Autor Thema: Europäischen Wasserrahmenrichtlinie  (Gelesen 18533 mal)

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Europäischen Wasserrahmenrichtlinie
« am: 18.04.09, 14:01 »
Hallo


hier einige Informationen zur WRRL.

Grundsätze der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie

Die WRRL strebt einen integrierten Gewässerschutz an.

Demnach
=> sind sowohl Oberflächengewässer als auch das Grundwasser zu schützen,

=> wird der Gewässerschutz qualitativ und quantitativ angegangen und

=> es erfolgt eine ökologische und eine ökonomische Betrachtungsweise.

Als Haupteinheit für die Bewirtschaftung definiert die WRRL so genannte Flussgebietseinheiten.
Diese bestehen aus einem oder mehreren benachbarten Einzugsgebieten und den ihnen
zugeordneten Grundwässern und Küstengewässern.
Unter einem Einzugsgebiet wird dabei ein Gebiet verstanden, aus welchem über Ströme,
Flüsse und möglicherweise Seen der gesamte Oberflächenabfluss an einer einzigen Flussmündung,
einem Ästuar oder Delta ins Meer gelangt.
Damit orientiert sich die WRRL an den hydrologischen Gegebenheiten und
stellt das Gewässer als natürliche Einheit in den Mittelpunkt der Betrachtung.
In der Konsequenz muss das Flussgebietsmanagement zukünftig über
die bestehenden politischen und administrativen Grenzen hinweg erfolgen.
Dies erfordert ein hohes Maß und Abstimmung und Koordination zwischen
den beteiligten Behörden, Ländern und Mitgliedstaaten (vgl. Art. 2, 5, 11, 13 WRRL).

In Deutschland gibt es 10 Flussgebietseinheiten.
Hessen hat Anteil an den Flussgebietseinheiten Rhein und Weser,
und ist fünf Bearbeitungsgebieten bzw. drei Koordinierungsräumen zugeordnet.

Nach der WRRL sind Einleitungen in Oberflächengewässer nach dem
kombinierten Ansatz zu begrenzen (Art. 10 WRRL).
Dies bedeutet, dass die in EU-Richtlinien genannten Imissionsbegrenzungen einzuhalten sind.
Ergeben sich aufgrund der festgelegten Qualitätsziele strengere Anforderungen,
sind die Emissionsbegrenzungen strenger festzulegen.

Ziel der Richtlinie

Ziel der WRRL ist die Erreichung bzw. der Erhalt eines guten Zustands des Grundwassers
und der oberirdischen Gewässer bis Ende 2015.


Dies bedeutet:
=> für die oberirdischen Gewässer einen zumindest guten ökologischen und chemischen Zustand,

=> für das Grundwasser einen zumindest guten chemischen und mengenmäßigen Zustand.

Oberflächengewässer und Grundwasser sollen demnach geschützt, verbessert und saniert werden.
Eine Verschlechterung des Zustands der oberirdischen Gewässer
und des Grundwassers ist zu verhindern.

Die Einleitung von Schadstoffen in das Grundwasser ist zu verhindern oder zu begrenzen.
Ergänzend sollen ansteigende Trends von Schadstoffkonzentrationen umgekehrt werden (s.a. § 33a WHG).

Für künstliche und erheblich veränderte Gewässer wird als Ziel
das gute ökologische Potenzial formuliert (vgl. Art. 2, 4 WRRL).
Künstliche Gewässer sind von Menschenhand geschaffene Oberflächenwasserkörper
und damit vergleichsweise leicht zu identifizieren.
Die Ausweisung von Gewässern als erheblich verändert muss dagegen in einem differenzierten Verfahren erfolgen.

Voraussetzung ist zunächst die erhebliche Veränderung des Gewässers in seinem Wesen
durch physikalische Veränderungen durch den Menschen.

Weitere Vorraussetzung ist, dass
=> die hydromorphologischen Veränderungen, also z.B. ein naturnaher Rückbau des Gewässers,   
     die zum Erreichen des guten ökologischen Zustands erforderlich wären,
     signifikant negative Auswirkungen auf die Umwelt im weiteren Sinne
     oder bestimmte Nutzungen des Menschen hätten und

=> keine bessere Umweltoption für die Nutzungen besteht,
    denen die Veränderung des Gewässers dient (Art. 4 Abs. 3 WRRL).

