.
Wenn man auf der einen Seite A sagt muss man auch B sagen. Wenn ich das eine nicht will muss ich mir das andere so richten das ich damit leben kann. Wie sich das dann aber auf das beiderseitige Zusammenleben auswirkt das ist eine andere Sache.
Andersgesehen. Wenn die SE auch keinen Hof hätten sondern ein normales Häuschen würde dann auch jeder meinen die SE müssten das gleich dem Sohn schenken und seiner LAG ein Wohnrecht einräumen? Also manchmal verstehe ich es einfach nicht - bin wohl zu alt wahrscheinlich oder zu emanzipiert oder zu stolz um abhängig zu sein:-X

LG Mathilde
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Marie von Ebner-Eschenbach

Schneekristall

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Re: Rückübertragungsverpflichtung im Übergabevertrag
« Antwort #44 am: 05.07.11, 22:05 »
Ja, mein Freund hat Nebenerwerb. Tut mir leid wenn ich das nicht gleich eindeutig am Anfang geschrieben habe und dies zu Missverständnissen geführt hat, sorry. Die Klausel betrifft eine Frau in einer Nebenerwerbslandwirtschaft doch genau so, oder sehe ich das falsch? Das Haus, an dem ich mitgebaut habe und in dem wir wohnen steht auf dem übergebenen Hofgrundstück. Ich würde später (mit Kind) nicht mehr verdienen sondern in der LW zuhause arbeiten und mein Freund würde sein außerlandwirtschaftlich verdientes Einkommen in den Betrieb stecken - bei Rückübertragung also weg...


@Mathilde: Deinen Vorschlag mit dem separaten Haus für die übernehmende Generation finde ich super - siehe mein Posting von heute Nachmittag!


Der Nebenerwerb meines Freundes besteht aus Mutterkuhhaltung, 10 Mutterkühe + Nachzucht aus 2 Jahren, d.h. in der Regel insgesamt 30 Tiere.

Liebe Grüße,
Schneekristall