Autor Thema: Die LBG informiert: Hilfe für Hinterbliebene nach einem tödlichen Arbeitsunfall  (Gelesen 2682 mal)

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Unterstützung im Todesfall

BAYREUTH (lsv). Erleidet ein Versicherter einen Arbeitsunfällen oder stirbt an einer Berufskrankheit, so unterstützt die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft die Hinterbliebenen vor allem durch Geldleistungen. In der Regel werden Sterbegeld und Hinterbliebenenrenten gewährt, gegebenenfalls auch Überführungskosten. Ist der Tod bei Schwerverletzten nicht ursächlich auf den Versicherungsfall zurückzuführen, kommt auch die Gewährung einer Beihilfe in Betracht.

Sterbegeld und Überführungskosten
Das Sterbegeld und die Überführungskosten werden an denjenigen gezahlt, der die Bestattungs- und Überführungskosten trägt. Mit dem Sterbegeld werden die Bestattungskosten einschließlich der üblichen Transportkosten pauschal abgegolten. Die Höhe des Sterbegeldes beträgt derzeit (im Jahr 2006) 4.200 Euro.

Hinterbliebenenrenten
Als Hinterbliebenenrenten werden Witwen- und Witwerrente, Hinterbliebenenrenten an frühere Ehegatten, Waisenrente und Elternrenten gezahlt. Die Rente beträgt bis zum Ablauf von drei vollen Kalendermonaten zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes des Verstorbenen, danach wird eine Rente in Höhe von 40 Prozent des Jahresarbeitsverdienstes gezahlt, wenn die Berechtigten (Witwe oder Witwer) das 45. Lebensjahr vollendet haben oder ein waisenrentenberechtigtes Kind erziehen bzw. für ein behindertes Kind sorgen, oder wenn sie erwerbsgemindert, berufs- oder erwerbsunfähig sind. Einkommen wird unter bestimmten Umständen angerechnet.

Kinder von Versicherten erhalten Waisenrente bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, unter bestimmten Voraussetzungen (wie etwa Schul- oder Berufsausbildung) bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, in Ausnahmefällen darüber hinaus. Die Rente beträgt 20 Prozent des Jahresarbeitsverdienstes für Halbwaisen und 30 Prozent für Vollwaisen. Bei über achtzehnjährigen Waisen wird auch deren eigenes Einkommen – unter Berücksichtigung eines Freibetrages – zu 40 Prozent angerechnet.

Eltern (gegebenenfalls auch Groß-, Stief- oder Pflegeeltern) des Verstorbenen erhalten nur dann eine Rente, wenn der Verstorbene sie zur Zeit des Todes aus seinem Arbeitsentgelt oder Einkommen wesentlich unterhalten hat oder solange er sie ohne den Tod künftig wesentlich unterhalten hätte.
Mehr Informationen finden Sie unter:

http://www.lsv.de/fob/01aktuell/index.html