Daneben lässt die Richtlinie verschiedene Ausnahmen in inhaltlicher
und zeitlicher Hinsicht von dem oben genannten Ziel des guten Zustands zu.

Die grundsätzlichen Kriterien zur Bewertung des Zustands der Gewässer
werden in Anhang V WRRL aufgeführt:

Oberflächengewässer
Bei den Oberflächengewässern werden die Kategorien Flüsse, Seen,
Übergangs- und Küstengewässer sowie künstliche und erheblich veränderte Gewässer unterschieden.
Der ökologische Zustand wird über differenzierte biologische (vorrangig), hydromorphologische (unterstützend)
sowie chemische und chemisch-physikalische (unterstützend) Qualitätskomponenten beschrieben.
Die Bewertung erfolgt in einem fünfstufigen Klassifikationssystem mit den Stufen sehr gut, gut, mäßig,
unbefriedigend und schlecht durch Vergleich mit einem gewässertypspezifischen Referenzzustand.
Die Referenzbedingungen entsprechen der normativen Beschreibung
des sehr guten ökologischen Zustands und sind mit dem weitgehend
potenziell natürlichen Zustand gleichzusetzen.

Der chemische Zustand wird anhand von Umweltqualitätsnormen mit EU-weiter Gültigkeit bestimmt.
Dabei sind die Qualitätsziele einschlägiger Gewässerschutzrichtlinien maßgeblich.
Weiterhin sind für die so genannten prioritären Stoffe und die prioritären gefährlichen Stoffe noch
Umweltqualitätsnormen festzulegen.
Es erfolgt eine einfache Klassifikation in Abhängigkeit davon,
ob die relevanten Umweltqualitätsnormen eingehalten werden oder nicht.

Grundwasser
Das Ziel des "guten mengenmäßigen Zustand" für den Grundwasserbereich wird erreicht,
wenn keine Übernutzung des Grundwassers stattfindet.
Maßgeblicher Parameter für die Beurteilung des mengenmäßigen Zustandes ist der Grundwasserspiegel.

Der "gute chemische Zustand" gilt als erreicht, wenn im Grundwasser keine Anzeichen
für einen anthropogen bedingten Zustrom von Salzwasser zu erkennen ist
und die nachgewiesenen Stoffkonzentrationen diejenigen Qualitätsnormen nicht überschreiten,
die in anderen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft für Grundwasser gelten.

Derzeit setzen nur die Nitrat- und die Pflanzenschutzmittelrichtlinie
Qualitätsnormen für das Grundwasser.

Weiterhin muss die Grundwasserqualität gemäß WRRL so sein,
das keine negativen Auswirkungen auf die mit dem Grundwasser in Verbindung
stehenden Oberflächengewässer und Landökosysteme zu besorgen sind.

Nach Artikel 17 WRRL ist die EU-Kommission verpflichtet,
innerhalb von zwei Jahren nach In-Kraft-Treten der WRRL eine Tochterrichtlinie vorzulegen,
in der Kriterien für die Bestimmung des guten chemischen Zustands
sowie die Bestimmung von Trends und die Trendumkehr konkretisiert werden sollen.
Eine entsprechende Tochterrichtlinie liegt inzwischen im Entwurf vor.

Soviel zu den Grundsätzen ...

Gruß
Beate
Entscheidend ist nicht, ob man kritisiert wird;
entscheidend ist, ob die Kritiker die Mehrheit bilden.

© Ernst R. Hauschka

Offline Beate MahrTopic starter

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Re: Europäischen Wasserrahmenrichtlinie
« Antwort #1 am: 18.04.09, 14:04 »


weiter mit dem Zeitfenster


Die Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) geschieht in Teilschritten,
die hier als Instrumente der WRRL beschrieben werden.
Für die Teilschritte sind durch die Richtlinie bestimmte Fristen vorgegeben.
Die nachfolgende Abbildung zeigt die maßgeblichen Teilschritte und Fristen,
die für eine Erreichung der Ziele der WRRL Ende 2015 erforderlich sind.






