Autor Thema: LKK- Härtefallregelungen - eine Basisinformation  (Gelesen 2017 mal)

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Härtefallregelungen - Belastungsgrenze für Zuzahlungen

Bayreuth (fob-lsv): Versicherte haben je Kalenderjahr Zuzahlungen nur bis zur Höhe einer persönlichen Belastungsgrenze zu leisten. Die Belastungsgrenze beträgt 2,00 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt; für chronisch Kranke, die wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind, beträgt sie 1,00 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt.

Maßgebend sind bei der Ermittlung der persönlichen Belastungsgrenze die jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt der Familie, die um die Freibeträge für den ersten im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen um 4.347 EUR und für jeden weiteren im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen um 2.898 EUR zu vermindern sind. Für familienversicherte Kinder ist ein Abzug in Höhe von je 3.648 EUR vorzunehmen. Welche Einkünfte bei der Ermittlung der Belastungsgrenze im Einzelnen angerechnet werden, erfahren Sie bei Ihrer LKK.

Für bestimmte Versichertengruppen ist als Bruttoeinnahme zum Lebensunterhalt der Regelsatz des Haushaltvorstands nach dem Sozialgesetzbuch XII (Sozialhilfe) maßgebend. Für Bezieher des sogenannten Arbeitslosengeldes II ist als Bruttoeinnahme zum Lebensunterhalt die Regelleistung nach dem Sozialgesetzbuch II maßgeblich.

Es werden grundsätzlich alle Zahlungen für das Erreichen der persönlichen Belastungsgrenze berücksichtigt. Eigenanteile bei Zahnersatzversorgungen können hier jedoch nicht berücksichtigt werden. Bitte beachten Sie hierzu die Hinweise zum Zahnersatz. Bei der LKK erhalten Sie ein spezielles Quittungsheft, welches den Nachweis geleisteter Zuzahlungen erleichtert.

Weiterführende Hinweise finden sich im  Informationsfaltblatt

« Letzte Änderung: 11.08.05, 12:05 von LSV-FOB »