Ich wundere mich schon sehr, dass die BG sich anfangs weigerte zu zahlen.
Soweit ich mich erinnere, wird im landwirtschaftlcihen Unfallversicherungs-Recht immer geprüft, ob es sich
1. um ein versichertes landw. Unternehmen handelt (hier: ja) und
2 um versicherte Tätigkeit (hier m.E. auch ja).
Nicht versicherte Tätigkeit wären sog. eigenwirtschaftlcihe Tätigkeiten wie z.B. Pinkeln und dabei stürzen oder sich was klauen und dabei sich verletzen oder vespern und dabei stürzen oder beim privaten Handytelefonat nebenbei auf dem Hof verunglücken -so Dinge eben.
Die Bergung einer Kuh ist ohne Zweifel eine ernstzunehmende Tätigkeit für das versicherte landw. Unternehmen.
Ich verstehe keinesfalls, dass das fraglich war und erst vor Gericht musste.
Die Tatsache, ob ein Arbeitsverhältnis o.ä. vorliegt, tut überhaupt nichts zur Sache !
Margret
PS: habe gerade das ganze Urteil genauer gelesen.
So wie das klingt, wurde das nicht auf die Landw. BG abgewälzt sondern durch die Betonung des Notfalls wohl auf den Gemeindeversicherungsverband oder wie das heißt.
Eben die BG, die für alle Katastrophenfhelfer wie z.B. Feuerwehrmänner im Einsatz und allgemein Wohltätige (wie z.b. Blutspender) zuständig ist, wenn beim Helfen was passiert.
Ich finds ja nicht ganz korrekt....