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Offline Beate MahrTopic starter

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Re: Europäischen Wasserrahmenrichtlinie
« Antwort #2 am: 18.04.09, 14:22 »


Instrumente der Wasserrahmenrichtlinie

Bestandsaufnahme
Bei der Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL)
bildet die sogenannte Bestandsaufnahme der Gewässer nach Art. 5 WRRL den ersten fachlichen Schritt.

Sie umfasst folgende Inhalte:
=> Analyse der Merkmale der Flussgebietseinheiten und Überprüfung der Auswirkungen
     menschlicher Tätigkeiten

=> wirtschaftliche Analyse der Wassernutzung

=> Verzeichnis der Schutzgebiete. ( Anmerkung von mir ... WSG - FFH - VS - NSG - Natura 2000 usw. )

Bei der Bestandsaufnahme (inkl. Überprüfung der Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten)
wird insbesondere abgeschätzt, ob ein Wasserkörper(Einteilung von Grundwasser und oberirdische Gewässer nach spezifischen Kriterien der WRRL)
die Umweltziele der WRRL einhalten wird oder nicht.
Die wesentlichen Umweltziele, welche bis 2015 erreicht werden müssen,
sind im Grundwasser ein mengenmäßiger und chemischer guter Zustand,
in den oberirdischen Gewässern ein chemisch-physikalisch und ökologisch guter Zustand.

Monitoringprogramme
Zur Überwachung des Zustands der Gewässer sind bis spätestens Ende 2006
Programme aufzustellen (vgl. Art. 8 WRRL).
Dabei sind verschiedene Arten der Überwachung vorgesehen (vgl. Anhang V WRRL).
Für den ökologischen und chemischen Zustand der Oberflächengewässer
und den chemischen Zustand des Grundwassers sind eine überblicksweise
und eine operative Überwachung vorgesehen.

Die überblicksweise Überwachung hat im Wesentlichen zwei Funktionen:

=> Ergänzung und Validierung der Verfahren für die Beurteilung der Auswirkungen
    anthropogener Belastungen (die im Rahmen der Bestandsaufnahme zu ermitteln sind),

=> Bewertung langfristiger Veränderungen der natürlichen Bedingungen
    oder aufgrund menschlicher Einwirkungen.

Die operative Überwachung wird mit dem Ziel durchgeführt,
=> den Zustand der (Grund-)Wasserkörper zu bestimmen,
     bei denen die Bestandsaufnahme oder die Ergebnisse der überblicksweisen Überwachung ergeben haben,
     dass die Ziele der WRRL möglicherweise nicht erreicht werden,

=> auf Maßnahmenprogramme zurückgehende Veränderungen am Zustand
    derartiger Oberflächenwasserkörper zu bestimmen,

=> das Vorhandensein langfristiger anthropogener Trends der Zunahme
    der Schadstoffkonzentration im Grundwasser festzustellen.

Für die Oberflächengewässer ist weiterhin die Überwachung zu Ermittlungszwecken vorgesehen.
Sie wird in Einzelfällen durchgeführt,
=> wenn die Gründe für die Überschreitungen von Umweltqualitätsnormen unbekannt sind,

=> um Ausmaß und Auswirkungen unbeabsichtigter Verschmutzungen festzustellen,

=> in bestimmten Fällen ergänzend zur überblicksweisen Überwachung.

Maßnahmenprogramme
Bis spätestens Ende 2009 sind für jede Flussgebietseinheit Maßnahmenprogramme aufzustellen,
um die Ziele der WRRL zu verwirklichen.
Dabei werden grundlegende Maßnahmen, welche die zu erfüllenden Mindestanforderungen beinhalten,
und ergänzende Maßnahmen unterschieden (vgl. Art. 11 WRRL).

Anhang VI WRRL nennt in Teil A eine Auflistung von Richtlinien, die als Grundlage für Maßnahmen dienen.
Teil B enthält eine beispielhafte Aufzählung von möglichen ergänzenden Instrumenten und Maßnahmen.

Die Maßnahmen müssen spätestens
Ende 2012 in die Praxis umgesetzt sein.



