Autor Thema: Scheidung – Wie geht’s weiter mit meiner Rente?  (Gelesen 2978 mal)

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Scheidung – Wie geht’s weiter mit meiner Rente?


Bei einer Scheidung sind - neben vielen anderen Fragen - auch die Ansprüche auf Altersversorgung zu klären. Geregelt werden muss, wie die Anrechte auf eine spätere Rente, die von beiden Ehegatten während der Ehe erworben wurden, gerecht auf beide verteilt werden. Man spricht hier vom sogenannten Versorgungsausgleich.

Rechtzeitig informieren!

So vielfältig die verschiedenen Familiensituationen sind, so unterschiedlich kann diese Trennung der Ansprüche ausfallen. Vernünftig handelt, wer nicht erst bei der Scheidung einen Rechtsanwalt aufsucht, sondern sich bereits vor oder während der Ehe Gedanken zu seiner Altersversorgung macht, rät die Land- und forstwirtschaftliche Alterskasse (LAK) Franken und Oberbayern. Lassen Sie sich zu allen Fragen rund um Ihren Rentenanspruch beraten und sprechen Sie dabei auch den Punkt einer möglichen Scheidung an. Für juristische Fragen wenden Sie sich am Besten an Ihren Rechtsanwalt, an einen Notar oder an entsprechende öffentliche Beratungsstellen.

Welcher Ausgleich passt zu uns? - Das Gericht entscheidet!

Kommt es zur Scheidung, wählt das Familiengericht aus der Vielzahl verschiedener Möglichkeiten die passende, um einen Ausgleich herbeizuführen. So ist es zum Beispiel maßgeblich, ob die Ehegatten als Selbständige nur in die LAK eingezahlt haben, ob sie als Nebenerwerbslandwirte auch Beiträge an LVA oder BfA gezahlt haben, oder ob Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung bestehen und so weiter. Mitunter ist es auch so, dass überhaupt kein Versorgungsausgleich notwendig wird, zum Beispiel, wenn er für einen der Betroffenen eine unzumutbare Härte bedeutet. Jeder behält dann seine Ansprüche nach der Scheidung unverändert weiter.

Realteilung – so funktioniert sie: 

Eine mögliche Form des Ausgleichs ist die sogenannte Realteilung. Sie kommt in der Regel dann zum Tragen, wenn beide Ehepartner während ihrer Ehe Beiträge in die LAK gezahlt haben und soll im Folgenden erklärt werden.
Zunächst stellt das Gericht fest, ob und in welcher Höhe von den Ehepartnern in der Ehezeit Rentenanwartschaften, also Anrechte auf eine Rente, erworben wurden. Das ergibt sich im Wesentlichen aus den hierfür gezahlten Beiträgen der Versicherten. Hat nun einer der beiden Ehepartner einen höheren Rentenanspruch, überträgt das Gericht die Hälfte des Mehrbetrages an den schlechter versorgten Partner. Für den ursprünglich besser Versorgten bedeutet dies eine Kürzung seiner Rente. Der ehedem schlechter Versorgte erhält einen entsprechenden Zuschlag.

Die Scheidung ist durch – so geht es weiter

Hat das Familiengericht den Ausgleich der Anrechte festgesetzt, prüft die LAK automatisch diese Entscheidung und informiert die Geschiedenen anschließend über die Auswirkungen auf deren Renten. Will der ehemals besser versorgte Ehepartner eine Rentenkürzung verhindern, kann er dies auf Antrag durch eine Einmalzahlung an die LAK.
Im Regelfall bleiben die beiden, nun bereinigten Anwartschaften in der Alterssicherung der Landwirte und werden dort fortlaufend dynamisiert, das heißt an die laufende Rentenentwicklung angepasst.

Keine Regel ohne Ausnahme

In Ausnahmefällen kann beim Familiengericht auch der Ausgleich in einer anderen Form beantragt werden. So können zum Beispiel Anwartschaften aus der LAK zur LVA oder BfA übertragen werden.  Das kann dann interessant sein,  wenn die nun geschiedene  Ehefrau bereits als Arbeitnehmerin weitere Ansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben hat.

Unser Tipp

Wenn durch eine Scheidung Ihre Versicherungspflicht endet, könnte eine freiwillige Versicherung für Sie vielleicht machbar und lohnenswert sein. Weil es hier Fristen einzuhalten gilt, informieren Sie sich rechtzeitig bei Ihrer LAK!

Was heißt eigentlich ...?

Versorgungsausgleich = Wertausgleich der von den Partnern in der Ehezeit erworbenen Renten- und Versorgungsanwartschaften oder -aussichten durch das Familiengericht
Betriebliche Altersversorgung = Leistungen der Alters- Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung, die einem Arbeitnehmer aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses zugesagt werden
Realteilung = Form des Versorgungsausgleichs außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung, soweit diese Möglichkeit im speziellen System anderer betrieblicher oder berufsständiger Versorgungsträger (z. B. LAK) ausdrücklich zugelassen ist.
Rentenanwartschaften/- anrechte = Gesicherte Aussicht auf einen Renten- oder Versorgungsanspruch, der durch Eintritt des Versicherungs- bzw. Versorgungsfalls entsteht ohne dass es auf das Erfordernis der Erfüllung von Wartezeiten (Wartezeiten = rentenrechtliche Zeiten, die zurückgelegt werden müssen, um tatsächlich einen Anspruch zu begründen) ankommt.
Einmalzahlung = Möglichkeit zur Zahlung eines Geldbetrags für die Wiederauffüllung der an den Partner übertragenen Rentenanwartschaften und damit Abwendung der Rentenkürzung beim zum Ausgleich verpflichteten Partner.


[gelöscht, Archiv unter www.baeuerinnentreff.de]