Bewirtschaftungspläne
Das Geschehen in den Flussgebietseinheiten wird über umfassende Bewirtschaftungspläne gesteuert.
Für alle Flussgebietseinheiten, insbesondere diejenigen, die Grenzen von Staaten überschreiten,
wird grundsätzlich die Aufstellung eines einzigen internationalen Bewirtschaftungsplans gefordert.
Die Bewirtschaftungspläne sind bis spätestens Ende 2009 zu erstellen und zu veröffentlichen (vgl. Art. 13 WRRL).

Die Inhalte, die der Bewirtschaftungsplan enthalten muss, sind in Anhang VII WRRL aufgeführt.

Diese umfassen im Wesentlichen:
=> eine allgemeine Beschreibung der Merkmale der Flussgebietseinheit,

=> eine Zusammenfassung der signifikanten Belastungen und anthropogenen Einwirkungen
     auf den Zustand von Oberflächengewässern und Grundwasser,

=> eine Ermittlung und Kartierung der Schutzgebiete,

=> eine Liste der Umweltziele und der Fälle, in denen von den Ausnahmetatbeständen Gebrauch gemacht wurde,

=> eine Zusammenfassung der wirtschaftlichen Analyse,

=> eine Zusammenfassung des Maßnahmenprogramms einschließlich Angaben zur Zielerreichung,

=> Angaben, die mit der Information und Anhörung der Öffentlichkeit in Zusammenhang stehen,

=> eine Liste der zuständigen Behörden.

Die Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne sind regelmäßig zu überprüfen und ggf. zu aktualisieren.





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Re: Europäischen Wasserrahmenrichtlinie
« Antwort #3 am: 18.04.09, 14:31 »


Ergebnisse der Offenlegung der Bestandsaufnahme

Die hessischen Ergebnisse der Bestandsaufnahme, die als erster fachlicher Schritt zur Umsetzung
der europäischen Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) durchzuführen war,
wurden in der Zeit vom 1. Juli bis 10. September 2004 offen gelegt.
 
Die Einsicht in die zugehörigen Karten, Tabellen und Erläuterungstexte für Gesamthessen
und für die hessischen Anteile der Bearbeitungsgebiete war bei den
Staatlichen Umweltämtern Wetzlar, Hanau, Darmstadt, Bad Hersfeld und Kassel möglich.

In den ersten zwei Juliwochen wurden die Ergebnisse in fünf Regionalkonferenzen vorgestellt,
an denen mehr als 700 Interessierte teilnahmen.
Im Rahmen dieser Konferenzen wurde gezielt auf die Offenlegung hingewiesen.

In der Zeit der Offenlegung bestand die Möglichkeit, Stellungnahmen zur Bestandsaufnahme
abzugeben und zu diesem Zweck an die BFUB Gesellschaft für Umweltberatung und Projektmanagement mbH
in Düsseldorf zu senden.
Insgesamt sind 23 Stellungnahmen eingegangen:
10 von Verbänden, 6 von Städten bzw. Kreisen, 2 von Unternehmen,
3 von anderen Behörden und 2 von Einzelpersonen.

Die in den Stellungnahmen enthaltenen Anregungen wurden zusammen mit den Antworten
der Wasserwirtschaftsverwaltung tabellarisch zusammengestellt (Synopse).
Dabei wurden die Anregungen thematisch (allgemein, Oberirdische Gewässer, Grundwasser)
und räumlich (Hessen gesamt und Bearbeitungsgebiete / Koordinierungsräume) gegliedert,
so dass nicht alle Inhalte einer Stellungnahme zwingend nacheinander zu finden sind.
Aus bearbeitungstechnischen Gründen wird die Synopse in Form von zwei Tabellen im folgenden veröffentlicht.

Die Synopse kann weiterhin bis zum 15. Februar 2005 bei den Behörden eingesehen werden,
bei denen die Ergebnisse der Bestandsaufnahme offen gelegt wurden.
Ergänzend zu den Antworten in der Synopse werden allgemeine Hinweise zu Aspekten gegeben,
die häufig in den Stellungnahmen aufgegriffen und wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung
gesondert erläutert werden. Die verwendeten Abkürzungen werden in einer eigenen Aufstellung erklärt.

Offen gelegt wurden die Ergebnisse der Bestandsaufnahme, deren Abschluß Voraussetzung
für die fristgerechte Berichterstattung gegenüber der
europäischen Kommission bis spätestens 22. März 2005 ist.

Es hat sich gezeigt, dass viele Stellungnahmen jedoch über die Kommentierung
der Bestandsaufnahme hinausgehen und auf Handlungsbedarf und Konfliktfelder
im Zusammenhang anderer Themenfelder eingehen.
Bei der Prüfung der abgegebenen Stellungnahmen wurden vorwiegend die Anregungen differenziert bewertet,
die in unmittelbarem sachlichen Zusammenhang zur Bestandsaufnahme stehen.
Weitergehende wasserwirtschaftliche Fragestellungen können im Kontext der WRRL
erst im Zuge der nachfolgenden Umsetzungsschritte angegangen werden
und werden möglicherweise Gegenstand der Bewirtschaftungsplanung sein.
Eine Beantwortung zum jetzigen Zeitpunkt ist noch nicht möglich
und würde im übrigen auch der vielfach geforderten Beteiligung bei der Maßnahmenplanung zuwiderlaufen.



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Re: Europäischen Wasserrahmenrichtlinie
« Antwort #4 am: 18.04.09, 14:37 »


Beteiligungswerkstätten ("diffuse Einträge")

Im Rahmen der Aufstellung der Maßnahmenprogramme fand im Bereich der "diffusen Einträge"
durch die landwirtschaftliche Flächennutzung
eine Beteiligung betroffener Landwirte bei der Maßnahmenplanung statt.
Dabei standen der Eintrag von Phosphor und Pflanzenschutzmittel (PSM)
in die Oberflächengewässer und von Stickstoff und PSM in das Grundwasser im Vordergrund.

Nach der Auswahl von Maßnahmengebieten wurden dabei mit den betroffenen Landwirten
in Anlehnung an die Arbeitskreise der Wasserschutzgebietskooperationen
sogenannte Beteiligungswerkstätten zur Maßnahmenplanung durchgeführt.
Ziele der Beteiligungswerkstätten waren zum einen die Information
zur EG-Wasserrahmenrichtlinie sowie zum anderen die Auswahl und
Bewertung der für entsprechende Regionen zu ergreifenden Maßnahmen.

Insgesamt wurden über ganz Hessen verteilt 16 Beteiligungswerkstätten
zu "diffusen Einträgen" mit 726 registrierten Teilnehmern durchgeführt.
Die Veranstaltungen waren dabei exemplarisch, dadurch ist eine Übertragung
der Ergebnisse auf alle hessischen Bereiche möglich.
Die Veranstaltungen sind bis auf eine Bearbeitungsgebieten (BAG) zugeordnet,
wobei Sie auf den Seiten zu den Terminen in den BAG
weitere Dokumente und Informationen zur jeweiligen Veranstaltung finden.

Beteiligungsplattformen (punktförmige Einträge und Morphologie)

Im Rahmen der Aufstellung der Maßnahmenprogramme fand im Bereich Oberflächengewässer
(punktförmige Einträge und Morphologie) eine Beteiligung der interessierten Öffentlichkeit
bei der Maßnahmenplanung statt.

Unter dem Titel
„Die Europäische Wasserrahmenrichtlinie – neue Chancen für die Gewässer in unserer Region“
wurden flächendeckend für ganz Hessen von April bis Juni 2008 insgesamt 18 Beteiligungsplattformen
durchgeführt, an denen über 1.500 Interessierte teilnahmen.
Die Teilnahme an den Veranstaltungen bot der interessierten Fachöffentlichkeit die Möglichkeit,
sich zu informieren und sich frühzeitig bei der Maßnahmenplanung der Oberflächengewässer einzubringen.
Die Verwaltung erarbeitete im Vorfeld 384 verschiedene Themenkarten als Diskussionsgrundlagen
für die Veranstaltungen.

Im Vorfeld der Beteiligungsplattformen wurden Oberbürgermeisterinnen,
Oberbürgermeister, Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der hessischen Kommunen
durch ein Schreiben des hessischen Umweltministers Wilhelm Dietzel informiert.




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Re: Europäischen Wasserrahmenrichtlinie
« Antwort #5 am: 18.04.09, 15:00 »
Hallo

das war jetzt mal einiges von dem
was ich seit etwa 6 Jahren als mein ** Hobby ** bezeichne

Ich werde so nach und nach beschreiben wie wir Landwirte betroffen sind
welche Folgen es haben wird wenn wir hier nicht Stellung beziehen.
Es werden in den Unterlagen sehr pauschale Aussagen gemacht
die sehr gut zuwiderlegen sind - mit fundierten Zahlen.

Aber ihr könnt selbst etwas tun ...
schaut euch bei den Landwirtschaftsministerien der Bundesländern um
dort gibt es mit Sicherheit Informationen zu den WRRL ...

Sprecht eure Kommunen an - fragt was sie tun - vorhaben usw.
gleiches gilt für die Ämter - Kammern - Beratern usw.

Der hessische Bauernverband  :-* hat schon ein Positionspapier verabschiedet
zwar sehr allgemein gehalten ... aber immerhin eine gute Grundlage.

Hier mal eine Aussage, damit euch bewußt wird um wieviel Geld es geht

Das theoretische Gesamtvolumen aller Maßnahmen in Hessen bis 2015
beträgtca. 1,688 Mrd. EURO

Notwendig sind z.B. für die Renaturierungen dann
65 statt derzeit 10 Mio. EURO jährlich.


Gruß
Beate
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Re: Europäischen Wasserrahmenrichtlinie
« Antwort #6 am: 18.04.09, 15:32 »
Hallo

kannst du haben ...

Große grüne Spielwiese

die wahrscheinlich mit Mitteln aus der 2. Säule bezahlt werden
also aus der LW stammen ... dort aber nicht wieder ankommen  :-X
weil uns können sie ( EU)  ja mit Gesetzten knebeln
siehe Düngeverordnung - Pflanzenschutzmittelgesetzt - Wasserschutzgebietsverordnung - Natura 2000 usw.

Gruß
Beate

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Re: Europäischen Wasserrahmenrichtlinie
« Antwort #7 am: 19.04.09, 12:02 »
Hallo

mal ein Beispiel wo die LW als * Sündenbock * hingestellt wird
Phosphoreintrag in´s Grundwasser

Bild siehe unten

Es wird pauschal behauptet, dass die Einträge durch die LW erfolgen
deshalb muß Erosionsschutz betrieben werden ... z.B. Untersaat im Mais

Fakt ist, dass nur 2 % durch die LW verursacht werden
der Rest !!!! oder ein Großteil entfällt auf Kläranlagen bzw. Abwasser
Dazu gibt es Gutachten und Zahlen der Kommunen ...
also muß das sehr deutlich in der Stellungnahme formuliert werden.

Dann soll z.B. die Mulchsaat gefördert werden ...
geht in Hessen aber nur wenn ich einen HIAP Vertrag unterschreibe
diese Verträge sind ganz faule Eier ( DGL Schutz )
Also ohne Vertrag kein Fördergeld  :(

Auch das muß in die Stellungnahme - gleiches Recht für alle -

Hauptaufgabe ist es diese pauschalen Behauptungen zu entkräften
dazu sind fundierte Argumente notwändig die sich belegen lassen.

Eine sehr nette Freizeitbeschäftigung  :-\ ::) :(

Gruß
Beate
« Letzte Änderung: 20.05.09, 10:31 von Beate Mahr »
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Offline marikat

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Re: Europäischen Wasserrahmenrichtlinie
« Antwort #8 am: 19.04.09, 12:51 »
Hallo Beate,

danke für deine Info`s,
wo um Himmels Willen nimmst du dir die Zeit her, dich neben allem Anderen, auch noch mit diesem nun wirklich nicht leichten Kram zu beschäftigen. Wenn ich könnte würde ich dir ein Blumenstraßsmiley senden :)

Halt uns auf dem Laufenden
Gruß
Marikat

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Re: Europäischen Wasserrahmenrichtlinie
« Antwort #9 am: 20.05.09, 10:36 »
Hallo

hab da grad was gefunden, schätze das ist auch eine Folge der WRRL  :-X
eben weil da sehr viel Geld zum * sinnlos ausgeben * vorhanden ist.

Ein Bach entzweit Darmstadt

Eigentlich war man sich in Darmstadt schon einig:
Der seit rund 200 Jahren in einer Röhre unter der Stadt
verlaufende Darmbach sollte zurück an die Oberfläche.

Doch jetzt droht das Projekt nach langem politischen Hickhack zu scheitern.


Verstehen muß man das nicht ... also ich zumindest verstehen es nicht
und für solche Aktionen hab ich 0 Verständnis

Gruß
Beate
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Offline marikat

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Re: Europäischen Wasserrahmenrichtlinie
« Antwort #10 am: 20.05.09, 10:43 »
Hallo Beate,
ich hab gehört, dass man Einspruch erheben müsste, könnte, sollte.

Wo gibt es nähere Info`s.

Gruß
marikat

Offline Beate MahrTopic starter

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Re: Europäischen Wasserrahmenrichtlinie
« Antwort #11 am: 20.05.09, 11:00 »
Hallo

ja sollte man !!!! und nicht nur für Hessen
das ist eine europäische Spielwiese  ::)

Flussgebiete Hessen ist die Homepage der WRRL Hessen

Gruß
Beate
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Re: Europäischen Wasserrahmenrichtlinie
« Antwort #12 am: 21.05.09, 12:51 »
Hallo

hab grad eine * zu erwartende Folge * der WRRL auf dem Tisch  :'(

Das Handbuch der Qualitätsmarke Hessen wird überarbeitet
unsere EZG ist dort Mitglied ... darf nächste Woche dazu Stellungnehmen  ::)
sprich ich  8)  weil meine Männer keine Zeit haben.

Erst hatte ich ein Leuchten in den Augen ...
reduziert von 149 Seiten auf nur noch 104  :D
dann ist mir die Kinnlade runter gefallen  :-X

Schlagkartei ist Standart ...
neu sind die Auflagen zur Erosionsminderung - Bodenbearbeitung
und die wesentlich höheren - neuen -  Auflagen zu PSM und Düngung
wie ich schon befürchtet hatte, kommt die Beregnung auch dazu

Dann kommen noch höhere Auflagen zur Lagerung u.a. Getreide
und Verarbeitung u.a. bei Gemüse

Verschärft werden die Aufzeichnungspflicht und die Dokumentation
und Hygieneanforderungen u.a. für Mitarbeiter

Also glaubt nur nicht die WRRL haben keine Auswirkungen auf die Landwirtschaft


Hab die Kapitel für Milch und Fleisch noch gar nicht gelesen ....
da kommt bestimmt auch einiges zusammen

Gruß
Beate





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Offline Heidi.S

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Re: Europäischen Wasserrahmenrichtlinie
« Antwort #13 am: 24.05.09, 14:41 »
Hallo Beate
irgendwie steig ich immer noch nicht durch bei den WWRL. Erst jetzt im aktuellen Wochenblatt wird wieder darauf hingewiesen Einspruch zu erheben gegen die Richtlinien. Ich find aber nirgends Richtlinien, hab jetzt mal die Seite für unser Gebiet herausgesucht.
http://www.bis.bayern.de/bis/initParams.do;jsessionid=1B7896C95B92329D2095CED3727B05BD
 wenn ich da unsere Flächen anklicke erscheint die Lage mit den dazugehörigen Fluss und bei Maßnahmen steht "Nein"
 Heißt das jetzt das sich bei uns nichts ändert oder kommen die Auflagen erst noch?
Liebe Grüße Heidi

Offline Beate MahrTopic starter

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Re: Europäischen Wasserrahmenrichtlinie
« Antwort #14 am: 24.05.09, 15:19 »
Hallo Heidi

schau mal hier  Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme

Ihr gehört - glaube ich zur Flussgebietsgemeinschaft Elbe

Hoffe du findest dich zurecht

Gruß
Beate

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